Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter – Prozess gegen Polizeibeamten wegen u.a. Bestechlichkeit

Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum Prozess gegen den Polizeibeamten Tino M wegen wegen Bestechlichkeit, Verrat von Dienstgeheimnissen und Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vor dem Amtsgericht Weimar.

Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.

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  • Datum
    9. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche…
An Landeskriminalamt Thüringen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter – Prozess gegen Polizeibeamten wegen u.a. Bestechlichkeit [#250915]
Datum
9. Juni 2022 10:43
An
Landeskriminalamt Thüringen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum Prozess gegen den Polizeibeamten Tino M wegen wegen Bestechlichkeit, Verrat von Dienstgeheimnissen und Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vor dem Amtsgericht Weimar. Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250915 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250915/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)

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Landeskriminalamt Thüringen
Antwort auf Anfrage 250912 und 250915 Sehr geehrte/r Frau/Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ih…
Von
Landeskriminalamt Thüringen
Betreff
Antwort auf Anfrage 250912 und 250915
Datum
17. Juni 2022 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Frau/Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer inhaltsgleichen E-Mails vom 09.06.2022. Der Anwendungsbereich des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) vom 10. Oktober 2019 ist gemäß § 2 Abs. 1 ThürTG für eine Behörde wie das Landeskriminalamt Thüringen (TLKA) nur eröffnet, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und die von Ihnen begehrten Informationen tatsächlich vorliegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 Abs. 1 ThürTG). Sie begehren Zugang zu Informationen, die vom Landeskriminalamt Thüringen im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben nicht erhoben werden. Ich teile Ihnen dennoch mit, dass der Behörde keine Mitschriften oder Protokolle von polizeilichen Prozessbeobachtern zum angefragten Prozess am AG Weimar vorliegen. Mit freundlichen Grüßen