Protokollauszüge zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Anfrage an: Bundesrat

ich bedanke mich für die Übersendung der umfangreichen Unterlagen zu meiner Einsicht.

Hieraus ergeben sich für mich folgende Fakten:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • Ein:e Follower:in
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bedanke mich…
An Bundesrat Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Protokollauszüge zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes [#25745]
Datum
19. Dezember 2017 16:52
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bedanke mich für die Übersendung der umfangreichen Unterlagen zu meiner Einsicht. Hieraus ergeben sich für mich folgende Fakten: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesrat
Sehr geehrte Frau Göbel, wir haben Ihnen alle uns vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Weitergehende U…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: Protokollauszüge zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes [#25745]
Datum
2. Januar 2018 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, wir haben Ihnen alle uns vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Weitergehende Unterlagen, insbesondere zu den Motiven zu dem von Ihnen angeführten Änderungsvorschlag bzw. über eventuelle statistische Daten, die dem möglicherweise zu Grunde lagen, liegen hier nicht vor. Die Willensbildung zu einem bestimmten Sachverhalt vollzieht sich in den Ländern. Warum sich ein Land zu einem entsprechenden Sachverhalt wie verhält, ergibt sich nicht aus unseren Unterlagen. Dazu kann nur das jeweilige Land Auskunft geben. Insofern kann ich Ihnen keine Antwort geben, die über das bereits Übermittelte hinausgeht. Mit freundlichem Gruß