Protokolle zu Gesprächen mit der Lobbyorganisation Deutscher Zigarettenverband (DZV)

sämtliche Protokolle und/oder Gesprächsvermerke zu folgenden Treffen zwischen Vertretern Ihres Ministeriums und Vertrtern des Deutschen Zigarettenverbandes (DZV):

05.06.2014 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zwecks Kennenlernen des neuen Leiters der Abteilung 2 und Umsetzung der Tabakprodukt-RL

14.10.2014 Bundesminister Christian Schmidt mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zu Kennenlernen und Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie

13.11.2014 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie und Plain Packaging

04.12.2014 Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth bei der Veranstaltung von DZV und VdR in der Parlamentarischen Gesellschaft zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie

28.01.2015 Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie und Plain Packaging

13.10.2015 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie (abgeschrägte Kanten/abgerundete Ecken)

27.11.2015 Fachebene mit Verbänden und betroffenen Kreisen der Tabakwirtschaft bei der Anhörung zu den Referentenentwürfen zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie

27.10.2016 Fachebene mit Verbänden und betroffenen Kreisen der Tabakwirtschaft zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

20.07.2017 Fachebene mit Deutscher Zigarettenverband, Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels / Handelsverband Deutschland, Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller, Philip Morris GmbH, Bundesverband der Zigarettenindustrie, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie zur Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen

06.11.2017 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband, Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels / Handelsverband Deutschland, Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller, Philip Morris GmbH, Bundesverband der Zigarrenindustrie, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie zu Entwürfen der EU-Kommission zur Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen

Falls erforderlich, sind wir mit Schwärzung personenbezogener Daten nach §5 IFG einverstanden.

Sollten Gebühren anfallen, richten Sie die Rechnung bitte an:

DZV Deutscher Zigarettenverband
z.H. Geschäftsführung
Unter den Linden 42
10117 Berlin

(Hintergrund: https://twitter.com/a_watch/status/941227879194681344 )

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2017
  • Frist
    16. Januar 2018
  • Kosten dieser Information:
    112,50 Euro
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Protok…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokolle zu Gesprächen mit der Lobbyorganisation Deutscher Zigarettenverband (DZV) [#25703]
Datum
14. Dezember 2017 12:07
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Protokolle und/oder Gesprächsvermerke zu folgenden Treffen zwischen Vertretern Ihres Ministeriums und Vertrtern des Deutschen Zigarettenverbandes (DZV): 05.06.2014 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zwecks Kennenlernen des neuen Leiters der Abteilung 2 und Umsetzung der Tabakprodukt-RL 14.10.2014 Bundesminister Christian Schmidt mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zu Kennenlernen und Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie 13.11.2014 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie und Plain Packaging 04.12.2014 Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth bei der Veranstaltung von DZV und VdR in der Parlamentarischen Gesellschaft zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie 28.01.2015 Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie und Plain Packaging 13.10.2015 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband (DZV) zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie (abgeschrägte Kanten/abgerundete Ecken) 27.11.2015 Fachebene mit Verbänden und betroffenen Kreisen der Tabakwirtschaft bei der Anhörung zu den Referentenentwürfen zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie 27.10.2016 Fachebene mit Verbänden und betroffenen Kreisen der Tabakwirtschaft zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung 20.07.2017 Fachebene mit Deutscher Zigarettenverband, Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels / Handelsverband Deutschland, Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller, Philip Morris GmbH, Bundesverband der Zigarettenindustrie, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie zur Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen 06.11.2017 Abteilungsleiter 2 mit Deutscher Zigarettenverband, Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels / Handelsverband Deutschland, Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller, Philip Morris GmbH, Bundesverband der Zigarrenindustrie, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie zu Entwürfen der EU-Kommission zur Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen Falls erforderlich, sind wir mit Schwärzung personenbezogener Daten nach §5 IFG einverstanden. Sollten Gebühren anfallen, richten Sie die Rechnung bitte an: DZV Deutscher Zigarettenverband z.H. Geschäftsführung Unter den Linden 42 10117 Berlin (Hintergrund: https://twitter.com/a_watch/status/941227879194681344 )
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Antwortschreiben sende ich zu Ihrer Ke…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017
Datum
20. Dezember 2017 11:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Antwortschreiben sende ich zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben v…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703]
Datum
20. Dezember 2017 14:25
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2017, in dem Sie uns um eine Begründung für den IFG-Antrag bitten. Dieser Bitte komme ich im Folgenden gerne nach. Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen untersuche ich u.a. den Einfluss von Interessenvertretern auf politische Entscheidungen. Dieser erfolgt auf ganz unterschiedlichen Ebenen, so zum Beispiel über Gespräche von Lobbyakteuren mit der Politik. Damit weist unser Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. Am Rande möchten wir zudem anmerken, dass der Geschäftsführer des (drittbeteiligten) Deutschen Zigarettenverbandes e.V. (DZV) kürzlich in einem Interview mitteilte: "Die Gesprächsprotokolle kann jeder Bürger einsehen. Die Behauptung, mit Lobbyisten werde im Hinterzimmer gemauschelt, ist völliger Quatsch." http://www.swp.de/ulm/nachrichten/vermischtes/_wir-sind-kein-geheimbund_-24124574.html Von daher wären wir sehr überrascht, wenn der DZV-Geschäftsführer in einem Drittbeteiligungsverfahren Einwände gegen die Veröffentlichung der Gesprächsprotokolle vorbringen sollte. Eine Vertretungsbefugnis darüber, dass dieser IFG-Antrag im Namen unseres Vereins gestellt wird, geht Ihnen gesondert per Fax zu. Den Antrag halten wir aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfra…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703]
Datum
1. März 2018 13:29
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokolle zu Gesprächen mit der Lobbyorganisation Deutscher Zigarettenverband (DZV)“ vom 14.12.2017 (#25703) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
AW: AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703] Sehr geehrtAntragsteller/in für einen IFG-Antrag gelten die in …
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: AW: IFG-Antrag vom 14. Dezember 2017 [#25703]
Datum
2. März 2018 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in für einen IFG-Antrag gelten die in § 7 Absatz 5 IFG normierten Regelungen: „Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.“ Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 3 IFG gilt die Monatsfrist nicht im Falle einer Drittbeteiligung gem. § 8 IFG. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 haben wir Sie darüber informiert, dass aufgrund von Belangen Dritter, die durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind, die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 8 IFG erforderlich ist. Nach Abschluss des Anhörungsverfahren wird die Bescheidung Ihres Antrages erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich die Antwort des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtscha…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
Protokolle zu Gesprächen mit der Lobbyorganisation Deutscher Zigarettenverband (DZV) [#25703]
Datum
17. Mai 2018 11:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich die Antwort des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu Ihrem nachfolgenden Antrag. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Erhebung von Gebühren [OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, für den Zugang zu amtlichen Informationen, der Ihn…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Erhebung von Gebühren
Datum
3. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
[OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, für den Zugang zu amtlichen Informationen, der Ihnen aufgrund Ihres IFG-Antrages vom 14. Dezember 2017 gewährt wurde, werden Gebühren in Höhe von 112,50 Euro erhoben. Begründung: Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)! in Verbindung mit § 10 IFG. Nach § 10 Absatz 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Inforrnationsanspruch nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die IFGGeb V hat daher Höchstsätze für den berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwand festgelegt und sieht in § 2 ausnahmsweise die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder -befreiung vor. Grundlage der zu erhebenden Gebühren ist der folgende Gebührentatbestand (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV, Teil A): Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro Lfd. Nr.: 2.1 Herausgabe von Abschriften 15 bis 125 Die Höhe der von Ihnen zu erstattenden Gebühren errechnet sich aus dem für die Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Aufwand (Personal-, Sach-, Zeitaufwand), soweit er nicht die festgelegten Höchstsätze überschreitet. Zur Bearbeitung des Antrags (Heraussuchen der Unterlagen, Schwärzung personenbezogener Angaben, Durchführung eines Anhörungsverfahrens und Erstellung des Bescheides) wurden 2,5 Stunden im gehobenen Dienst aufgewendet. Gemäß der Begründung der IFGGeb V werden pro Arbeitsstunde im gehoboenen Dienst 45 Euro angesetzt. Hieraus ergibt sich eine Summe von 112,50 Euro. Diese Gebührenbemessung steht der wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs nach § 10 Absatz 2 IFG nicht entgegen. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGeb V begründen, liegen nicht vor. Die von Ihnen zu erstattenden Gebühren betragen somit insgesamt 112,50 Euro. Bitte überweisen Sie die Gebühren unter Angabe des Kassenzeichens innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides (§ 14 Bundesgebührengesetz) auf folgendes Konto: Kontoinhaber: Bundeskasse Halle IBAN: DE38 860000000086001040 BIC: MARKDEF1860 Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig (BBk Leipzig) Kassenzeichen: 1115 10045558 Mit freundlichen Grüßen