Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 8. September 2022 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG:
"bitten senden Sie mir Folgendes zu:
Das Protokoll sämtlicher Sitzungen des Bundestags-Finanzausschusses vom 1. Juli 2020,"
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2IFGi. V. m. § 2 Nummer 1 IFG zur Herausgabe von Informationen insoweit verpflichtet, als er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Demgegenüber ist der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen. Zum spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten gehören nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, 5.8) "insbesondere
Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder — z.B. in Immunitätsangelegenheiten. bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, auch parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen". Auch die Arbeit der Bundestagsausschüsse ist dieser Bereichsausnahme zuzuordnen und damit der
Anspruchsverpflichtung nach dem IFG entzogen (Schoch IFG/ Schoch IFG § 1 Rn.195.).
Eine Anspruch auf Herausgabe der von Ihnen beantragen Ausschussprotokolle liegt daher nicht vor,
Die aktuellen Datenschutzhinweise, die Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages informieren, sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundestag.de/datenschutz
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag,
Referat ZR 4, Platz der Republik 1, 11011 Berlin erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen