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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle des Klimakabinetts

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Beglaubigte Abschrift VG 2 L 277.19 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS ln der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: re Rechtsanwälte, Neue Promenade 5, 10178 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Antragsgegnerin, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rackow und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jeremias am 13. November 2019 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. -2-
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-2- Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 25. Oktober 2019 die Protokolle und die Teilnahme- listen sämtlicher Sitzungen des sog. "Kiimakabinetts" zugänglich zu machen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt u.a. voraus, dass der Rechtsschutz- suchende einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Sache) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. den§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soll im Wege einstweiliger Anordnung- wie hier- das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vor- weggenommen werden, so ist ein Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn ein Ob- siegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzuneh- men ist und ihm schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsa- che nicht wiedergutzumachende Nachteile in dem Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 4. Ja- nuar 2018- OVG 12 S 72.17- EA S. 2 m.w.N.). 1. Solche schweren und unzumutbaren Nachteile hat der Antragsteller nicht darge- legt. Der bloße Vortrag, dass sein Widerspruch mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht vor Erlass der auf dem Klimapaket beruhenden Gesetze be- schieden werde und nach Erlass dieser Gesetze die Protokolle für ihn nur noch rechtshistorische Bedeutung hätten, reicht für die Annahme eines Anordnungsgrun- des nicht aus . Etwas anderes gilt auch nicht für die Hoffnung des Antragstellers, durch die Veröf- fentlichung der begehrten Unterlagen noch schwankende Politiker davon zu über- zeugen, dass eine andere Ausgestaltung des gesetzlichen Klimaschutzes zielfüh- render wäre. Denn anders als der Antragsteller meint, ist es keineswegs so, dass eine einmal erlassene gesetzliche Regelung nur noch durch das Bundesverfas- sungsgericht wieder aus der Welt geschaffen werden könnte. Vielmehr kann der Ge- setzgeber selbst einmal erlassene Normen ändern oder aufheben und damit aus der Welt schaffen. Vor diesem Hintergrund droht auch keine "Zweckverfehlung des UIG an sich". Denn auch wenn ein Informationszugang erst später ggf. gewährt wird , kann im Sinne der Umweltinformationsrichtline der damit einhergehende größere -3-
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- 3- Kenntnisstand der Bürger mittelbar zu einer Verbesserung des Umweltschutzes füh- ren. 2. Ein Anordnungsgrund ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Aspekt, dass eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache anzunehmen wäre, der es rechtfertigen würde, deren Ergebnis bereits jetzt vorwegzunehmen. Denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind zumindest offen, weil auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht ersichtlich ist, dass es der Antrags- gegnerin von vornherein verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass sie zumindest derzeit im Hinblick auf§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UIG keine informationspflichtige Stelle ist, weil sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig wird. Die Gesetzgebungstätigkeit ist ohne jede Einschränkung ausgenommen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012- C- 204/09 -, EuZW 2012, 459, 460). Davon dürfte auch die Einholung fachlicher Stel- lungnahmen und die Abstimmung der Ressorts erfasst sein (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL Juni 2019, § 2 UIG, Rn. 10). Darüber hin- aus erscheint das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG im Hinblick auf jedenfalls einzelne im Eilverfahren nicht aufzuklärende Doku- mentenpassagen nicht per se ausgeschlossen zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die S.achentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift- lich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- -4-
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-4- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde . Als Be- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kön- nen auch die in § 67 Abs . 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten . Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen ; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde , juristischen Person des öffentl ichen Rechts oder einem der genannten Zusammen- schlüsse bestehen . Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten , dem sie angehören . Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig , wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin , Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge- schäftsstelle einzulegen . Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen , nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. ~_,....·~Dr. Xalter , ,.,._. o·~ yt-"· ~--- .-, I .-~,\,- ~ " j'..\, -~\,J ~ ~' ).J - •.'t~.·-'1 ~ - . . t...#;;f ' -~,"'7 \ ' -..J ~r.~·~:.t\ ~ ; :_r: '·~· -· ~-~-~, \ >t '---·r.j~ i ,. , ~ ~.. v-_, · .'Jusfizbeschäftigte Rackow · ··~.· .~~ ), .. C> )- ~ ~y. -";"'- :\ } ' H~~:~':.r als Urkundsbeamtin der Gesch ~TfsSfelle Dr. Jeremias /Wo I.
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