Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort!
Sie verweisen darauf, dass das BKA als Protokollführer Urheber der begehrten Akte sei und daher nach § 13 Abs. 5 S. 2 IFG zu beteiligen sei.
Diesen Hinweis kann ich nicht nachvollziehen, da Sie die Einschlägigkeit des § 13 Abs. 5 S. 2 IFG nicht ausreichend dargelegt haben.
Damit ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegt, müssen gewissen Merkmale gegeben sein. Eines dieser Merkmale ist, dass die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen muss.
Vorliegend handelt es sich um ein amtliches Protokoll, welches in aller Regel einen vorgegebenen Aufbau hat. Die Individualität des Urhebers kommt bei einem solchen amtlichen Werk gerade nicht zum Ausdruck. Es liegt viel eher eine Analogie zu einem amtlichen Werk nach § 5 UrhG vor.
Somit liegt kein Fall des § 13 Abs. 5 S. 2 IFG vor.
Weiterhin kann Urheber nach § 7 UrhG nur eine natürliche Person sein. Das BKA ist eine Bundesoberbehörde, mithin eine juristische Person und somit nicht der Urheber des Protokolls.
Käme man trotzdem zu dem Schluss, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so haben Sie nicht dargelegt, in wie fern die Beteiligung eine Kostenpflicht auslösen soll.
Die Beteiligung in einem so einfachen Fall kann nur aus einer E-Mail oder einem Brief der Form bestehen, als dass der Urheber in einem Satz gefragt wird, ob er der Ablichtung zustimmt. Dies als auch die Auswertung der Antwort kann nur wenige Minuten in Anspruch nehmen.
Ich danke Ihnen für den Hinweis, die Anfrage direkt an das BKA zu stellen. Dort liegen die Informationen jedoch nicht mehr vor.
Bitte teilen Sie mir bis zum Fristende mit, ob Sie weiterhin davon ausgehen, ein Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen und legen Sie mir dar, in welcher Höhe welche Kosten und Gebühren entstehen.
Ich gehe angesichts der oben dargelegten Sach- und Rechtslage weiterhin davon aus, dass es sich um eine einfache Anfrage handelt und Sie diese auch "anonym" beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 227480
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