Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 8. April 2016 baten Sie um Übersendung des
Protokolls der Sitzung des Ältestenrates vom 18. Februar 2016.
Ihrem Antrag kann auf der Grundlage des IFG nicht entsprochen
werden.
Begründung:
Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG zur
Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen
verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt. Nach der Gesetzesbegründung soll der spezifische
Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
vom Informationszugang ausgenommen bleiben. (vgl. BT-
Drs. 15/4493, S. 8).
Der Ältestenrat besteht nach§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages aus dem Präsidenten, seinen
Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen
zu benennenden Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehört u.a. die Unterstützung
des Präsidenten bei der Führung der Geschäfte , nicht jedoch die
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben.
Die Sitzungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich, sodass
auch die Protokolle der Sitzungen nicht öffentlich sind.
Allerdings hat der Ältestenrat als Ausnahmeregelung
beschlossen, dass Protokolle frühestens in der dritten
Wahlperiode nach ihrer Entstehung für eine wissenschaftliche
Verwertung freigegeben werden können, wenn das
wissenschaftliche Vorhaben hinreichend beschrieben und
thematisch abgegrenzt wird und Belange der parlamentarischen
Arbeit, des Persönlichkeitsschutzes und der öffentlichen
Sicherheit nicht gefährdet werden. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.
Somit besteht nach dem IFG kein Anspruch auf die von Ihnen
begehrten Informationen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag,
Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1,
11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich
erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch
vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen