Sehr geehrte Frau Wittmann,
am 04.03.2022 stellten Sie über
https://www.fragdenstaat.de/ einen Antrag gem. § 80 HDSIG. Der Eingang wurde am 09.03.2022 bestätigt, die Bearbeitungsfrist wurde mit E-Mail vom 20.04.2022 wegen großem Umfangs und personeller Engpässe gem. § 87 Abs. 4 S. 1 HDSIG um einen Monat verlängert. Mit E-Mail vom 11.05.2022 wurde eine Beantwortung der Anfrage bis zum 20.05.2022 in Aussicht gestellt. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld.
Den nachfolgenden Ausführungen sei vorangestellt, dass Ihre Anfrage weitestgehend, jedoch nicht vollständig, insbesondere hinsichtlich der Protokolle, beantwortet werden konnte.
Bitte beachten Sie:
Die teilweise nicht durchgängige Nummerierung mancher Unterlagen ist redaktionell bedingt und zeigt keine Schwärzung an.
Bezüglich der nach Vorberatung durch die AL-Runde vom IT-Planungsrat gefassten Beschlüsse und dazugehörigen Anhänge wird auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und auf
https://www.it-planungsrat.de/ verwiesen.
Bitte beachten Sie insbesondere auch:
In Einzelfällen kommt es zu Abweichungen zwischen dem eingereichten Beschlussvorschlag und der endgültigen Beschlussfassung. Maßgeblich sind die im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlüsse, die auch auf der Webseite des IT-Planungsrates unter
https://www.it-planungsrat.de/ verfügbar sind. Wir möchten Sie darum bitte, zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehlinterpretationen immer auch die finale Beschlussfassung bei der Auswertung zu berücksichtigen.
1.) Unterlagen der AL-Runde aus dem Jahr 2022
Die so genannte Abteilungsleiter-Runde (AL-Runde) bereitet seit vielen Jahren die Entscheidungen des IT-Planungsrates auf Arbeitsebene vor. Die Entscheidungen und Beschlüsse des IT-Planungsrates werden auf
https://www.it-planungsrat.de/ und im Bundesanzeiger veröffentlich. Mit Beschluss des IT-Planungsrates vom 17.03.2021 wurden der AL-Runde mit der Einfügung der §§ 8a-8d in die Geschäftsordnung des IT-Planungsrates (GO-ITPLR) eigene Aufgaben zugewiesen.
Wir verstehen Ihre Anfrage zu 1.) als auf die Tätigkeiten der AL-Runde im eigenen abschließenden Kompetenzbereich gem. § 8a ff. GO-ITPLR zum Zeitpunkt der Antragstellung gerichtet.
2.) Unterlagen der AL-Runde zur Vorbereitung der Sitzungen des IT-Planungsrates aus den Jahren 2021 und 2022
Bezüglich Ihrer Anfrage zu 2.) verstehen wir diese als auf die Unterlagen bezogen, die die AL-Runde als unselbstständiges Gremium für den IT-Planungsrat gem. § 3 Abs. 1 S. 1 GO-ITPLR vorbereitet.
Die von der AL-Runde vorbereiteten Entscheidungen des IT-Planungsrates werden auf
https://www.it-planungsrat.de/ und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Inhaltlich konnte Ihrem Antrag zu großen Teilen stattgegeben werden. Wir übersenden Ihnen daher die Tagesordnungen, Berichte, Steckbriefe in ihrer finalen Fassung und die finalen Beschlussvorschläge und die offiziell bestätigten bzw. freigegebenen Teilnahmelisten.
1.) Die Schwärzungen erfolgten zunächst zum Schutz personenbezogener Daten, soweit Personen betroffen waren, die nicht unmittelbar mit den Sitzungen befasst waren, etwa, wenn kurzfristige Eingaben per E-Mail Eingang in die Sitzungsunterlagen finden mussten (vgl. z. B. 14. AL-Runde S. 93-95, 3. AL-Runde S. 75). In diesen Fällen besteht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen gem. § 86 HDSIG, dass keine in Eile formulierten und ggf. mit persönlichen Einschätzungen oder Äußerungen vermischten internen E-Mails veröffentlich werden. Grundlage der Schwärzungen aus datenschutzrechtlichen Gründen ist § 83 HDSIG iVm § 22 HDSIG. Gem. § 83 HDSIG ist der Informationszugang zu personenbezogenen Daten nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle, d.h. Ihnen als Privatperson oder die Plattform FragDenStaat, zulässig ist. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass ein spezifisches Interesse an diesen individuellen Namen und Kontaktdaten besteht. Das Recht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt daher.
Hinsichtlich der im Übrigen ungeschwärzten dienstlichen Kontaktdaten ist kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs ersichtlich. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung überwiegt das Interesse am Informationszugang.
Anmeldelinks, Telefonnummern und Zugangsdaten wurden, soweit vorhanden, ebenfalls geschwärzt um zum Schutze der öffentlichen Sicherheit, § 82 Nr. 2 b) HDSIG, eine unbefugte Nutzung mit Sicherheit auszuschließen.
Die Schwärzung auf S. 72-73 der Unterlagen zur 13. AL-Runde erfolgten ebenfalls auf Grundlage von § 82 Nr. 2 b). Auch die Veröffentlichung allgemeiner Details zum Verbindungsnetz kann nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben.
Ihr Antrag war abzulehnen, soweit er sich auf Unterlagen erstreckte, die gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG zu Protokollen vertraulicher Beratungen zu zählen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verlaufsprotokolle der Sitzungen der AL-Runde insgesamt, auf die Protokollnotiz auf S. 176 der Unterlagen zur 12. AL-Runde und die Beratungen und Verhandlungen zur Finanzplanung und Ausstattung der FITKO und des ITPLR-Stammbudgets (3. AL-Runde S. 106-107, 117; 6. AL-Runde S. 64-73; 9. AL-Runde S. 78; 13. AL-Runde S. 61-63). Die Vorschrift schützt die offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch unter den Teilnehmenden einer Sitzung, wenn ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Das Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn die Veröffentlichung die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe gefährden würde.
Die Verwaltungsaufgabe der AL-Runde besteht in der Unterstützung des IT-Planungsrats bei der Steuerung und Überwachung der Digitalisierung in Deutschland und der Erfüllung der ihr vom IT-Planungsrat übertragenen Aufgaben, vgl. § 8a GO-ITPLR. Diese Aufgabe ist wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise föderale Struktur und kommunale Selbstverwaltung) und der technischen Anforderungen ein Unterfangen von erheblicher Komplexität mit hohem politischen Konfliktpotential. Das berechtigte Interesse der Zivilgesellschaft an Transparenz muss mit dem Interesse abgewogen werden, sich über diese Themen offen, ohne unmittelbares Echo in der Öffentlichkeit, auszutauschen. Wenn dies nicht möglich wäre, so würden Abstimmungs- und Koordinierungsprozesse substantiell mehr Zeit benötigen. Auch muss Kritik an der Geschwindigkeit und Ausgestaltung der Verwaltungsdigitalisierung offen und vertraulich, mithin in einem geschützten Raum, reflektiert werden können. Wenn dies nicht, und nicht mit der durch eine Protokollierung entstehenden Verbindlichkeit, möglich ist, so wird die ordnungsgemäße, insbesondere die rechtzeitige, Aufgabenerfüllung der AL-Runde und des IT-Planungsrates gefährdet. Hinsichtlich der Schwärzungen zu Haushaltsverhandlungen kommt hinzu, dass es sich dabei um einen noch nicht abgeschlossenen, vertraulichen interföderalen politischen Prozess handelt, bei dem eine Veröffentlichung den Erfolg der Entscheidungsfindung gefährden würde (§ 84 Abs. 1 S. 1 HDSIG).
Soweit Sie in ihrer Begründung ausführen, dass § 4 IFG bzw. § 84 HDSIG nicht anwendbar seien, so kann diesem Argument jedenfalls hinsichtlich des hier einschlägigen § 84 HDSIG nicht gefolgt werden. Denn § 84 Abs. 1 S. 2 HDSIG stellt zwar klar, dass Stellungnahmen Dritter nicht vom Schutz der Norm erfasst sind. Die Teilnahme der Spitzenverbände der Kommunen in den Sitzungen ist jedoch keine Stellungnahme. § 84 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG schließt nicht aus, dass eine vertrauliche Beratung auch Vertreter privatrechtlich organisierter öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften einschließen kann. Gerade im Kontext des OZG sind Kommunen in hohem Maße betroffen. Ihre Beteiligung ist sachgerecht und sollte die durch eine Vertraulichkeit der Beratung zu gewährleistende offene Meinungsbildung befördern und nicht dadurch vereiteln, dass keine Vertraulichkeit gewährleistet wird.
Mit freundlichen Grüßen