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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle vom Beirat für Globale Umweltveränderungen“
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nuklears Sicherheit, Referat IK 11, 11055 Berlin TEL +49 3018 305 - 2308 FAX +49 3018 305 - 3337 IK! @bmu.bund.de www.bmu.de Ihr Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz vom 7. August 2019 BMU -IK1I1 - 46021/6 Berlin, 10. Oktober 2019 Sehr geehrter Herr Schröder, mit E-Mail vom 7. August 2019 baten Sie nach dem Umweltinformations- gesetz (UIG) um Übersendung der Protokolle des Wissenschaftlichen Bei- rats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU), sofern diese noch nicht ins Bundesarchiv übergegangensind. Mit Datum vom 7. Oktober 2019 ist diesbezüglich ein erster Teilbescheid für den Zeitraum vom 14.05.1992 (1. Sitzung des WBGU)bis zum 31.12.2014 ergangen. 1. In Bezug auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zu Ihrem Antrag ergeht hiermit folgender abschließender Teilbescheid: Hinsichtlich der Protokolle aus der Zeit vom 01.01.2015 bis zu Ihrem An- trag macheich Ihnen gemäß $ 4 UIG die gewünschten Informationen inso- weit zugänglich,als in diesen ein Teil der enthaltenen personenbezogenen Zustell- und Lieferadresse: Stresemannstraße 128-130, Zufahrt über Erna-Berger-Straße, 10117 Berlin Besucheradresse: Köthener Straße 2-3, 10963 Berlin Verkehrsanbindung: Haltestelle Potsdamer Platz, S-/U-Bahn: 81, 52, S25, 526, U2, Bus: 200, M41, M48, M85
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 2 Daten unkenntlich gemacht wordenist. Hierfür sind folgende Gründe aus- schlaggebend: Gemäß $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationenpersonenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Diese Voraussetzungenliegen hier vor. 1. In den begehrten Protokollen werden durchgängig an vielerlei Stellen Na- men von Personen in Verbindung mit Informationen verschiedener Art (u.a. Anwesenheit, Tätigkeiten und Äußerungen während der Sitzung, Berichte, Aufgabenverteilung) genannt. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten. Soweit diese personenbezogenen Informationen nicht anderweitig durch öffentlich verfügbare Quellen bekannt sind bzw. soweit aus anderen Gründen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Interessensbeeinträchtigung vorlagen, ist - wie auch mit Ihnen vereinbart — eine Anhörung betroffener Personen durchgeführt worden. Dabei haben einige Personenin die Offen- barungihrer personenbezogenen Daten eingewilligt, so dass in dieser Hin- sicht keine weitere Prüfung der Tatbestandsmerkmale von $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erforderlich war und die diesbezüglichen personenbezogenen Da- ten in den Protokollen offen übermittelt werden. In der überwiegenden An- zahl der Fälle ergab die Anhörung jedoch keine Einwilligung in die Offen- barung der jeweiligen personenbezogenen Daten. Hier waren daher die wei- teren Tatbestandsmerkmale von $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG zu prüfen.
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 3 2. Die Offenbarung der übrigen personenbezogenen Daten, die nicht bereits öffentlich bekannt sind bzw. bei denen aus anderen Gründen keine Anhalts- punkte für eine etwaige Interessensbeeinträchtigung vorlagen, würde vorlie- gend die Interessen der Betroffenen im Sinne des $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erheblich beeinträchtigen. Als Interessen Betroffener sind grundsätzlich alle Interessen als schutzwür- dig anerkannt. Dies folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestim- mung aus Art. 2 Abs. 11.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wonachbereits die indivi- duelle Entscheidungsbefugnis schutzwürdigist, wann und ob personenbezo- gene Daten offenbart werden. Für das Merkmaleiner erheblichen Beein- trächtigung im Sinne von $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG wird ein gewisses Ge- wicht des Geheimhaltungsinteresses vorausgesetzt. Dafür sind sowohl das konkrete Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung als auch die Inten- sität der Beeinträchtigung, also Art und Umfangder Informationspreisgabe, von Bedeutung. Weitere Kriterien, die in die gebotene prognostische Bewer- tung einzustellen sind, sind auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nach- teiliger Auswirkungen aufdie Interessen des Betroffenen. Im Rahmen der Anhörung habenetliche Betroffene auf ihr Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung hingewiesen und ein konkretes Interesse an der Geheimhaltung deutlich gemacht. Aus den Protokollenlässt sich z.B. re- konstruieren, welche Beiräte bzw. (weisungsgebundene) Mitarbeiter/innen an welchen Teilen der Gutachten mit- bzw. hauptverantwortlich gearbeitet haben. Die Protokolle enthalten entsprechend konkrete Arbeitsaufträge und lassen durch Berichteetc. teilweise den Umfang der Mit- bzw. Hauptverant- wortlichkeit erkennen. Teilweise sind auch Beiträge namentlich genannter Personenenthalten, die im Vertrauen auf einen geschützten Beratungsraum
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 4 und Arbeitsprozess erst einmal unabgewogen geäußert wurden (das betrifft auch Zwischenstände und nicht weiter verfolgte Arbeitsstränge, Ideen und Argumentationen), so aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Demgegenüberstellen die Gutachten des WBGUin der Öffentlichkeit im- merein durch ein kollektives Autorenteam erarbeitetes Gesamtwerk dar, das am Ende eines gemeinsamen Lern- und Entwicklungsprozesses einvernehm- lich durch alle mitgetragen und öffentlich vertreten wird. Eine Zuordnung einzelner Teile der Gutachten zu bestimmten (Haupt-)Autoren kann dazu führen, dass sich — auch derzeit bereits stattfindende - öffentliche Angriffe und Diffamierungen gegen den WBGUaufeinzelne Beiräte bzw. wissen- schaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausweiten. Zudem können Schlüsse oder Fehlschlüsse bezüglich der Meinungen und Haltungen einzel- ner Personen (insb. weisungsgebundener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) gezogen werden, von denen unklar ist, wie sie genutzt oder missbraucht werden — sowohl im wissenschaftlichen als auch und gerade im gesell- schaftlichen Diskurs. Der WBGUals wissenschaftliches Gremium war in der Vergangenheitbereits Zielscheibe von Angriffen und Diffamierungen auf Webseiten und in sozialen Medien. Vor diesem Hintergrundist es nicht unwahrscheinlich, dass bestimmte, als (ggf. auch vermeintlich) hauptursäch- lich für bestimmte Richtungen als maßgeblich erkannte oder geglaubte Per- sonen durch die ungeschwärzte Veröffentlichung der Protokolle in den Blick geraten können.Es ist zu befürchten, dass sich diese Angriffe auf ein- zelne Personen ausweiten und nicht mehr — nur — aufden WBGUals Ge- samtgremium abstellen. Insgesamt läge damit nach der gebotenen prognostischen Betrachtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen Betroffener im Sinne des $ 9
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vor, soweit die Protokolle in Bezug auf die o.g. per- sonenbezogenen Daten ungeschwärzt bekannt gegeben würden. 3. Dies wäre gemäß $ 9 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz UIG unbeachtlich, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Beidesist hier nicht der Fall. Vorliegend haben, wie oben dargelegt, nur einige Betroffene in die Offenba- rung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt; in der überwiegenden Anzahl der Fälle ergab die Anhörung keine Einwilligung. Im Rahmen der durch $ 9 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz UIG gebotenen Abwägungsent- scheidung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Bekannt- gabe die Interessen der Betroffenen an einer Geheimhaltung der personen- bezogenen Daten nicht. Nach der Rechtsprechung überwiegt das öffentliche Interesse im Sinne des $ 9 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz UIG nur dann, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeineInteresse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt damit nicht das allgemeine Inte- resse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu er- halten (anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich). Ein solchermaßen gerechtfertigtes öffentliches Interesse des Antragstellers ist vorliegend nicht erkennbar. Ausweislich der E-Mail-Kommunikation hat der Antragsteller insoweit ein Interesse daran, „die Namendes Beirates zu erfahren, so diese einverstanden sind“. In einer weiteren E-Mail sieht der
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 6 Antragsteller in einer Übermittlung der Protokolle aus dem fraglichenZeit- raum „möglichst transparent und ungeschwärzt“ kein Problem,„da die Teil- nehmenden und die Geschäftsstelle Teil des Gremiums sind und auch auf der Website erscheinen“. Hieraus ergibt sich ein Interesse des Antragstel- lers, die Namen der Beiräte sowie der Mitarbeiter der Beiräte und der Ge- schäftsstelle zu erfahren. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, dass die Liste der potentiellen Teilnehmerfür jede Sitzung, die zu Beginn der Protokolle abgebildetist, (bis auf Bemerkungen aus dem persönlichen Le- bensbereich) ungeschwärzt übermittelt wird. Eine darüberhinausgehende Offenbarung der personenbezogenen Daten aus dem persönlichen Lebensbereich sowie eine Zuordnung von Personen zu Arbeitsaufträgen, Beiträgen, Meinungen, Haltungen undsitzungsorganisato- rischen Aufgaben erscheint dagegen weder im Hinblick auf die vom Antrag- steller geltend gemachten Interessen noch auf ein etwaiges allgemeines öf- fentliches Interesse der Allgemeinheit erforderlich (im Sinne des $ 9 UIG), denn sie sind für Belange des Umweitschutzesirrelevant. Davon abgesehen sind die Protokolle (als Umweltinformationen) auch ohne Wissen darüber, welche Personen welche Arbeitsaufträge bekommen habenetc., lesbar, ver- ständlich und nachvollziehbar. In der personellen Zuweisung von Arbeits- aufträgen oder in Hintergrunddebatten, zumal bei weisungsgebundenen An- gestellten, liegt keine für die Öffentlichkeit relevante substantielle Umwel- tinformation vor. 4. Insgesamt wird daher der Antrag für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zur Antragstellung gemäß $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG insoweit abgelehnt, wie durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten of- fenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 7 würden. Dem Interesse des Antragstellers auf Zugang zu den Protokollen des WBGU ausdieser Zeit wird dergestalt entsprochen, dass die Übermitt- lung der Protokolle unter Unkenntlichmachungder oben beschriebenen per- sonenbezogenen Daten erfolgt. Sie finden die entsprechend bearbeiteten Protokolle in der Anlage. H. Die Beantwortung Ihres Antrags erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
R Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Seite 8 Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und An- schrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bear- beitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit $ 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewah- rung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Ge- meinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespei- chert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMU: www.bmu.de/datenschutz. Anlagen