Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter – Prozess gegen Polizeibeamten wegen u.a. Bestechlichkeit

Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum Prozess gegen den Polizeibeamten Tino M wegen wegen Bestechlichkeit, Verrat von Dienstgeheimnissen und Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vor dem Amtsgericht Weimar.

Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
  • Kosten dieser Information:
    481,45 Euro
  • Ein:e Follower:in
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter – Prozess gegen Polizeibeamten wegen u.a. Bestechlichkeit [#250913]
Datum
9. Juni 2022 10:43
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum Prozess gegen den Polizeibeamten Tino M wegen wegen Bestechlichkeit, Verrat von Dienstgeheimnissen und Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vor dem Amtsgericht Weimar. Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
29. Juni 2022 07:50
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antrag auf Informationszugang [#250913] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dies…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang [#250913]
Datum
29. Juni 2022 14:28
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Diese hat mich jedoch ein wenig verwundert, da Sie mir hier auf meinen Antrag bzgl. der Unterlagen zu dem Verfahren gegen den Polizeibeamten Tino M. antworten, in Ihrem Schreiben jedoch auf einen Fall verweisen. Zudem gehe ich davon aus, dass Dokumente der Polizeivertrauensverstelle im TMIK (wie eben besagte Prozessbeobachtungen) als Dokumente zu werten sind, die im TMIK vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um eine entsprechende Meldung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
18. Juli 2022 13:25
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz [#250913] Sehr << Anrede >> vi…
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Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz [#250913]
Datum
19. Juli 2022 12:11
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben zu meinem Antrag nach dem Thüringer Transparenzgesetz, der mich jedoch ein wenig befremdet. Sie schreiben, dass Sie ein umfangreiches Drittbeteiligungsverfahren für notwendig erachten, da die Unterlagen zahlreiche personenbezogene Daten eines umfangreichen Personenkreises umfassen würden. Hierzu teile ich mit, dass die von mir beantragten Unterlagen das Protokoll einer Verhandlung sind, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterfällt. Auch ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse besteht nicht. Ergänzend verweise ich hier auch erneut auf die Entscheidung des VG Bremen 4K 477/20. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie angesichts dessen an Ihrer Forderung eines Drittbeteiligungsverfahrens festhalten wollen. In diesem Fall würde ich den Fall zur Vermittlung an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten geben. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
20. Juli 2022 12:54
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Rückruf: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz TMIK Schultze, Britta möchte die Nachr…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Rückruf: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
20. Juli 2022 12:58
Status
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TMIK Schultze, Britta möchte die Nachricht "Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz" zurückrufen.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Rückruf: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz TMIK Schultze, Britta möchte die Nachr…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Rückruf: Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
20. Juli 2022 16:45
Status
Warte auf Antwort
TMIK Schultze, Britta möchte die Nachricht "Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz" zurückrufen.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fehlsendung Die Ihnen am heutigen Tag zugestellt E-Mail war ein Büroversehen und ist ungültig. Mit freundlichen G…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Fehlsendung
Datum
20. Juli 2022 16:47
Status
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Die Ihnen am heutigen Tag zugestellt E-Mail war ein Büroversehen und ist ungültig. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
26. Juli 2022 10:04
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Polizeivertrauensstelle Sehr geehrter Herr Kempen, leider konnte ich aufgrund Ihres Urlaubs mit Ihnen nicht über…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Polizeivertrauensstelle
Datum
19. August 2022 17:23
Status
image001.png
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Sehr geehrter Herr Kempen, leider konnte ich aufgrund Ihres Urlaubs mit Ihnen nicht über Ihre Anfrage sprechen. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich nach Ihrer Rückkehr mit mir (ich bin die nächsten 2 Wochen im Urlaub) oder mit Frau Denstädt telefonisch in Verbindung setzten könnten. Das Thüringer Innenministerium hat mir mitgeteilt, dass Sie vor der Anfrage an die Polizeivertrauensstelle bereits dort angefragt hatten. Das sachbearbeitende Referat hat darauf hingewiesen, dass Sie bereits mit Schreiben vom 20.07.2022 eine Antwort erhalten haben. Hiernach müsste Sie sich mit der Kostennote einverstanden erklären und eine Begründung für seinen Antrag nachliefern (VIS 85506/2022). Da die Polizeivertrauensstelle und das Referat beide zum TMIK als Normadressat gehören müsste die Bearbeitung zusammengefasst werden (dieselbe Frage, derselbe Antragsteller, dieselbe angefragte Behörde .). Der Vorgang würde dann vom TMIK weiter bearbeitet werden, sofern Sie auf die Antwort v. 20.07.2022 reagieren. Vielleicht hilft Ihnen ja der Hinweis weiter, dass ein früherer Polizeiangehöriger auf seinem Blog über alle Verhandlungen in Sachen Tino M. berichtet hat (und das viel spannender und in einer ganz anderen literarischen Qualität, als ich das auf Wunsch der betroffenen Bürgerin gemacht habe). https://gerichtsalltag.de/. Die Polizeivertrauensstelle hat - da kein entsprechender Bürgerwusch vorlag - die andere von Ihnen angefragte Gerichtsverhandlung nicht besucht und war mit dem Sachverhalt auch nicht befasst. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir uns anlässlich des nächsten Polizeikongresses in SA wieder sehen können. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich meines Antrags teile ich Ihnen mit, dass ich an diesem auch angesicht…
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Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter – Prozess gegen Polizeibeamten wegen u.a. Bestechlichkeit [#250913]
Datum
31. August 2022 12:47
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich meines Antrags teile ich Ihnen mit, dass ich an diesem auch angesichts einer möglichen Gebührenfolge festhalte. Hinsichtlich der von Ihnen erbetenen Begründung für meinen Antrag teile ich Ihnen folgendes mit: Die Frage danach, wie Sicherheitsbehörden mit (insbesondere strafrechtlich relevantem) Fehlverhalten von Polizisten in und außerhalb des Dienstes umgehen hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein äußerst drastisches Beispiel für Fehlverhalten eines aktiven Polizeibeamten. Neben der strafrechtlichen Bewertung ist es aber auch von erheblichem öffentlichem Interesse, wie genau eine solche Aufarbeitung innerhalb der Polizei verfolgt und bewertet wird. In diesem Zusammenhang sind die von mir angeforderten Unterlagen nicht nur wichtige Dokumente, die einen Einblick darin geben, wie sich die interne Bewertung in diesem Fall konkret gestaltet, sondern nachgerade essenziell, um ein tatsächliches und reales Bild fernab zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fall zu ermöglichen. Entsprechend besteht nicht nur ein persönliches Interesse, sondern ein ein erhebliches öffentliches Interesse an den angeforderten Dokumenten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
7. September 2022 14:55
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Mitschriften polizeiliche Prozessbeobachter Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Mitschriften polizeiliche Prozessbeobachter
Datum
30. November 2022 10:07
Status
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Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Mitschriften polizeiliche Prozessbeobachter [#250913] Sehr << Anrede >> ich stimme der Schwärzung …
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Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Mitschriften polizeiliche Prozessbeobachter [#250913]
Datum
30. November 2022 10:57
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
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Sehr << Anrede >> ich stimme der Schwärzung von personenbezogenen Daten in dem von Ihnen dargelegten Umfang zu. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
11. Januar 2023 15:07
Status
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid vom 10…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Datum
7. Februar 2023 08:49
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid vom 10.01.2023, mir zugegangen am 11.01.2023, erhebe ich hiermit Widerspruch, soweit Sie meinen Antrag mit Ihrem Bescheid abgelehnt haben. I. Ihr Bescheid erging auf meinen Antrag vom 09.06.2022. Am 14.07.2022 wiesen Sie darauf hin, dass die erbetenen Informationen eine „Vielzahl“ personenbezogener Daten betreffen würden und ein „umfangreicher Personenkreis“ zu beteiligen sei. Am 30.11.2022 teilten Sie mit, dass zwei Personen in die Weitergabe von Informationen eingewilligt hätten. „Weitere Einwilligungen“ lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 10.01.2023 haben Sie meinem Antrag teilweise stattgegeben (§ 10 Abs. 5 ThürTG), im Übrigen mit Verweis auf § 13 Abs. 1 ThürTG abgelehnt (Schutz privater Interessen). Die Begründung für das Betreffen von personenbezogenen Daten bezieht sich im Bescheid sodann ausschließlich auf die personenbezogenen Daten des Angeklagten. II. Die Begründung trägt Ihren Bescheid, soweit mein Antrag abgelehnt wurde, nicht. Es obliegt Ihnen als informationspflichtiger Stelle, plausibel darzulegen, dass einer der Ausnahmetatbestände des Informationsanspruchs vorliegt. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 21.03.1986 – C 71/83, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2008 – 2 A 167/06; Urteil vom 26.06.2009 – 2 A 62/08, Rn. 26). Dies erfordert ggf. eine Darlegung, Blatt für Blatt und Zeile für Zeile. Diesen Anforderungen genügt Ihr Bescheid vom 10.01.2023 nicht. Die Begründung der Schwärzungen bezieht sich in dem Bescheid derzeit ausschließlich auf die Daten des Angeklagten. Eine Zuordnung der jeweiligen geschwärzten Stellen zu den einzelnen Ausnahmetatbeständen ist daher nicht möglich und plausibel überprüfbar. Vielmehr soll ein pauschaler Verweis auf die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten des Angeklagten genügen.Nicht etwa begründet werden Schwärzungen zum Schutz von personenbezogenen Daten von weiteren Dritten. Auch die nach § 13 Absatz 1 Nr. 5 und § 13 Absatz 4 ThürTG erforderlichen Abwägungen wurden nicht durchgeführt, obwohl ich mein Informationsinteresse und das der Öffentlichkeit ausführlich dargelegt hatte. Um Wiederholungen zu vermeiden, fasse ich das Informationsinteresse an den personenbezogenen Daten kurz zusammen und ergänze wie folgt: Die Frage danach, wie Sicherheitsbehörden mit insbesondere strafrechtlich relevantem Fehlverhalten von Polizisten in und außerhalb des Dienstes umgehen hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein äußerst drastisches Beispiel für Fehlverhalten eines aktiven Polizeibeamten. Neben der strafrechtlichen Bewertung ist es aber auch von erheblichem öffentlichem Interesse, wie genau die strafrechtliche Aufarbeitung dieses Verhaltens durch die Polizei verfolgt und bewertet wird. Hinzu kommt die Beteiligung von Dienstangehörigen der Polizei an der Aufarbeitung, im Wesentlichen in der Rolle von Zeugen. In diesem Zusammenhang sind die von mir angeforderten Unterlagen der polizeilichen Prozessbeobachtung nicht nur wichtige Dokumente, die einen Einblick darin geben, wie sich die interne Bewertung in diesem Fall konkret gestaltet, sondern nachgerade essenziell, um ein tatsächliches und reales Bild fernab zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fall zu ermöglichen. Entsprechend besteht nicht nur ein persönliches Interesse, sondern ein erhebliches öffentliches Interesse an den angeforderten Dokumenten. Es mag sein, dass einige personenbezogene Daten des Angeklagten womöglich betroffen sind, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürTG nicht herausgegeben werden können. Aufgrund der fehlenden konkreten Erläuterungen lässt sich jedoch nicht im Einzelnen überprüfen, inwieweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt. Hinsichtlich der weiteren personenbezogenen Daten von Dritten (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG) und von Bearbeitern in amtlicher Funktion (§ 13 Abs. 4 ThürTG), hätten Sie darüber hinaus prüfen müssen, ob das Schutzbedürfnis aufgrund des Informationsinteresses des Antragssteller zurückstehen muss. In diesem Fall wären die Daten - zumindest teilweise - ungeschwärzt herauszugeben. Es ist davon auszugehen, dass auch solche Daten betroffen sind. Das ergibt sich schon aus der Korrespondenz sowie aus den von Ihnen durchgeführten Beteiligungsverfahren hre Angaben verstehen sich dahingehend, dass Ihrer Auffassung nach, die Daten eines „umfangreichen Personenkreises“ betroffen sind, lediglich zwei Personen Einwilligungen abgegeben haben und „weitere Einwilligungen“ - also mindestens die Einwilligung von mehr als einer weiteren Personen - betroffen sind. Auch ist davon auszugehen, dass Daten von Bearbeitern in amtlicher Funktion betroffen sind. Darunter fallen zum Beispiel die Personen, die die polizeiliche Prozessbeobachtung wahrgenommen haben. Die Prozessberichte dienen amtlichen Zwecken (vgl. VG Bremen, Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021). Auch die polizeilichen Zeugen fallen darunter. In diesen Fällen würde der Verweis auf den Schutz privater Interessen also von vornherein nicht greifen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
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Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Datum
7. Februar 2023 08:49
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Fax-Versand ist fehlgeschlagen.
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Guten Tag, am 7. Februar hatte ic…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Datum
13. Februar 2023 08:50
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, am 7. Februar hatte ich Ihnen meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 per Fax, sowie ergänzend als Kopie per Email zugesandt. Zwischenzeitlich musste ich feststellen, dass eine Fehlermeldung zum Faxversand vorliegt. Daher übersende ich Ihnen den Widerspruch erneut und bitte um eine kurze Bestätigung, dass der ursprüngliche Widerspruch eingegangen und Ihrerseits berücksichtigt wurde. ===== gegen Ihren Bescheid vom 10.01.2023, mir zugegangen am 11.01.2023, erhebe ich hiermit Widerspruch, soweit Sie meinen Antrag mit Ihrem Bescheid abgelehnt haben. I. Ihr Bescheid erging auf meinen Antrag vom 09.06.2022. Am 14.07.2022 wiesen Sie darauf hin, dass die erbetenen Informationen eine „Vielzahl“ personenbezogener Daten betreffen würden und ein „umfangreicher Personenkreis“ zu beteiligen sei. Am 30.11.2022 teilten Sie mit, dass zwei Personen in die Weitergabe von Informationen eingewilligt hätten. „Weitere Einwilligungen“ lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 10.01.2023 haben Sie meinem Antrag teilweise stattgegeben (§ 10 Abs. 5 ThürTG), im Übrigen mit Verweis auf § 13 Abs. 1 ThürTG abgelehnt (Schutz privater Interessen). Die Begründung für das Betreffen von personenbezogenen Daten bezieht sich im Bescheid sodann ausschließlich auf die personenbezogenen Daten des Angeklagten. II. Die Begründung trägt Ihren Bescheid, soweit mein Antrag abgelehnt wurde, nicht. Es obliegt Ihnen als informationspflichtiger Stelle, plausibel darzulegen, dass einer der Ausnahmetatbestände des Informationsanspruchs vorliegt. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 21.03.1986 – C 71/83, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2008 – 2 A 167/06; Urteil vom 26.06.2009 – 2 A 62/08, Rn. 26). Dies erfordert ggf. eine Darlegung, Blatt für Blatt und Zeile für Zeile. Diesen Anforderungen genügt Ihr Bescheid vom 10.01.2023 nicht. Die Begründung der Schwärzungen bezieht sich in dem Bescheid derzeit ausschließlich auf die Daten des Angeklagten. Eine Zuordnung der jeweiligen geschwärzten Stellen zu den einzelnen Ausnahmetatbeständen ist daher nicht möglich und plausibel überprüfbar. Vielmehr soll ein pauschaler Verweis auf die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten des Angeklagten genügen.Nicht etwa begründet werden Schwärzungen zum Schutz von personenbezogenen Daten von weiteren Dritten. Auch die nach § 13 Absatz 1 Nr. 5 und § 13 Absatz 4 ThürTG erforderlichen Abwägungen wurden nicht durchgeführt, obwohl ich mein Informationsinteresse und das der Öffentlichkeit ausführlich dargelegt hatte. Um Wiederholungen zu vermeiden, fasse ich das Informationsinteresse an den personenbezogenen Daten kurz zusammen und ergänze wie folgt: Die Frage danach, wie Sicherheitsbehörden mit insbesondere strafrechtlich relevantem Fehlverhalten von Polizisten in und außerhalb des Dienstes umgehen hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein äußerst drastisches Beispiel für Fehlverhalten eines aktiven Polizeibeamten. Neben der strafrechtlichen Bewertung ist es aber auch von erheblichem öffentlichem Interesse, wie genau die strafrechtliche Aufarbeitung dieses Verhaltens durch die Polizei verfolgt und bewertet wird. Hinzu kommt die Beteiligung von Dienstangehörigen der Polizei an der Aufarbeitung, im Wesentlichen in der Rolle von Zeugen. In diesem Zusammenhang sind die von mir angeforderten Unterlagen der polizeilichen Prozessbeobachtung nicht nur wichtige Dokumente, die einen Einblick darin geben, wie sich die interne Bewertung in diesem Fall konkret gestaltet, sondern nachgerade essenziell, um ein tatsächliches und reales Bild fernab zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fall zu ermöglichen. Entsprechend besteht nicht nur ein persönliches Interesse, sondern ein erhebliches öffentliches Interesse an den angeforderten Dokumenten. Es mag sein, dass einige personenbezogene Daten des Angeklagten womöglich betroffen sind, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürTG nicht herausgegeben werden können. Aufgrund der fehlenden konkreten Erläuterungen lässt sich jedoch nicht im Einzelnen überprüfen, inwieweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt. Hinsichtlich der weiteren personenbezogenen Daten von Dritten (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG) und von Bearbeitern in amtlicher Funktion (§ 13 Abs. 4 ThürTG), hätten Sie darüber hinaus prüfen müssen, ob das Schutzbedürfnis aufgrund des Informationsinteresses des Antragssteller zurückstehen muss. In diesem Fall wären die Daten - zumindest teilweise - ungeschwärzt herauszugeben. Es ist davon auszugehen, dass auch solche Daten betroffen sind. Das ergibt sich schon aus der Korrespondenz sowie aus den von Ihnen durchgeführten Beteiligungsverfahren hre Angaben verstehen sich dahingehend, dass Ihrer Auffassung nach, die Daten eines „umfangreichen Personenkreises“ betroffen sind, lediglich zwei Personen Einwilligungen abgegeben haben und „weitere Einwilligungen“ - also mindestens die Einwilligung von mehr als einer weiteren Personen - betroffen sind. Auch ist davon auszugehen, dass Daten von Bearbeitern in amtlicher Funktion betroffen sind. Darunter fallen zum Beispiel die Personen, die die polizeiliche Prozessbeobachtung wahrgenommen haben. Die Prozessberichte dienen amtlichen Zwecken (vgl. VG Bremen, Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021). Auch die polizeilichen Zeugen fallen darunter. In diesen Fällen würde der Verweis auf den Schutz privater Interessen also von vornherein nicht greifen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Datum
14. Februar 2023 19:25
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antwortbescheid In der Widerspruchssache des Herrn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt &g…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
1. März 2023
Status
In der Widerspruchssache des Herrn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Singerstraße 109 10179 Berlin ergeht durch das Thüringer Ministerium für Inneres undKommunales folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen. 3. Die Verwaltungskosten für diesen Widerspruchsbescheid werden auf 481,45 Euro festgesetzt. Gründe: Der Widerspruchsführer wendet sich gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 10.01.2023. Mit E-Mail vom 09.06.2022 beantragte der Widerspruchsführer Zugang zu amtlichen Informationen beim Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (nachfolgend Behörde) und bat hierbei um Zusendung sämtlicher Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern zum Prozess gegen einen Beamten der Thüringer Polizei wegen Bestechlichkeit, Verrat von Dienstgeheimnissen und Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vor dem Amtsgericht Weimar. Daraufhin hat die Behörde den Widerspruchsführer mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 14.07.2022 gebeten, eine Begründung seines Antrags nachzureichen. Zudem hat sie ihm mitgeteilt, dass der Inhalt der erbetenen Informationen erkennen lasse, dass eine Vielzahl personenbezogener Daten betroffen sein könne und daher ein umfangreicher Personenkreis zu beteiligen sei. Des Weiteren ist er über die voraussichtlichen Verfahrenskosten i. H. v. 500,00 Euro informiert worden. Daraufhin teilte der Widerspruchsführer mit E-Mail vom 19.07.2022 mit, dass die von ihm beantragten Unterlagen das Protokoll einer Verhandlung seien, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterfielen. Auch ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse bestehe nach seiner Ansicht nicht. Ergänzend verwies er auf die Entscheidung des VG Bremen (VG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 — 4 K 477/20) und bat zuletzt um Mitteilung, ob die Behörde angesichts dessen an der Forderung eines Drittbeteiligungsverfahrens festhalten wolle. In diesem Fall würde er den Fall zur Vermittlung an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten geben. Mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 20.07.2022 hat das Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales dem Widerspruchsführer seine abweichende Rechtsauffassung, auch zur o. g. Anwendbarkeit der Entscheidung des VG Bremen, mitgeteilt. Darüber hinaus hat ihn die Behörde daran erinnert, dass eine Begründung seines Antrags erforderlich sei. Mit E-Mail vom 31.08.2022 begründete er seinen Antrag und führt hierbei aus, dass die Frage danach, wie Sicherheitsbehörden mit (insbesondere strafrechtlich relevantem) Fehlverhalten von Polizisten innerhalb und außerhalb des Dienstes umgehen, in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein äußerst drastisches Beispiel für Fehlverhalten eines aktiven Polizeibeamten. Neben der strafrechtlichen Bewertung sei es aber auch von erheblichem öffentlichem Interesse, wie genau eine solche Aufarbeitung innerhalb der Polizei verfolgt und bewertet würde. In diesem Zusammenhang seien die vom Widerspruchsführer angeforderten Unterlagen nicht nur wichtige Dokumente, die einen Einblick darin gäben, wie sich die interne Bewertung in diesem Fall konkret gestalte, sondern gerade essenziell, um ein tatsächliches und reales Bild fernab zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fall zu ermöglichen. Entsprechend bestehe nicht nur ein persönliches Interesse, sondern ein erhebliches öffentliches Interesse an den angeforderten Dokumenten. Daraufhin hat die Behörde dem Widerspruchsführer mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 07.09.2022 zur Kenntnis gegeben, dass sich die Bearbeitungsfrist aufgrund der umfangreichen Beteiligungserfordernisse um zwei Monate verlängert. Zugleich hat sie das Verfahren zur Beteiligung vom Antrag betroffener Dritter initiiert. Als Resultat dieses Verfahrens hat sie ihm mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 30.11.2022 mitgeteilt, dass zwei Personen in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hätten. Zu den übrigen personenbezogenen Daten lagen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Einwilligungen der Betroffenen vor. Die Behörde hat daraufhin den Widerspruchsführer um Mitteilung gebeten, ob er sich mit einer Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten, für die zu diesem Zeitpunkt keine Einwilligung zur Weitergabe vorgelegen haben, einverstanden erkläre. Mit E-Mail vom 30.11.2022 stimmte der Widerspruchsführer der Schwärzung von personenbezogenen Daten im dargelegten Umfang zu. Im Nachgang willigte eine weitere Person in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten ein. Mit per E-Mail übermitteltem Bescheid vom 10.01.2023 hat die Behörde dem Widerspruchsführer Informationszugang zu Mitschriften polizeilicher Prozessbeobachter im Umfang der dort beigefügten amtlichen Informationen gewährt. Alle personenbezogenen Daten zu denen eine Einwilligung zur Weitergabe vorlag, wurden in den beigefügten amtlichen Informationen nicht unkenntlich gemacht. Im Übrigen hat die Behörde den Antrag auf Informationszugang abgelehnt. Sie hat die Kostenentscheidung zu Lasten des Widerspruchsführers getroffen und Verwaltungskosten in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zur Begründung hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ausgeführt, dass der Antrag des Widerspruchführers Daten Dritter i. S. d. 8 3 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) betreffe, sodass gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürTG eine Begründung des Antrags erforderlich gewesen sei. Im Übrigen seien alle Formvorschriften erfüllt. Die Möglichkeit zur einmaligen Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den ordnungsgemäßen Antrag ergäbe sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 ThürTG. Betroffenen Dritten sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürTG schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Dritten könne ausgeschlossen werden. Dritter i. S. v. 8 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG seien natürliche oder juristische Personen, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen. Personenbezogene Daten seien alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar würde eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden könne (§ 32 des Thüringer Datenschutzgesetzes). Sofern keine Einwilligungen der Betroffenen vorlägen, sei der Antrag gemäß §§ 13 Abs. 1 ThürTG insoweit abzulehnen. Mit dem Einverständnis des Widerspruchführers zur Unkenntlichmachung der diesbezüglichen amtlichen Informationen bestünde jedoch ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil (vgl. § 10 Abs. 5 ThürTG). Dem Antrag sei daher in diesem Umfang stattgegeben worden. Der Umfang der Unkenntlichmachung ergäbe sich hier insbesondere aus den Risiken für den Angeklagten wegen einer Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten. Die beantragten amtlichen Informationen enthielten umfangreiche personenbezogene Daten des Angeklagten. Eine Unkenntlichmachung lediglich des Namens würde aus Sicht der Behörde nur in geringem Ausmaß zur Anonymisierung der Daten beitragen. Der Sachverhalt des betroffenen Strafverfahrens sei bereits Gegenstand von ausführlichen Berichterstattungen verschiedener Medien gewesen. Darüber hinaus würde bereits der Antrag des Widerspruchführers den Namen des Angeklagten lediglich in pseudonymisierter Form ausweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Identität des Angeklagten über den privaten Kreis hinaus bekannt geworden ist, sodass alle Informationen zum Angeklagten personenbezogene Daten darstellen würden. Hierbei sei im Besonderen berücksichtigt worden, dass es sich hierbei um Daten aus einem Strafverfahren sowie teilweise um Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung handle. Es handle sich hier um besondere Kategorien personenbezogener aten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die gem. §13 Abs. 1 Satz 2 ThürTG nur zugänglich gemacht werden dürften, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt habe. Aus diesem Grund seien umfangreiche Textpassagen unkenntlich gemacht worden. Im Übrigen gelte, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, die betroffene Person willige ein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürTG). Darüberhinausgehende Erlaubnist § 13 Abs. 1 ThürTG seien nicht erkennbar. Ein weitergehender Informationszugang könne auch in Zukunft nicht ermöglicht werden. Der Widerspruchsführer hat mit E-Mail vom 07.02.2023, eingegangen am 07.02.2023, Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.01.2023 erhoben. Der Bescheid sei ihm am 11.01.2023 zugegangen. Zur Begründung führt der Widerspruchsführer aus, dass die Begründung des Bescheids vom 10.01.2023, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, nicht trage. Es obliege dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als informationspflichtige Stelle, plausibel darzulegen, dass einer der Ausnahmetatbestände des Informationsanspruchs vorliegt. Dabei müssten die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich seien, sie müssten aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden könne. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21.03.1986 — C 71/83, Rn. 15 und des VG Berlin, Urteil vom 10.09.2008 -— 2 A 167/06 sowie Urteil vom 26.06.2009 — 2 A 62/08, Rn. 26. Er führt weiterhin aus, dass dies ggf. eine Darlegung, Blatt für Blatt und Zeile für Zeile erfordere. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid der Behörde vom 10.01.2023 nicht. Zudem beziehe sich die Begründung der Schwärzungen in dem Bescheid derzeit ausschließlich auf die Daten des Angeklagten. Eine Zuordnung der jeweiligen geschwärzten Stellen zu den einzelnen Ausnahmetatbeständen sei daher nicht möglich und plausibel überprüfbar. Vielmehr solle im angegriffenen Bescheid ein pauschaler Verweis auf die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten des Angeklagten genügen. Nicht etwa begründet würden hingegen Schwärzungen zum Schutz von personenbezogenen Daten von weiteren Dritten. Auch die nach § 13 Absatz 1 Nr. 5 und § 13 Absatz 4 ThürTG erforderlichen Abwägungen seien nicht durchgeführt worden, obwohl der Widerspruchsführer sein Informationsinteresse und das der Öffentlichkeit ausführlich dargelegt hätte. Der Widerspruchsführer wiederholt sodann inhaltlich seinen Vortrag vom 31.08.2022 und führt aus, dass die Frage danach, wie Sicherheitsbehörden mit insbesondere strafrechtlich relevantem Fehlverhalten von Polizisten in und außerhalb des Dienstes umgehen, in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein äuRerst drastisches Beispiel für Fehlverhalten eines aktiven Polizeibeamten. Neben der strafrechtlichen Bewertung sei es aber auch von erheblichem öffentlichem Interesse, wie genau die strafrechtliche Aufarbeitung dieses Verhaltens durch die Polizei verfolgt und bewertet würde. Hinzu käme die Beteiligung von Dienstangehörigen der Polizei an der Aufarbeitung, im Wesentlichen in der Rolle von Zeugen. In diesem Zusammenhang seien die vom Widerspruchsführer angeforderten Unterlagen der polizeilichen Prozessbeobachtung nicht nur wichtige Dokumente, die einen Einblick darin geben, wie sich die interne Bewertung in diesem Fall konkret gestaltete, sondern nachgerade essenziell, um ein tatsächliches und reales Bild fernab zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fall zu ermöglichen. Entsprechend bestünde nicht nur ein persönliches Interesse, sondern ein erhebliches öffentliches Interesse an den angeforderten Dokumenten. Der Widerspruchsführer ergänzt, dass es sein möge, dass einige personenbezogene Daten des Angeklagten womöglich betroffen seien, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürTG nicht herausgegeben werden können. Aufgrund der fehlenden konkreten Erläuterungen lasse sich jedoch nicht im Einzelnen überprüfen, inwieweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt. Hinsichtlich der weiteren personenbezogenen Daten von Dritten (§13 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG) und von Bearbeitern in amtlicher Funktion (§ 13 Abs. 4 ThürTG), hätte die Behörde darüber hinaus prüfen müssen, ob das Schutzbedürfnis aufgrund des Informationsinteresses des Antragsstellers zurückstehen muss. In diesem Fall wären nach Ansicht des Widerspruchsführers die Daten — zumindest teilweise — ungeschwärzt herauszugeben. Es sei davon auszugehen, dass auch solche Daten betroffen wären. Das ergäbe sich schon aus der Korrespondenz sowie aus den vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales durchgeführten Beteiligungsverfahren. Der Widerspruchsführer deutet die Angaben der Behörde dahingehend, dass die Daten eines „umfangreichen Personenkreises“ betroffen seien, lediglich zwei Personen Einwilligungen abgegeben hätten und „weitere Einwilligungen“ — also mindestens die Einwilligung von mehr als einer weiteren Person — betroffen seien. Auch sei davon auszugehen, dass Daten von Bearbeitern in amtlicher Funktion betroffen sind. Darunter fielen zum Beispiel die Personen, die die polizeiliche Prozessbeobachtung wahrgenommen haben. Die Prozessberichte würden amtlichen Zwecken dienen. In diesem Zusammenhang verweist der Widerspruchsführer abermals auf die Entscheidung des VG Bremen, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021. Auch die polizeilichen Zeugen fielen seiner Ansicht nach darunter. In diesen Fällen würde der Verweis auf den Schutz privater Interessen also von vornherein nicht greifen. Mit einfacher E-Mail vom 13.02.2023 teilt der Widerspruchsführer mit, dass er seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2023 per Fax sowie ergänzend als Kopie per E-Mail übermittelt hätte. Zwischenzeitlich habe er festgestellt, dass eine Fehlermeldung zum Faxversand vorgelegen habe. Der Widerspruchsführer hat seinen Widerspruch per Fax, mit Faxstempel vom 14.02.2023, 18:23 Uhr, dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales übermittelt. Der Widerspruch ist unzulässig. Die Widerspruchsführer hat keinen ordnungsgemäßen Widerspruch erhoben, in dem er den Widerspruch per E-Mail übermittelt hat. Somit liegen nicht sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vor. Die Form des Widerspruchs entspricht nicht den in § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normierten Formerfordernissen. Demzufolge kann ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Die bei der Behörde eingegangene E-Mail vom 07.02.2023 erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einer einfachen E-Mail handelt sich nicht um einen Widerspruch in schriftlicher Form, sondern um eine rein elektronisch erfolgte Übermittlung des Widerspruchs. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen eines elektronischen Dokuments gemäß §3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der elektronischen Form genügt insbesondere ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist ($ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Das am 14.02.2023 zugegangene Fax des Widerspruchsführers bleibt hierbei unbeachtlich. Es ist der Behörde außerhalb der Widerspruchsfrist zugegangen. Diese endete mit Ablauf des 13.02.2023. Die Widerspruchsfrist ergibt sich aus §70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihre Berechnung erfolgt gemäß § 31 Abs. 1 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit 8$ 187-193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Behörde vom 10.01.2023 ist dem Widerspruchsführer nach eigenen Angaben am 11.01.2023 bekannt gegeben worden. Die Kosten werden dem Widerspruchsführer auferlegt, weil der Widerspruch keinen Erfolg hat. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten (vgl. 8 80 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und beträgt 478,00 Euro. Für die regelmäßige Tätigkeit für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer sind Gebühren in Höhe von 18,00 Euro und für Beamte des höheren Dienstes 21,50 Euro je 15 Minuten zu erheben. Der Antrag wurde insgesamt vier Stunden und 15 Minuten durch einen Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes sowie zwei Stunden durch Bedienstete des höheren Dienstes bearbeitet. Auslagen sind in Höhe von 3,45 Euro aufgrund der Zustellung entstanden. Die Zustellung ist aufgrund von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich. Die Kostenfestsetzung beruht auf §11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) sowie §1 der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in Verbindung mit Ziffer 1.4 der Anlage zu §1 ThürAllgVwKostO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, erhoben werden. Verwaltungskosten: Die festgesetzten Kosten sind bis zum 28.04.2023 auf das Konto des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, Landesbank HessenThüringen (HELABA,), BIC HELADEFF820, IBAN DE06820500003004444091 unter Angabe des nachfolgend angeführten 01231653687 zu überweisen. Im Auftrag
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913] Guten Tag, leider habe ich bisher…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 [#250913]
Datum
9. März 2023 15:40
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, leider habe ich bisher von Ihnen keine Bestätigung bekommen, dass mein (am 7.2.23 erstmals und am 14.2 erneut per Fax versandter) Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 44.27-1096-6/2022 vom 11.01.2023 bei Ihnen eingegangen ist und bearbeitet wird. Ich bitte um eine entsprechende Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ihr Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023; Erfordernis der Entscheidung über meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in d…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Ihr Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023; Erfordernis der Entscheidung über meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2022; Rechtswidrige Kostenentscheidung [#250913]
Datum
21. März 2023 13:05
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihren Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023, in dem Sie meinen Widerspruch als aufgrund von Verfristung unzulässig zurückweisen und die Verwaltungskosten für den Widerspruchsbescheid auf 481,45 EUR festsetzen. Sachverhalt Am 7.02.2023 habe ich sowohl per Fax als auch per E-Mail Widerspruch gegen Ihren Ausgangsbescheid vom 10.01.2023 eingelegt. Das Fax konnte hierbei offensichtlich nicht zugestellt werden, worüber ich zunächst keine Benachrichtigung erhielt. Die E-Mail mit dem Widerspruch haben Sie am 7.02.2023 erhalten. Ein Hinweis Ihrerseits, dass die Mail den Formvorschriften nicht genüge, erfolgte nicht. Unmittelbar nachdem ich Kenntnis von der Fehlermeldung zum Faxversand erhielt, übermittelte ich - unter Hinweis auf die Fehlermeldung und mit der Bitte, den Eingang des ursprünglichen Faxes zu bestätigen - das Fax mit dem Widerspruchsbescheid erneut an Sie. Sie wiesen meinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2023 als unzulässig zurück. Eigenständige rechtliche Ausführungen enthält der Widerspruchsbescheid lediglich in zwei kurzen Absätzen. Diese beschränken sich auf die Ausführungen, dass der Widerspruch verfristet sei. Den hierfür berechneten Verwaltungskosten iHv 481,45 EUR wird ein Zeitaufwand eines Sachbearbeiters des gehobenen Dienstes in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten sowie eines Bediensteten des höheren Dienstes in Höhe von zwei Stunden zugrunde gelegt. Worin dieser Zeitaufwand bestanden haben soll, wird nicht dargelegt. Rechtliche Bewertung 1. Die Zurückweisung meines Widerspruchs als unzulässig erfolgte rechtswidrig, da Sie mir auf meinen Antrag 14.02.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten gewähren müssen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG bzw. § 60 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO liegen vor. Mein Schreiben vom 14.02.2023 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten: Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Er muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent dadurch gestellt werden, dass der Betroffene zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz der Verspätung fortsetzen zu wollen. Letzteres ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Handlung nachgeholt wird und dabei Wiedereinsetzungsgründe geschildert werden (vgl. Schoch/Schneider/Baer VwVfG § 32 Rn. 67 mwN; im Übrigen auch § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Dies ist mit meinem Schreiben vom 14.02.2023 geschehen. Über diesen Antrag haben Sie bisher noch nicht entschieden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen im Übrigen auch vor: Ich war ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche gesetzliche Frist einzuhalten und habe meinen Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG, § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Ich hatte in der Vergangenheit mit der gewählten Übermittlungsmethode niemals Probleme, Faxe zu übersenden und ging davon aus, dass auch Sie mein Fax vom 7.02.2023 erhalten haben. Hierauf durfte ich insbesondere auch deswegen vertrauen, da ich von Ihnen nichts Gegenteiliges gehört habe, obschon Sie meine E-Mail offensichtlich erhalten haben. Geht ein Widerspruch einer Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zu, entspricht er jedoch nicht den Formvorgaben, gehört es zur Fürsorgepflicht der Behörde, den Widerspruchsführer unter Zubilligung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (Sodan/Ziekow, § 70 VwGO Rn. 18). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Kommt die Behörde Ihren entsprechenden Hinweispflichten nicht nach, so ermöglicht bereits dieser Umstand einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Schoch/Schneider, VwVfG, § 25 Rn. 46). Den Antrag habe ich zudem unmittelbar nach Kenntnisnahme bzw. Wegfall des Hindernisses gestellt. Ich fordere Sie somit auf, Ihren Widerspruchsbescheid aufzuheben, meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und meinen Widerspruch inhaltlich zu bescheiden. 2. Unabhängig davon ist die Kostenentscheidung rechtswidrig. Die Kostenfestsetzung wird im Widerspruchsbescheid auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) sowie §1 der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in Verbindung mit Ziffer 1.4 der Anlage zu §1 ThürAllgVwKostO gestützt. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr im Widerspruchsbescheid verstößt jedenfalls gegen § 4 Abs. 8 ThürAllgVwKostO. Danach sind Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Eine Sachbehandlung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann richtig, wenn die Sachbehandlung eine angemessene Reaktion auf die kostenrechtliche Veranlassung hin ist. Wird dieses Maß überschritten, so liegt insoweit Kostenfreiheit vor, da den Behörden ein Übermaß an Verwaltungshandeln verboten ist. Dabei stellt § 4 Abs. 8 ThürAllgVwKostO (sowie vergleichbare andere Reglungen) gerade nicht rechtswidrige anfechtbare Sachentscheidungen kostenfrei, sondern bezieht sich auf unnötige kostenpflichtige Amtshandlungen (Emrich, NVwZ 2000, 163, beck-online). Der Widerspruchsbescheid beinhaltet neben der Sachverhaltsdarstellung lediglich die Begründung der Unzulässigkeit des Widerspruchs, aufgrund von Verfristung. Dabei wurde der Antrag insgesamt vier Stunden und 15 Minuten durch einen Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes sowie zwei Stunden durch Bedienstete des höheren Dienstes bearbeitet. Es ist hierbei bereits unklar, wie insgesamt sechs Stunden und 15 Minuten an Arbeitszeit angefallen sein können, wenn eigenständige Ausführungen lediglich wenige Sätze umfassen. Die Berechnung einer Frist, wobei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem übersehen wurde, nimmt nicht mehr als einige Minuten in Anspruch. Die langwierige Wiedergabe der bisherigen Argumente, die gleichwohl keine sechs Stunden Arbeitsaufwand verursacht haben kann, war unnötig, da es hierauf - nach Ihrer Rechtsauffassung - nicht ankam. Im Übrigen weise ich auf das Äquivalenzprinzip (Stefan Prömper/Thomas Stein, BGebG, 1. Auflage 2019, Rn. 41 bis 43) sowie das auch in § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürTG niedergelegte Verbot prohibitiver Wirkung hin. Die von Ihnen festgesetzten Kosten stehen in keinerlei Verhältnis zu dem (nicht existenten) Nutzen, den ich habe. Die von Ihnen betriebene Kostenfestsetzung wirkt zudem abschreckend und hindert zukünftige Anträge auf Informationszugang. Unabhängig von der erforderlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides und Neubescheidung meines Widerspruchs in der Sache fordere ich Sie somit auf, die Kostenentscheidung aufzuheben bzw. beantrage die Vollziehung der Kostenentscheidung auszusetzen (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO). Damit ich gegebenenfalls fristgemäß um gerichtlichen Rechtsschutz ersuchen kann, sehe ich Ihrer Rückmeldung binnen einer Woche, bis zum 28.3. 2023, entgegen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250913/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ihr Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023; Erfordernis der Entscheidung über meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2022; Rechtswidrige Kostenentscheidung [#250913]
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
Ihr Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023; Erfordernis der Entscheidung über meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2022; Rechtswidrige Kostenentscheidung [#250913]
Datum
21. März 2023 13:09
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
71,1 KB
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz
Datum
30. März 2023 09:39
Status
Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Au…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
30. März 2023
Status
geschwärzt
613,1 KB
Sehr geehrter Herr Kempen, Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Außerdem wird Ihr weiterer Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben bzw. die Vollziehung der Kostenentscheidung auszusetzen abgelehnt.Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales war nicht verpflichtet, während der laufenden Widerspruchsfrist nochmals darauf hinzuwiesen,dass ein Widerspruch mittels einfacher E-Mail nicht zugelassen ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.02.2007 — 13 K 2485/05 —, juris), indessen zugrundeliegendem Sachverhalt die Behörde auf den elektronischen Widerspruch reagiert hat. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales war auch nicht verpflichtet, den Widerspruch bereits bei seinem Eingang vor Ablauf der Widerspruchsfrist anlasslos darauf zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 — 8 C 11.15 — juris Rn. 24).Auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides vom01.03.2023 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen