Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus mittlerweile öffentlich gewordenen Protokollen der Bilderberger-Konferenzen, an welcher bspw. Walter Scheel mehrfach als Bundespräsident teilnahm, geht hervor, dass
- Protokolle von diesen Treffen erstellt werden
- diese Protokolle allen Teilnehmern des jeweiligen Jahrgangs sowie allen vergangenen Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Bundespräsidialamt Protokolle und weitere Dokumente zu diesem seit 1954 veranstaltetem Treffen vorliegen.
Bitte übersenden Sie mir hiermit alle ihnen vorliegenden Protokolle, Einladungen und weitere offizielle Dokumente der Konferenz.
Protokolle einzelner Jahrgänge sind zwar im Bundesarchiv sowie mittlerweile online einsehbar; allerdings liegen der Öffentlichkeit keine vollständigen Unterlagen vor. Link:
https://de.scribd.com/bilderbergboys
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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