Protokoll einer Vernehmung im NSU-Ausschuss

Anfrage an: Hessischer Landtag

- das in folgendem Artikel erwähnte Protokoll der Vernehmung einer Verfassungsschützerin im hessischen NSU-Ausschuss aus dem Jahr 2015.

https://www.fr.de/politik/walter-luebcke-verfassungsschutz-stufte-mutmasslichen-moerder-stephan-e-brandgefaehrlich-zr-13166902.html

Sollte das Protokoll noch als Verschlusssache eingestuft sein, bitte ich um Prüfung ob beispielsweise durch eine Schwärzung diese Einstufung aufgehoben werden kann, ähnlich wie bei der Anfrage der FR geschehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Oktober 2019
  • Frist
    30. November 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das in folgend…
An Hessischer Landtag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokoll einer Vernehmung im NSU-Ausschuss [#169335]
Datum
27. Oktober 2019 19:16
An
Hessischer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das in folgendem Artikel erwähnte Protokoll der Vernehmung einer Verfassungsschützerin im hessischen NSU-Ausschuss aus dem Jahr 2015. https://www.fr.de/politik/walter-luebcke-verfassungsschutz-stufte-mutmasslichen-moerder-stephan-e-brandgefaehrlich-zr-13166902.html Sollte das Protokoll noch als Verschlusssache eingestuft sein, bitte ich um Prüfung ob beispielsweise durch eine Schwärzung diese Einstufung aufgehoben werden kann, ähnlich wie bei der Anfrage der FR geschehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessischer Landtag
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2019, die mir zur jur…
Von
Hessischer Landtag
Betreff
Protokoll einer Vernehmung im NSU-Ausschuss [#169335]
Datum
29. Oktober 2019 09:59
Status
Warte auf Antwort
image001.png
20,3 KB
image002.jpg
5,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2019, die mir zur jur. Prüfung zugeleitet wurde. Wir sind bemüht, Ihnen bis Mitte November eine Auskunft bzw. Antwort zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Hessischer Landtag
Protokoll einer Vernehmung im NSU-Untersuchungsausschuss/lhr Antrag nach HDSlG/HUIG/VIG Ihrem Antrag auf Informati…
Von
Hessischer Landtag
Via
Briefpost
Betreff
Protokoll einer Vernehmung im NSU-Untersuchungsausschuss/lhr Antrag nach HDSlG/HUIG/VIG
Datum
19. November 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 27.10.2019, [...] kann ich leider nicht entsprechen. Begründung: [...] Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 80 HDSIG scheitert an einer insoweit fehlenden Anwendbarkeit des HDSIG. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 HDSIG gelten die Vorschriften über den Informationszugang für den Landtag nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und auszuschließen ist, dass durch die Gewährung des Informationszugangs die Freiheit des Mandats, der Bereich der Abgeordneten- und Fraktionsangelegenheiten sowie die Nichtöffentlichkeit von Landtagsberatungen beeinträchtigt wird. [...] Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.