Protokolle der Kuratorumssitzungen
- Anfrage an:
- Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage abgelehnt
- Verweigerungsgrund
- §8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
- Zusammenfassung der Anfrage
Sämtliche Protokolle der Kuratoriumssitzungen des Fonds in den Jahren 2018, 2019 und 2020
Korrespondenz
-
Frist – 27.06.2020
- 23. Mai 2020
- 02. Jun
- 11. Jun
- 20. Jun
- 09. Jul 2020
- Von
- Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
- Betreff
- Protokolle der Kuratorumssitzungen [#187267]
- Datum
- 23. Mai 2020 15:44
- An
- Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte<< Anrede >>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Protokolle der Kuratoriumssitzungen des Fonds in den Jahren 2018, 2019 und 2020
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Anfragenr: 187267
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.de/a/187267
Postanschrift
Arne Semsrott
<< Adresse entfernt >>
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Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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- Von
- Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
- Betreff
- Ihr IFG Antrag: Eingangsbestätigung
- Datum
- 25. Juni 2020 10:21
- Status
- Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Semmsrott,
ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom 23. Mai 2020 im KENFO.
Die Bearbeitung des Antrags wird noch etwas andauern.
Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Ich danke Ihnen für Ihren Antrag.
Mit freundlichen Grüßen

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- Von
- Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung per Briefpost
- Betreff
- Zugang zu amtlichen Informationen
- Datum
- 9. Juli 2020
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Schreiben vom 23. Mai 2020 beantragten Sie die Herausgabe sämtlicher Kuratoriumsprotokolle der Jahre 2018,
2019 und 2020.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
1.
Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht vorliegend aufgrund von § 3 Nr. 4, 1. Alt. IFG nicht. Bei den in den Kuratoriumsprotokollen enthaltenen Informationen handelt es sich um solche, die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht unt erliegen. Bei § 14 Absatz. 4 der Satzung des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, nachfolgend als „KENFO" bezeichnet (Vertraulichkeit der Sitzungen der Gremien und Ausschüsse, Verpflichtung der Sitzungsteilnehmer zu Stillschweigen) handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 3 Nr. 4, 1. Alt. IFG.
Der Fonds wurde eingerichtet durch das Entsorgungsfondsgesetz (BGBl. 2017, /, S. 114, 1222).
Die Satzung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 09.08.2019 B3)
§ 14 Abs. 4 der Satzung des KENFO, die im Bundesanzeiger (BAnz AT 09.08.2018 B3, S. 1 ff.) veröffentlicht wurde, lautet:
„Die Sitzungen des Kuratoriums, des Vorstands und der in dieser Satzung vorgesehenen Gremien und Ausschüsse einschließlich der Beschlussfassungen, sind vertraulich. Dies gilt auch für die Beschlussfassungen im schriftliche Umlaufverfahren."
Die Satzung wurde aufgrund von § 6 EntsorgFondsG erlassen. Nach der Rechtsprechung (siehe beispielsweise VG Berlin, Urt. v. 29.11.2012, Az. VG 2 K 28.120; OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015, Az. 12 B 2/13 sowie BVerwG, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 C 3.15) handelt es sich auch bei einer Regelung zur Vertraulichkeit, die in einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsrundlage erlassenen Satzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts enthalten ist, um eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.
Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, Az. 7 C 22.08). Dies ist vorliegend der Fall, da die Informationen in den Protokollen und Niederschriften einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
Als weitere Versagungsgründe kommen vorliegend fiskalische Interessen des Bundes (§ 3 Nr. 6 IFG), der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) sowie Geschäftsgeheimnisse Dritter(§ 6 IFG) in Betracht. Da jedoch bereits die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG erfüllt sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu diesen Versagungsgründen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach IFG besteht somit vorliegend nicht.
Es sei darauf hingewiesen, dass auch ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht besteht. Denn die Kuratoriumsprotokolle der Jahre 2018, 2019 und 2020 enthalten keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG. Der KENFO ist weder mit der Suche noch mit dem Betrieb von Zwischen- und/oder Endlagern für die sichere Entsorgung von radioaktivem Abfall aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität oder sonstigen Abfällen betraut. Vielmehr ist gemäß § 1 Abs. 2 EntsorgFondsG Zweck des KENFO, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Nach § 3 Abs. 1 EntsorgFondsG erstattet der KENFO zur Verwirklichung dieses Zwecks die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.
Das Kuratorium hat weder Einfluss auf die Höhe noch die Zahlungsmodalitäten der Entsorgungskosten. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes sowie der Endlagervorausleistungsverordnung und werden durch Bescheide des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgesetzt. Die Höhe der vom KENFO geleisteten Erstattungen kann im Übrigen den jeweiligen Geschäftsberichten entnommen werden, die z. B. auf der Webseite www.kenfo.de veröffentlicht sind. Der KENfO hat seit Errichtung Entsorgungskosten i.H.v. EUR 822 Mio. erstattet.
Im Übrigen besteht unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Kuratoriumsprotokolle Umweltinformationen enthalten, jedenfalls auch aufgrund von § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG kein Anspruch auf Informationszugang. Gemäß dieser Norm kann die Herausgabe von Informationen untersagt werden, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte. Die Sitzungen des Kuratoriums sowie die Protokolle der Sitzungen sind bereits aufgrund von § 14 Abs. 4 der KENFO-Satzung vertraulich, um den Willensbildungsprozess im Kuratorium nicht negativ zu beeinflussen. Anhaltspunkte für ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen auch mit Blick auf die ausdrückliche Anordnung der Vertraulichkeit sowie die ohnehin öffentlich verfügbaren Informationen zur Tätigkeit des KENFO nicht. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es vorliegend nicht, da die Protokolle keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG enthalten. Ebenso bedarf es vorliegend keiner weiteren Ausführungen, ob neben § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG auch weitere Ablehnungsgründe in Betracht kommen könnten, bspw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 sowie§ 9 Abs. 1S.1 Nr. 3 UIG.
Ebenfalls besteht vorliegend kein Anspruch gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) auf Informationszugang, da die gegenständlichen Kuratoriumsprotokolle keine Informationen im Sinne des § 1 VIG enthalten.
2.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf den IFG Antrag auf§ 10 Abs. 1
Satz 2 IFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim KENFO - Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung mit Sitz in Berlin erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen