prozentualer Anteil an Geimpften und Ungeimpften unter den Long Covid Patienten

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Übersicht der in Deutschland erfassten Long Covid Patienten (Anzahl bis heute erfasster Fälle), prozentual aufgeteilt nach Covid-Impfstatus (geimpft / ungeimpft). Bei den geimpften Long Covid Patienten bitte auch die anteiligen Prozentsätze angeben für Grund-immunisiert und geboostert. Entsprechen diese Prozentanteile den geimpften/geboosterten Anteilen in der Bevölkerung?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. März 2023
  • Frist
    26. April 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht der in Deutschland erfasste…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
prozentualer Anteil an Geimpften und Ungeimpften unter den Long Covid Patienten [#273929]
Datum
24. März 2023 13:45
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht der in Deutschland erfassten Long Covid Patienten (Anzahl bis heute erfasster Fälle), prozentual aufgeteilt nach Covid-Impfstatus (geimpft / ungeimpft). Bei den geimpften Long Covid Patienten bitte auch die anteiligen Prozentsätze angeben für Grund-immunisiert und geboostert. Entsprechen diese Prozentanteile den geimpften/geboosterten Anteilen in der Bevölkerung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273929/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.03.2023 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihre…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.03.2023
Datum
27. März 2023 15:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 24.03.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0035 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24.03.2023 [#273929] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „prozentualer Anteil an G…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.03.2023 [#273929]
Datum
27. April 2023 13:13
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „prozentualer Anteil an Geimpften und Ungeimpften unter den Long Covid Patienten“ vom 24.03.2023 (#273929) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.03.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0035 Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen a…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.03.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0035
Datum
4. Mai 2023 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.03.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0035, zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit: Die von Ihnen begehrten Informationen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) nicht als amtliche Information vor. In den Meldedaten des RKI sind Angaben zu Long-COVID nicht enthalten. Ein Register oder eine Zusammenführung solcher Daten auf Bundesebene sind dem RKI nicht bekannt. Hinweise zur Meldepflicht finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ZS/Meldepflicht_Falldefinition.html?nn=13490888 Das RKI führt derzeit gemeinsam mit dem Paul-Ehrlich-Institut eine multizentrische krankenhausbasierte Studie (COVIK) durch, in deren Rahmen detaillierte Angaben zu Long-COVID-Symptomen und Impfstatus erhoben werden. Die Auswertung liegt jedoch noch nicht vor. Darüber hinaus ist vorgesehen, derartige Auswertungen im Rahmen der Datenanalyse der KV-Impfsurveillance des RKI vorzunehmen. Weitere Informationen zu Long-COVID und den Studien finden Sie unter: * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Long-COVID/Inhalt-gesamt.html?nn=13490888 * https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langzeitfolgen.html?nn=13490888 Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24.03.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0035 [#273929] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwor…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.03.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0035 [#273929]
Datum
4. Mai 2023 11:38
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie erwähnen eine krankenhausbasierte Studie (COVIK). Wann wird diese veröffentlicht und wo werden die Daten abrufbar sein? (Alternativ bitte ich Sie mir diese Daten - sobald zugänglich - zuzusenden per Mail...) Ferner würde ich gerne erfahren warum so eine Studie erst jetzt durchgeführt wird und warum sie lediglich "krankenhausbasiert" sein wird? (Long Covid Fälle werden ja nicht nur im Krankenhaus diagnostiziert und behandelt.) Sie veröffentlichen als RKI Impf-Empfehlungen (die auf den Empfehlungen der Stiko beruhen). Nach einer Covid19-Erkrankung oder einer Covid19-Impfung können gelegentlich Long Covid oder auch Post Vac Symptome auftreten. Long Covid und Post Vac Symptome sind kaum unterscheidbar. Wie verhält es sich bei Betroffenen die sowohl geimpft wurden und dennoch Covid19 entwickelten? Daher stellt sich ferner die Frage, wie zu ermitteln ist, wodurch die Long Covid oder Post Vac Symptome im Einzelfall ausgelöst wurden? Und wie wollen Sie das Risiko-Potential für Post Vac auch nur annähernd einschätzen können, wenn Sie gar keine Daten in der Breite zu Long Covid-Fällen erheben? Ich bitte um Ihre Erläuterungen wie sie die nötigen Daten erheben, um anhand der erhobenen Daten der Impfstoff-Sicherheit und dem Post Vac Risiko gerecht zu werden? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273929/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.05.2023 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihre…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.05.2023
Datum
4. Mai 2023 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 04.05.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0052 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.05.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0052 Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen a…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.05.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0052
Datum
31. Mai 2023 14:55
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.05.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0052, zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit: Hinsichtlich des Veröffentlichungsortes können wir Ihnen mitteilen, dass die Daten werden auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung liegen dem RKI keine amtlichen Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nach dem IFG sich nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG bezieht, nicht jedoch auf zukünftige. Ein Anspruch auf Zusendung zukünftig vorhandener Auswertungen im Zeitpunkt ihres Entstehens besteht daher nicht. Auch im Übrigen ist Ihr Antrag abzulehnen, da er insoweit nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet ist. Nach den Vorschriften des IFG besteht lediglich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen. Insbesondere enthält das IFG keinen Anspruch auf Begründungen, Erklärungen oder Stellungnahmen. Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen