Landeshauptstadt München
FAQ's zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München
1. Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen?
2. Wer kann einen Antrag stellen?
3. Was sind Informationen im Sinne der Satzung?
4. Sind personenbezogene Daten und anderer Belange weiterhin geschützt?
5. Gelten andere Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
6. Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?
7. Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?
8. Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
9. Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Antworten:
1. Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen?
Nach einhelliger Meinung kann eine gemeindliche Satzung einen Informationsanspruch nur
beschränkt auf den eigenen Wirkungskreis regeln, also auf Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV), Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Bayeri
sche Gemeindeordnung (BayGO). Darunter fallen beispielsweise
o Verwaltung des Gemeindevermögens,
o örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau,
o Ortsplanung,
o Feuerschutz,
o Örtliche Kulturpflege, Volks- und Berufsschulwesen, Erwachsenenbildung,
o Örtliches Gesundheitswesen,
o Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 8 und 58
BayGO fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt
München. Die gewünschten Informationen können daher nicht gerichtet sein auf z. B.
o Statistische Erhebungen,
o Baugenehmigungsverfahren, Bauaufsicht,
o Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen,
o Führungszeugnisse,
o Fundanzeigen,
o Regelungsgegenstände von Gemeindeverordnungen,
o Gesundheitsamt und Veterinäramt, Schlachttier- und Fleischbeschau,
o Standesämter, Personenstandswesen,
o Tierseuchengesetz, Lebensmittelkontrolle,
o Melde- und Gewerbewesen
o Sicherheitsbehörde, Katastrophenhilfe, Rettungsdienst, Zivilschutz,
o örtliche Straßenverkehrsbehörde, Fahrerlaubnis,
o Ausweis- und Passwesen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München
Alleingesellschafterin ist, sind nur solche Informationen erfasst, die dem Gesellschaftszweck
zu dienen bestimmt sind. Ausgeschlossen sind durch die Beschränkung auf den Gesellschaftszweck
insbesondere zwar vorhandene aber inhaltlich private Informationen (z.B. zufällig in den
Geschäftsräumen vorhandene private Unterlagen von Mitarbeitern).
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Auskunftsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person. Ein besonderer Bezug zu
München ist nicht erforderlich. Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt
München gewährt den freien Informationszugang, ohne dass die antragstellende Person
begründen muss, für welchen Zweck die Informationen benötigt werden.
3. Was sind Informationen im Sinne der Satzung?
Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art
ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
gehören nicht dazu (§ 1 Ziff. 1 und 2 IFS-LHM). Begehrte Informationen der Stadt müssen
zudem amtlichen Zwecken und solche der betroffenen Gesellschaften dem Gesellschafts
zweck dienen. Ausgeschlossen sind dadurch insbesondere zufällig vorhandene private
Informationen, z.B. von Mitarbeitern.
Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die auch tatsächlich
vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es
kommt auch nicht darauf an, ob die Landeshauptstadt München oder die betroffenen
Gesellschaften bestimmte Informationen haben müssten.
Ebenso können Informationen, die bei der Stadt vorhanden sind, nicht in einer bestimmten
Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten
würde. Bei Informationen, die bei den betroffenen Gesellschaften vorhanden sind, gibt es
generell keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Informationserteilung.
4. Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?
Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Personenbezogene Daten, Betriebs
und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen sowie besondere öffentliche Belange dürfen wei
terhin nicht offen gelegt werden. Hier regelt die IFS-LHM Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM).
5. Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
Spezielle Vorschriften, die einen Zugang zu bestimmten Informationen gewähren (z. B.
Umweltinformationsgesetz - UIG, Verbraucherinformationsgesetz-VIG, Verwaltungsverfah
rensgesetz - BayVwVfG) bleiben unberührt (§ 7 IFS-LHM).
6. Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?
Anträge auf Informationszugäng für bei der Landeshauptstadt München oder ihren Eigenbe
trieben vorhandenen Informationen können bei den städtischen Dienststellen gestellt werden,
welche die gewünschten Informationen verwalten; bei Unzuständigkeit weisen diese ggf.
darauf hin, welche Stelle zuständig ist.
Anträge auf Informationszugang zu Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, vorhanden sind,
sind nicht bei den Gesellschaften selber zu stellen, sondern beim Direktorium (D-HAI-ZV),
Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München.
7. Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?
Das Verfahren ist in § 3 IFS-LHM geregelt. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch
gestellt werden. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen,
welche konkreten Informationen gewünscht werden.
8. Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
Im Bereich der Landeshauptstadt München werden für Informationsersuchen nach der IFS-
LHM Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München
erhoben.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Wenn Kosten entstehen,
werden Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hingewiesen (§ 4 Abs. 6 IFS-LHM).
9. Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Bei der Landeshauptstadt München vorliegende Informationen sollen grundsätzlich innerhalb
eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Bei Anträgen auf Zugang zu
Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden sind, beträgt die
Frist 2 Monate ab Zugang bei der zuständigen Stelle. Bei komplexen Informationen kann die
Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.
Ablehnungsgründe sind in § 6 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt
München geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn dem Bekanntwerden der
Information Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen
könnte oder missbräuchlich verwendet werden soll. Ebenso können Auskunftsbegehren
abgelehnt werden, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten im Einzelfall betroffen
sind oder personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart
werden würden. Auch der Schutz geistigen Eigentums sowie des behördlichen oder gesell
schaftsinternen Entscheidungsbildungsprozesses oder gesetzliche oder vertraglich
Geheimhaltungspflichten, können einem Informationsanspruch entgegenstehen. Liegt die Information
der antragstellenden Person bereits vor, oder kann sie sich diese in zumutbarer Weise aus
allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann sie durch § 4 Abs. 5 IFS-LHM darauf
verwiesen werden.
Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
Im Falle einer Ablehnung kann der Informationssuchende gegen die Ablehnung mit Klage vorgehen.