Sehr geehrter Herr Peter,
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Gesichtspunkten, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Sofern dem Robert Koch-Institut (RKI) diese Informationen als amtliche Informationen vorliegen, wurde diese bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen (inklusive Angaben zu Intensivstation) insgesamt und sowie aufgeschlüsselt für die jeweils letzten vier Kalenderwochen finden sich seit dem 19.08.2021 immer donnerstags im wöchentlichen Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 09.09.2021, unter der Überschrift "Impfeffektivität" (Tabelle 4, Seite 19).
Die wöchentlichen sowie die täglichen Situationsberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Den vollständigen Bericht vom 09.09.2021 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine tabellarische Übersicht der COVID-19-Fälle nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und ihr Altersmittelwert/-median wird wöchentlich jeden Donnerstag aktualisiert auf der Homepage des RKI veröffentlicht. Sie können die wochenaktuelle Tabelle abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine Übersicht über die aktuellen Zahlen-Trends zu unterschiedlichen Parametern nach Monaten können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen