Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021

- die Tagesordnungen, Beschlussunterlagen, Teilnehmendenlisten, Protokolle, Präsentationen sowie alle weiteren Dokumente der Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrates (vgl Geschäftsordnung des IT-Planungsrats vom 17.03.2021 - §8aff).

Ich möchte darauf hinweisen, das ich §4 IFG Bund sowie die äquivalenten Regelungen in den jeweiligen Landesverordnungen hier für nicht anwendbar halte, da in §8a) Geschäftsordnung des IT-Planungsrats vom 17.03.2021 mit Verweis auf §5 geregelt ist, dass an der AL-Runde nicht nur beteiligte Behörden sondern z.B. auch Spitzenverbände der Kommunen und Landkreise regulär teilnehmen. Es sich somit nicht um einen rein behördlichen Entscheidungsprozess handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
  • 7 Follower:innen
Lilith Wittmann
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Tagesor…
An FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021 [#235029]
Datum
10. Dezember 2021 14:19
An
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Tagesordnungen, Beschlussunterlagen, Teilnehmendenlisten, Protokolle, Präsentationen sowie alle weiteren Dokumente der Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrates (vgl Geschäftsordnung des IT-Planungsrats vom 17.03.2021 - §8aff). Ich möchte darauf hinweisen, das ich §4 IFG Bund sowie die äquivalenten Regelungen in den jeweiligen Landesverordnungen hier für nicht anwendbar halte, da in §8a) Geschäftsordnung des IT-Planungsrats vom 17.03.2021 mit Verweis auf §5 geregelt ist, dass an der AL-Runde nicht nur beteiligte Behörden sondern z.B. auch Spitzenverbände der Kommunen und Landkreise regulär teilnehmen. Es sich somit nicht um einen rein behördlichen Entscheidungsprozess handelt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 235029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235029/
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Sehr geehrte Frau Wittmann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach § 80 HDSIG. Da die Mitglieder de…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
RE-20-00001/00008 /Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021 [#235029]
Datum
10. Dezember 2021 16:11
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Wittmann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach § 80 HDSIG. Da die Mitglieder der AL-Runde Vertreter Dritter, namentlich des Bundes und der Länder, sind, dürften diese gem. § 86 HDSIG zu beteiligen sein. Die Frist dürfte sich damit gem. § 87 Abs. 1 HDSIG von einem auf drei Monate verlängern. Mit freundlichen Grüßen
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Sehr geehrte Frau Wittmann, leider können wir Ihnen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der in § 87 Abs.…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
RE-20-00001/00008 /Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021 [#235029] - Fristverlängerung
Datum
10. Januar 2022 14:17
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Wittmann, leider können wir Ihnen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der in § 87 Abs. 1 S. 1 HDSIG vorgesehenen Frist zur Verfügung stellen. Der Umfang Ihrer Anfrage macht umfangreiche Prüfungen und Abstimmungen erforderlich, die auch wegen der gehäuften Urlaubsabwesenheiten zum Jahresende nicht abgeschlossen werden konnten. Daher kommen wir nicht umhin, die Frist zur Auskunftserteilung gem. § 87 Abs. 4 S. 1 HDSIG zu verlängern. Mit freundlichen Grüßen
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Sehr geehrte Frau Wittmann, am 10.12.2021 stellten Sie über https://www.fragdenstaat.de/ einen Antrag gem. § 80 H…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021 [#235029]
Datum
10. Februar 2022 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrte Frau Wittmann, am 10.12.2021 stellten Sie über https://www.fragdenstaat.de/ einen Antrag gem. § 80 HDSIG. Der Eingang wurde am 10.12.2021 bestätigt, die Bearbeitungsfrist wurde mit E-Mail vom 10.01.2021 wegen großem Umfangs und Abstimmungsbedarfes gem. § 87 Abs. 4 S. 1 HDSIG um einen Monat verlängert. Die so genannte Abteilungsleiter-Runde (AL-Runde) bereitet seit vielen Jahren die Entscheidungen des IT-Planungsrates auf Arbeitsebene vor. Die Entscheidungen und Beschlüsse des IT-Planungsrates werden auf https://www.it-planungsrat.de/ und im Bundesanzeiger veröffentlich. Mit Beschluss des IT-Planungsrates vom 17.03.2021 wurden der AL-Runde mit der Einfügung der §§ 8a-8d in die Geschäftsordnung des IT-Planungsrates (GO-ITPLR) eigene Aufgaben zugewiesen. Die Entscheidungen der AL-Runde werden gegenwärtig nicht veröffentlicht. Wir verstehen Ihre Anfrage als auf die Tätigkeiten der AL-Runde im eigenen abschließenden Kompetenzbereich gem. § 8a ff. GO-ITPLR gerichtet, da Sie sich in Ihrer Anfrage ausdrücklich auf diese beziehen. Die Mitglieder der AL-Runde bereiten neben diesen Aufgaben weiterhin die Entscheidungen des IT-Planungsrates gem. § 3 Abs. 1 S. 1 GO-IT-PLR vor. Hierbei handelt es sich jedoch um Angelegenheiten des IT-Planungsrats und nicht um die der AL-Runde. Die von der AL-Runde vorbereiteten Entscheidungen des IT-Planungsrates werden auf https://www.it-planungsrat.de/ veröffentlicht. Die Tätigkeit der AL-Runde als eigenständiges Gremium und die bloße Vorbereitung der Sitzungen des IT-Planungsrates durch dieselben Personen werden gemeinsam organisiert. Hieraus erklärt sich, dass für die 3., 6. und 9. AL-Runde keine Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage vorliegen: In diesen Sitzungen wurden lediglich die Sitzungen des IT-Planungsrates vorbereitet. Bitte beachten Sie außerdem, dass die teilweise nicht durchgängige Nummerierung mancher Präsentationen redaktionell bedingt ist und keine Schwärzung anzeigt. Ihrem Antrag konnte zu großen Teilen stattgegeben werden. Wir übersenden Ihnen daher die Beschlüsse samt zugehöriger Unterlagen, Tagesordnungen, Berichte und Teilnahmelisten. Die Schwärzungen erfolgten fast ausschließlich zum Schutz personenbezogener Daten. Grundlage der Schwärzungen aus datenschutzrechtlichen Gründen ist § 83 HDSIG iVm § 22 HDSIG. Gem. § 83 HDSIG ist der Informationszugang zu personenbezogenen Daten nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle, d.h. Ihnen als Privatperson oder die Plattform FragDenStaat, zulässig ist. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG. Es wurde nicht dargelegt, dass ein spezifisches Interesse an den individuellen Namen und Kontaktdaten besteht. Ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich, da es sich bei der AL-Runde vor allem um ein Gremium von Bund und Ländern handelt. Auf die - nur in geringem Umfang überhaupt in den Unterlagen enthaltenen - persönlichen Identitäten der für Bund und Länder handelnden Personen kommt es indes nicht an. Das Recht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt daher. Anmeldelinks, Telefonnummern und Zugangsdaten wurden, soweit vorhanden, ebenfalls geschwärzt um zum Schutze der öffentlichen Sicherheit, § 82 Nr. 2 b) HDSIG, eine unbefugte Nutzung zu auszuschließen. Ihr Antrag war abzulehnen, soweit er sich auf Unterlagen erstreckte, die gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG zu Protokollen vertraulicher Beratungen zu zählen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verlaufsprotokolle der Sitzungen der AL-Runde insgesamt und auf S. 15 - 17 der Unterlagen zur 10. AL-Runde. Die Vorschrift schützt die offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch unter den Teilnehmenden einer Sitzung, wenn ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Das Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn die Veröffentlichung die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe gefährden würde. Die Verwaltungsaufgabe der AL-Runde besteht in der Unterstützung des IT-Planungsrats bei der Steuerung und Überwachung der Digitalisierung in Deutschland und der Erfüllung der ihr vom IT-Planungsrat übertragenen Aufgaben, vgl. § 8a GO-ITPLR. Diese Aufgabe ist wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise föderale Struktur und kommunale Selbstverwaltung) und der technischen Anforderungen ein Unterfangen von erheblicher Komplexität mit hohem politischen Konfliktpotential. Das berechtigte Interesse der Zivilgesellschaft an Transparenz muss mit dem Interesse abgewogen werden, sich über diese Themen offen, ohne unmittelbares Echo in der Öffentlichkeit, auszutauschen. Wenn dies nicht möglich wäre, so würden Abstimmungs- und Koordinierungsprozesse substantiell mehr Zeit benötigen. Auch muss Kritik an der Geschwindigkeit und Ausgestaltung der Verwaltungsdigitalisierung offen und vertraulich, mithin in einem geschützten Raum, reflektiert werden können. Wenn dies nicht, und nicht mit der durch eine Protokollierung entstehenden Verbindlichkeit, möglich ist, so wird die ordnungsgemäße, insbesondere die rechtzeitige, Aufgabenerfüllung der AL-Runde und des IT-Planungsrates gefährdet. Soweit Sie in ihrer Begründung ausführen, dass § 4 IFG bzw. § 84 HDSIG nicht anwendbar seien, so kann diesem Argument jedenfalls hinsichtlich des hier einschlägigen § 84 HDSIG nicht gefolgt werden. Denn § 84 Abs. 1 S. 2 HDSIG stellt zwar klar, dass Stellungnahmen Dritter nicht vom Schutz der Norm erfasst sind. Die Teilnahme der Spitzenverbände der Kommunen in den Sitzungen ist jedoch keine Stellungnahme. § 84 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG schließt nicht aus, dass eine vertrauliche Beratung auch Vertreter privatrechtlich organisierter öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften einschließen kann. Gerade im Kontext des OZG sind Kommunen in hohem Maße betroffen. Ihre Beteiligung ist sachgerecht und sollte die durch eine Vertraulichkeit der Beratung zu gewährleistende offene Meinungsbildung befördern und nicht dadurch vereiteln, dass keine Vertraulichkeit gewährleistet wird. Mit freundlichen Grüßen
Lilith Wittmann
AW: [#235029] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die weitreichende Bewilligung meiner IFG-Anfrage. Hi…
An FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
AW: [#235029]
Datum
4. März 2022 22:54
An
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die weitreichende Bewilligung meiner IFG-Anfrage. Hiermit lege Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 10. Februar 2022 ein. Mir geht es dabei insbesondere um den von Ihnen herangeführten Verweigerungsgrund zur Herausgabe der Verlaufsprotokolle aus der AL-Runde. Sie argumentieren hier, dass die Veröffentlichung die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe gefährden würde. Insbesondere bei den in den Protokollen aufgeführten namentlichen/den Bundesländern zugeordneten Beschlüssen, handelt es sich nicht um schützenswerten Entscheidungsprozessen nach HDSIG § 84 (2) sondern um amtliche Entscheidungen. Diese können somit überhaupt nicht unter HDSIG § 84 fallen. Des Weiteren handelt es sich dabei nach Entscheidung über die Beschlussfassung des IT-PLR und Versendung des Protokolles nichtmehr um Entscheidungen in Vorbereitung. Eine Vereitelung der geschützten behördlichen Maßnahmen ist somit ausgeschlossen §84 (1) (vgl hierzu auch Roßnagel, Hessisches Datenschutz- und InformationsfreiheitsG. 1. Auflage 2021 Rn. 5, 6-10). Zudem kann es sich aufgrund der Teilnahme privatrechtlich organisierter Akteuere bei den Beratungen nicht um vertrauliche Beratungen handeln. Des Weiteren kann der Ablehnung meiner Begründung der Anwendbarkeit von § 4 IFG bzw. § 84 HDSIG kann nicht gefolgt werden. Bei den Spitzenverbände der Kommunen handelt es sich nicht um „privatrechtlich organisierte öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften“. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie ein privatwirtschaftlicher Akteur Teil eines behördlichen Entscheidungsprozesses im Sinne von § 84 HDSIG sein kann. Das HDSIG sagt hierzu: „Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben erfordert den Schutz interner Verwaltungsabläufe“. Ein interner Verwaltungsablauf kann nicht einen externen Akteure involvieren (vgl. dazu auch HDSIG § 84 Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse Christian L. Geminn Roßnagel, Hessisches Datenschutz- und InformationsfreiheitsG 1. Auflage 2021 Rn. 1-4). Vielen Dank & viele Grüße, << Adresse entfernt >> Anfragenr: 235029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235029/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Lilith Wittmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
AW: [#235029] Sehr geehrte Frau Wittmann, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht. Die Antwort kann aufgrund v…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
AW: [#235029]
Datum
7. März 2022 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wittmann, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht. Die Antwort kann aufgrund von Abwesenheiten und Abstimmungsbedarf etwas Zeit in Anspruch nehmen. Beste Grüße
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
[#235029] / RE-20-00001/00008 - Entscheidung über Widerspruch Sehr geehrte Frau Wittmann, vielen Dank für Ihre N…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
[#235029] / RE-20-00001/00008 - Entscheidung über Widerspruch
Datum
22. April 2022 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wittmann, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir müssen Ihnen mitteilen, dass die FITKO ihre Entscheidung aufrechterhält. Die FITKO ist als Anstalt öffentlichen Rechts in der Trägerschaft von Bund und Ländern gehalten, sehr unterschiedliche Sichtweisen auf die Informationsfreiheit auf der Grundlage des geltenden Rechts in Einklang zu bringen. Dies ist hier nach aufwändigen Abstimmungen in einer Weise gelungen, die Ihren legitimen Anspruch auf Informationsfreiheit so weit wie möglich berücksichtigt. Zum weiteren Verfahren ergehen folgende Hinweise: Ein Widerspruch gegen die Entscheidung der FITKO ist nicht statthaft. § 87 Abs. 5 HDSIG bestimmt, dass ein Vor- bzw. Widerspruchsverfahren gem. § 68 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist. Wenn Sie gegen die Entscheidung der FITKO vorgehen wollen, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Hessischen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen. Dies ist in § 89 HDSIG geregelt. Mit freundlichen Grüßen
Lilith Wittmann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“ [#235029]
Datum
14. Mai 2022 11:01
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/235029/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es im Hessischen IFG keine Widerspruchsmöglichkeit gibt und ich keine Lust auf eine Klage Habe: Mir geht es dabei insbesondere um den von Ihnen herangeführten Verweigerungsgrund zur Herausgabe der Verlaufsprotokolle aus der AL-Runde. Sie argumentieren hier, dass die Veröffentlichung die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe gefährden würde. Insbesondere bei den in den Protokollen aufgeführten namentlichen/den Bundesländern zugeordneten Beschlüssen, handelt es sich nicht um schützenswerten Entscheidungsprozessen nach HDSIG § 84 (2) sondern um amtliche Entscheidungen. Diese können somit überhaupt nicht unter HDSIG § 84 fallen. Des Weiteren handelt es sich dabei nach Entscheidung über die Beschlussfassung des IT-PLR und Versendung des Protokolles nichtmehr um Entscheidungen in Vorbereitung. Eine Vereitelung der geschützten behördlichen Maßnahmen ist somit ausgeschlossen §84 (1) (vgl hierzu auch Roßnagel, Hessisches Datenschutz- und InformationsfreiheitsG. 1. Auflage 2021 Rn. 5, 6-10). Zudem kann es sich aufgrund der Teilnahme privatrechtlich organisierter Akteuere bei den Beratungen nicht um vertrauliche Beratungen handeln. Des Weiteren kann der Ablehnung meiner Begründung der Anwendbarkeit von § 4 IFG bzw. § 84 HDSIG kann nicht gefolgt werden. Bei den Spitzenverbände der Kommunen handelt es sich nicht um „privatrechtlich organisierte öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften“. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie ein privatwirtschaftlicher Akteur Teil eines behördlichen Entscheidungsprozesses im Sinne von § 84 HDSIG sein kann. Das HDSIG sagt hierzu: „Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben erfordert den Schutz interner Verwaltungsabläufe“. Ein interner Verwaltungsablauf kann nicht einen externen Akteure involvieren (vgl. dazu auch HDSIG § 84 Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse Christian L. Geminn Roßnagel, Hessisches Datenschutz- und InformationsfreiheitsG 1. Auflage 2021 Rn. 1-4). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 235029.pdf - 2021-12-10_2-image001.png - 2022-01-10_1-image001.png - 2022-02-10_1-image001.png - 2022-02-10_2-10-al-runde-28102021_gesamtdatei_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-10_al_teilnehmerliste-geschwarzt.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2022-02-10_2-11al-runde_07122021_gesamtdatei_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-11_al_teilnehmerliste-geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-1-al-runde_19012021_gesamtdatei.pdf - 2022-02-10_2-1al-runde_teilnehmerliste_geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-20210209_al-runde-2_top-0_gesamtfolien-mit-anlagen_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-2al-runde_teilnehmerliste_geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-4-al-runde-15032021_gesamtdatei_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-4_al-runde_teilnehmerliste_geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-5_al-runde_teilnehmerliste_geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-5_al-runde_top-00_gesamtprasentation_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-7-al-runde_22062021_gesamtdatei_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-7_al__teilnehmerliste_geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-8-al-runde-07092021-gesamtdatei_gepruft.pdf - 2022-02-10_2-8_al-runde_teilnehmerliste-geschwarzt.pdf - 2022-02-10_2-beschlussubersicht_al-runde_2021.pdf Anfragenr: 235029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235029/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
[#235029] / RE-20-00001/00008 / 90.22.35:0020/wz Guten Tag, seit dem 01.09.2022 liegen die Urteilsgründe des Urte…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
[#235029] / RE-20-00001/00008 / 90.22.35:0020/wz
Datum
16. September 2022 11:45
Status
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Guten Tag, seit dem 01.09.2022 liegen die Urteilsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.5.2022, Az. 10 C 1.21, https://www.bverwg.de/050522U10C1.21.0 zu der Veröffentlichung der Protokolle des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums vor. Das laufende Beschwerdeverfahren hatte faktisch geruht, um das Urteil berücksichtigen zu können. Nach Auswertung der Entscheidung hat sich die FITKO entschieden, die Protokolle der AL-Runde nicht mehr pauschal zurückzuhalten, sondern diese ebenfalls zu veröffentlichen. Zur Zeit wird geprüft, in welchem Umfang eine Schwärzung der Protokolle auf Grundlage von § 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG, https://dsgvo-gesetz.de/hdsig/84-hdsig/ angezeigt ist. Wegen hoher Arbeitsbelastung, urlaubsbedingten Abwesenheiten und der notwendigen Einbindung der Sitzungsteilnehmer:innen wird eine Veröffentlichung leider erst Ende Oktober möglich sein. Ich bitte um Verständnis und noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Kein Nachrichtentext
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Sehr geehrte Frau Wittmann, am 10.12.2021 stellten Sie über https://www.fragdenstaat.de/ einen Antrag gem. § 80 H…
Von
FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Betreff
Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021 [#235029]
Datum
15. November 2022 15:18
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrte Frau Wittmann, am 10.12.2021 stellten Sie über https://www.fragdenstaat.de/ einen Antrag gem. § 80 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Der Eingang wurde am 10.12.2021 bestätigt, die Bearbeitungsfrist wurde mit E-Mail vom 10.01.2021 wegen großem Umfangs und Abstimmungsbedarfes gem. § 87 Abs. 4 S. 1 HDSIG um einen Monat verlängert. Am 10.02.2022 wurde Ihre Anfrage insoweit beantwortet, als die Entscheidungen und Anlagen der Sitzungen der AL-Runde weitestgehend ungeschwärzt veröffentlicht wurden. Bezüglich der Verlaufsprotokolle wurde die Veröffentlichung pauschal verweigert, da es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen gem. § 84 Abs. 2 S. 2 HDSIG handele. Am Freitag den 04.03.2022 legten Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der FITKO ein. Der Eingang wurde am 07.03.2022 bestätigt. Der Widerspruch wurde seitens der FITKO am 22.04.2022 als unstatthaft verworfen, da die Informationsfreiheitsregelungen im HDSIG keinen Widerspruch vorsehen und lediglich die Klage vor dem Verwaltungsgericht oder die Anrufung des Hessischen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (HBDI) statthafte Rechtsbehelfe sind. Am 14.05.2022 riefen Sie den HBDI an, der im Nachgang Kontakt mit der FITKO aufnahm. Die Bearbeitung des Verfahrens verzögerte sich vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5.5.2022, Az. 10 C 1.21, https://www.bverwg.de/050522U10C1.21.0. In diesem Urteil macht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzliche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Umständen Protokolle als vertraulich erklärt werden können. Es bestand Einigkeit, die schließlich am 01.09.2022 veröffentlichte Urteilsbegründung abzuwarten. Seitens der FITKO wurde in Aussicht gestellt, die Entscheidung vom 10.02.2022 unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG anzupassen. Aus dem o. g. Urteil des BVerwG ergibt sich, dass die Vertraulichkeit von Protokollen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere könne das betroffene Gremium die Protokolle der eigenen Sitzungen nicht selbst für vertraulich erklären, da es sonst in der Hand der betroffenen Verwaltung liegen würde, ob diese vom Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsregelungen erfasst wird. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kündigte die FITKO am 16.09.2022 an, auch die Verlaufsprotokolle der AL-Runde aus dem Jahr 2021 zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung bis Ende Oktober wurde angestrebt. Die Überprüfung der umfangreichen Unterlagen auf Schwärzungen gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG und die Abstimmung mit dem Bund und den Ländern als Trägern der FITKO nahm jedoch mehr Zeit in Anspruch als erwartet. § 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG schützt die behördlichen Entscheidungsprozesse. Der Informationszugang kann seitens der Behörde abgelehnt werden, soweit und solange die Veröffentlichung von Arbeiten, Entwürfen oder Beschlüssen zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln würde. § 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG orientiert sich an § 3 Abs. 3 IFG. Zu dieser Vorschrift entschied das BVerwG mit Urteil vom 09.05.2019, Az. 7 C 34/17, https://www.bverwg.de/de/090519U7C34.17.0, dass der Prozess der Beratung und offenen Willensbildung und der eigentliche Prozess des Überlegens geschützt werde. Zur offenen Meinungsbildung in einem Kollegialorgan gehöre insbesondere auch die Möglichkeit, vorläufige und noch nicht ausgereifte oder pointierte Argumente in die Entscheidungsfindung einzubringen, die im Verlauf der Entscheidungsfindung wieder verworfen werden. Dies muss in besonderem Maße auch für die Beratungen zwischen Bund und Ländern gehen, in denen Fragen von erheblicher finanzieller und politischer Bedeutung vorverhandelt und vorentschieden werden. Die Informationsfreiheitsregelungen schützen die Beziehungen des Landes Hessen zum Bund und den anderen Bundesländern in § 82 Nr. 2 lit. a HDSIG. Diese Vorschrift gilt zwar nicht unmittelbar für die FITKO, die nicht Teil des Landes Hessen ist, sondern eine interföderale Anstalt öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Bundes und aller Bundesländer. Die darin liegende gesetzgeberische Grundentscheidung zur Schutzwürdigkeit der interföderalen Beziehungen ist indes auch für die Auslegung von § 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG zu berücksichtigen. Die FITKO hat daher im Benehmen mit ihren Trägern entschieden, in den Protokollen der AL-Runde die Passagen zu schwärzen, die in eine der folgenden Kategorien fallen: - Beschlussvorlagen und Entscheidungsvorschläge, die nicht übernommen wurden - Meinungs- und Gedankenaustausch in Diskussionen zu noch ausstehenden Entscheidungen oder zu offenen oder andauernden interföderalen Streitfragen Unter diese Kriterien fallen insbesondere Haushaltsverhandlungen, Personalfragen sowie streitige und noch offene grundsätzliche Diskussionen. In einem Fall war ein großer Block von E-Mail-Adressen zu schwärzen, S. 46-47. Die Schwärzung erfolgte in diesem Fall auf Grundlage von § 83 HDSIG iVm § 22 HDSIG. Da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, welches spezifisches Interesse an den E-Mail-Adressen zahlreicher Personen die selber nicht Mitglieder der AL-Runde sind, überwiegt in diesem Fall das Recht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Interesse auf Informationszugang. Hinsichtlich der im Übrigen ungeschwärzten dienstlichen Kontaktdaten und Namen der an den Sitzungen teilnehmenden Personen ist kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs ersichtlich. Hinsichtlich dieser datenschutzrechtlichen Interessenabwägung überwiegt das Interesse am Informationszugang. Die FITKO hat das vorliegende Verfahren zum Anlass genommen, die Arbeit der AL-Runde deutlich transparenter zu gestalten. Sie hat sich jedoch in den folgenden Punkten für die Nicht-Veröffentlichung entschieden, damit der Gedankenaustausch in der AL-Runde auch in Zukunft offen und zugleich verbindlich dokumentiert erfolgen kann. Dies ist für die FITKO erforderlich, damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben auch in Zukunft erfüllen kann. S. 3-4: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen (Planung Aufgabenbereiche FITKO) S. 15: Details zu noch nicht abgeschlossenem Projekt mit Bezug zu Verträgen mit bestimmtem Dienstleister S. 16-17: Verhandlung streitiger Haushalts- und Finanzierungsfragen (Konjunkturpaket) S. 18: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen der FITKO die in der Substanz weiterhin offen sind S. 20-21: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen zur Finanzierung der Nachnutzung von EfA-Leistungen, die in der Substanz weiterhin offen sind S. 22-23: Meinungs- und Gedankenaustausch zu noch offenen interföderalen Streitfragen (Zugang der Kommunen zu EfA-Leistungen) S. 24: Vertrauliche, noch nicht abgeschlossene Fragen/Diskussion zur Umsetzung Registermodernisierung, insb. auch Kosten- und Finanzierungsfragen S. 26: Vertraulicher Austausch zu noch offenen/andauernden Streitfragen der Nachnutzung S. 30-32: Verhandlung streitiger Haushalts- und Finanzierungsfragen (Konjunkturpaket) S. 33-34: Verhandlung streitiger Haushalts- und Finanzierungsfragen (Wirtschaftsplan FITKO) S. 34-35: Beschlussvorschlagsvariante geschwärzt S. 38-40: Diskussion grundsätzlicher Streitfragen zur Vorbereitung eines alternativen Beschlussvorschlages (ABV), Schwärzung nicht übernommener Beschlussvorschläge S. 42: Gedankenaustausch zu politischen und konzeptionellen Fragen der OZG-Umsetzung S. 46-47: personenbezogene E-Mail-Adressen, kein öffentliches Interesse für Veröffentlichung des Verteiler ersichtlich, Datenschutz überwiegt hier S. 49-55: Beratungsversion/Vorentwurf Einzelvereinbarung zum Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (Dachabkommen) S. 65: Verhandlung streitiger Haushalts- und Finanzierungsfragen S. 73: Beschlussvorschlagsvariante geschwärzt S. 90: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen die in der Substanz noch offen sind (Digitalisierungsbudget/Konjunkturpaket/Typ4/5-Leistungen) S. 96-98: Vertraulicher Austausch zu Finanzierungsfragen (Gemeinsames Budget Nachnutzung EfA-Leistungen) S. 107-108: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen die in der Substanz noch offen sind (Digitalisierungsbudget/Konjunkturpaket/Typ4/5-Leistungen) S. 110-111: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen (Operationalisierung des Konjunkturpaketes) S. 129-130: Vertraulicher Austausch zu Projekt- und Kostenrisiken (Mehrbedarf elektronischer Heilberufeausweis) S. 135-137: Vertraulicher Austausch zu Schwerpunktsetzung und Formulierungsfragen des Berichtes an die Ministerpräsidentenkonferenz S. 138: Pointierte Argumentation um Diskussion anzustoßen S. 141: Meinungsaustausch zu noch offenen Streitfragen (interoperable Postfächer) S. 144: Vertraulicher Austausch zu Haushalts- und Finanzierungsfragen die in der Substanz noch offen sind (Digitalisierungsbudget/Konjunkturpaket/Typ4/5-Leistungen) S. 145: Noch offene Diskussion und Meinungsaustausch um Rechte und Kompetenzen der FITKO S. 155: Vertraulicher Austausch zu noch streitigen grundlegenden Kosten-, Architektur- und Projektfragen S. 159: Diskussion noch offener Finanzierungsfragen zur Registermodernisierung Mit freundlichen Grüßen

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrte Frau Wittmann, in dem o.g. Beschwerdeverfahren hat die FITKO mir mitgeteilt, dass die Protokolle - …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“ [#235029]; unser Aktenzeichen: 90.22.35:0020/wz
Datum
30. November 2022 16:59
Status
Sehr geehrte Frau Wittmann, in dem o.g. Beschwerdeverfahren hat die FITKO mir mitgeteilt, dass die Protokolle - mit einigen Schwärzungen - nun auf der Plattform "FragDenStaat" hochgeladen wurden. Ich gehe daher davon aus, dass Ihre Beschwerde damit erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen

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