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Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen

Alle Dokumente (Arbeitsanweisungen, Prozessdokumentationen, Hausanordnungen, etc.) aus denen hervorgeht wie Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung bearbeitet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2017
  • Frist
    23. Mai 2017
  • Ein:e Follower:in
Stadtverwaltung München
FAQ IFS - Intranet Landeshauptstadt München FAQ's zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Münc…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
FAQ IFS - Intranet
Datum
5. April 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Landeshauptstadt München FAQ's zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München 1. Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen? 2. Wer kann einen Antrag stellen? 3. Was sind Informationen im Sinne der Satzung? 4. Sind personenbezogene Daten und anderer Belange weiterhin geschützt? 5. Gelten andere Rechte zur Informationsfreiheit weiter? 6. Wo kann ich einen Informationszugang beantragen? 7. Wie kann ich einen Informationszugang beantragen? 8. Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen? 9. Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird? Antworten: 1. Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen? Nach einhelliger Meinung kann eine gemeindliche Satzung einen Informationsanspruch nur beschränkt auf den eigenen Wirkungskreis regeln, also auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV), Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Bayeri sche Gemeindeordnung (BayGO). Darunter fallen beispielsweise o Verwaltung des Gemeindevermögens, o örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau, o Ortsplanung, o Feuerschutz, o Örtliche Kulturpflege, Volks- und Berufsschulwesen, Erwachsenenbildung, o Örtliches Gesundheitswesen, o Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 8 und 58 BayGO fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Die gewünschten Informationen können daher nicht gerichtet sein auf z. B. o Statistische Erhebungen, o Baugenehmigungsverfahren, Bauaufsicht, o Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, o Führungszeugnisse, o Fundanzeigen, o Regelungsgegenstände von Gemeindeverordnungen, o Gesundheitsamt und Veterinäramt, Schlachttier- und Fleischbeschau, o Standesämter, Personenstandswesen, o Tierseuchengesetz, Lebensmittelkontrolle, o Melde- und Gewerbewesen o Sicherheitsbehörde, Katastrophenhilfe, Rettungsdienst, Zivilschutz, o örtliche Straßenverkehrsbehörde, Fahrerlaubnis, o Ausweis- und Passwesen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, sind nur solche Informationen erfasst, die dem Gesellschaftszweck zu dienen bestimmt sind. Ausgeschlossen sind durch die Beschränkung auf den Gesellschaftszweck insbesondere zwar vorhandene aber inhaltlich private Informationen (z.B. zufällig in den Geschäftsräumen vorhandene private Unterlagen von Mitarbeitern). 2. Wer kann einen Antrag stellen? Auskunftsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person. Ein besonderer Bezug zu München ist nicht erforderlich. Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gewährt den freien Informationszugang, ohne dass die antragstellende Person begründen muss, für welchen Zweck die Informationen benötigt werden. 3. Was sind Informationen im Sinne der Satzung? Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 1 Ziff. 1 und 2 IFS-LHM). Begehrte Informationen der Stadt müssen zudem amtlichen Zwecken und solche der betroffenen Gesellschaften dem Gesellschafts zweck dienen. Ausgeschlossen sind dadurch insbesondere zufällig vorhandene private Informationen, z.B. von Mitarbeitern. Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Landeshauptstadt München oder die betroffenen Gesellschaften bestimmte Informationen haben müssten. Ebenso können Informationen, die bei der Stadt vorhanden sind, nicht in einer bestimmten Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Bei Informationen, die bei den betroffenen Gesellschaften vorhanden sind, gibt es generell keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Informationserteilung. 4. Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt? Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Personenbezogene Daten, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen sowie besondere öffentliche Belange dürfen wei terhin nicht offen gelegt werden. Hier regelt die IFS-LHM Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM). 5. Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter? Spezielle Vorschriften, die einen Zugang zu bestimmten Informationen gewähren (z. B. Umweltinformationsgesetz - UIG, Verbraucherinformationsgesetz-VIG, Verwaltungsverfah rensgesetz - BayVwVfG) bleiben unberührt (§ 7 IFS-LHM). 6. Wo kann ich einen Informationszugang beantragen? Anträge auf Informationszugäng für bei der Landeshauptstadt München oder ihren Eigenbe trieben vorhandenen Informationen können bei den städtischen Dienststellen gestellt werden, welche die gewünschten Informationen verwalten; bei Unzuständigkeit weisen diese ggf. darauf hin, welche Stelle zuständig ist. Anträge auf Informationszugang zu Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, vorhanden sind, sind nicht bei den Gesellschaften selber zu stellen, sondern beim Direktorium (D-HAI-ZV), Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München. 7. Wie kann ich einen Informationszugang beantragen? Das Verfahren ist in § 3 IFS-LHM geregelt. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welche konkreten Informationen gewünscht werden. 8. Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen? Im Bereich der Landeshauptstadt München werden für Informationsersuchen nach der IFS- LHM Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München erhoben. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Wenn Kosten entstehen, werden Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hingewiesen (§ 4 Abs. 6 IFS-LHM). 9. Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird? Bei der Landeshauptstadt München vorliegende Informationen sollen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Bei Anträgen auf Zugang zu Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden sind, beträgt die Frist 2 Monate ab Zugang bei der zuständigen Stelle. Bei komplexen Informationen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Ablehnungsgründe sind in § 6 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn dem Bekanntwerden der Information Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnte oder missbräuchlich verwendet werden soll. Ebenso können Auskunftsbegehren abgelehnt werden, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten im Einzelfall betroffen sind oder personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Auch der Schutz geistigen Eigentums sowie des behördlichen oder gesell schaftsinternen Entscheidungsbildungsprozesses oder gesetzliche oder vertraglich Geheimhaltungspflichten, können einem Informationsanspruch entgegenstehen. Liegt die Information der antragstellenden Person bereits vor, oder kann sie sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann sie durch § 4 Abs. 5 IFS-LHM darauf verwiesen werden. Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Im Falle einer Ablehnung kann der Informationssuchende gegen die Ablehnung mit Klage vorgehen.
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen [#21091]
Datum
19. April 2017 15:42
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente (Arbeitsanweisungen, Prozessdokumentationen, Hausanordnungen, etc.) aus denen hervorgeht wie Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung bearbeitet werden.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das 115-Service-Center der Landeshauptstadt München…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen [#21091]
Datum
20. April 2017 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das 115-Service-Center der Landeshauptstadt München. Ihre E-Mail haben wir soeben an die zuständige Fachdienststelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Bitte um Zusendung aller Dokumente bzgl. Bearbeitung von Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung Sehr geehr…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Bitte um Zusendung aller Dokumente bzgl. Bearbeitung von Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung
Datum
4. Mai 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 19.04.2017 übersenden wir Ihnen als Anlage ein Dokument, welches den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeshauptstadt im Intranet der Landeshauptstadt München zur Verfügung steht. Dieses Dokument informiert die Beschäftigten der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf der Grundlage der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung). Im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt München finden Sie ferner unter folgendem Link einen Bericht über die Erfahrungen beim Vollzug der Informationsfreiheitssatzung: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris… Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwort…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen [#21091]
Datum
1. Juni 2017 15:07
An
Stadtverwaltung München
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen“ vom 19.04.2017 (#21091) wurde von Ihnen nicht in der laut IFS vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21091 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadtverwaltung München
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergel…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Prozessdokumentation/Hausanordnung zur Beantwortung IFS-Anfragen [#21091]
Datum
2. Juni 2017 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.