Protokolle der Videoüberwachung 05. und 06. Mai 2021

Sämtliche technischen Protokolle des stationären Videoüberwachungssystems vom 05. und 06. März 2021.
Bitte senden Sie mir die Protokolle in einem maschinenlesbaren Format (z.B. .csv) zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokolle der Videoüberwachung 05. und 06. Mai 2021 [#220052]
Datum
8. Mai 2021 17:18
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche technischen Protokolle des stationären Videoüberwachungssystems vom 05. und 06. März 2021. Bitte senden Sie mir die Protokolle in einem maschinenlesbaren Format (z.B. .csv) zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220052/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 17.05.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
17. Mai 2021 11:39
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 17.05.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4037/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.05.2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#220052] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokolle …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#220052]
Datum
30. Juni 2021 00:17
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokolle der Videoüberwachung 05. und 06. Mai 2021“ vom 08.05.2021 (#220052) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220052/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 02.07.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
2. Juli 2021 15:59
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 02.07.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4037/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 30.06.2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag befindet sich in laufender Bearbeitung. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihre Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 15.07.2021 ZA 24…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre Auskunftsersuchen
Datum
15. Juli 2021 16:26
Status
Polizeipräsidium Köln Köln, 15.07.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4037/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anträge vom 28.04.2021 und vom 08.05.2021 Sehr Antragsteller/in mit den im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu technischen Protokollen des Videobeobachtungssystems für die Zeiträume 19.-25.04.2021 und 05.-06.03.2021. Gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW gilt das IFG NRW nur, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen. Im Falle Ihres Auskunftsersuchens gibt es jedoch eine solche spezialgesetzliche Regelung: Gemäß § 55 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist der Personenkreis, welchem Protokolle im Sinne des Auskunftsersuchens zur Verfügung zu stellen sind, abschließend bestimmt. Danach haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Andere Personen werden nicht genannt. Somit wäre auch Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 55 Absatz 5 DSG NRW abzulehnen. Hilfsweise wäre Ihr Antrag zudem gemäß § 6 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen, da das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Die von Ihnen beantragten Unterlagen enthalten polizeitaktische und -strategische Informationen, die Rückschlüsse auf polizeiinterne Abläufe zulassen. Im Falle einer Veröffentlichung hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten zu Ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch wären Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu erwarten. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Ihre Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 15.07.2021 ZA 24…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre Auskunftsersuchen
Datum
15. Juli 2021 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 15.07.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4037/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anträge vom 28.04.2021 und vom 08.05.2021 Sehr Antragsteller/in mit den im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu technischen Protokollen des Videobeobachtungssystems für die Zeiträume 19.-25.04.2021 und 05.-06.03.2021. Gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW gilt das IFG NRW nur, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen. Im Falle Ihres Auskunftsersuchens gibt es jedoch eine solche spezialgesetzliche Regelung: Gemäß § 55 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist der Personenkreis, welchem Protokolle im Sinne des Auskunftsersuchens zur Verfügung zu stellen sind, abschließend bestimmt. Danach haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Andere Personen werden nicht genannt. Somit wäre auch Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 55 Absatz 5 DSG NRW abzulehnen. Hilfsweise wäre Ihr Antrag zudem gemäß § 6 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen, da das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Die von Ihnen beantragten Unterlagen enthalten polizeitaktische und -strategische Informationen, die Rückschlüsse auf polizeiinterne Abläufe zulassen. Im Falle einer Veröffentlichung hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten zu Ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch wären Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu erwarten. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen