Sehr << Antragsteller:in >>
wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Antrages am 15. August 2022 beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Sie haben Ihre Anfrage als Antrag auf Aktenauskunft nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ThürTG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist.
Über den ordnungsgemäßen Antrag entscheidet die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang. Diese Frist beginnt, wenn ein bestimmter Antrag vorliegt.
Das Recht auf Zugang zu Informationen bezieht sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei einer öffentlichen Stelle vorhanden sind oder bereitgehalten werden. Amtliche Informationen sind amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen.
Nach unserer Einschätzung bezieht sich Ihr Antrag nicht auf Auskunft zu vorhandenen Informationen wie z.B. Daten aus vorhandenen Akten oder gespeicherte Daten oder um eine diesbezügliche Akteneinsicht, sondern auf eine Rechtsauskunft zur Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Anzeigen für das Abbrennen von Feuerwerken.
Im Rahmen des Thüringer Transparenzgesetzes ist die öffentliche Stelle nicht verpflichtet, nicht vorhandene bzw. nicht aufgezeichnete Informationen zu beschaffen oder auf Informationsträgern anzulegen. Der Informationszugang nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürTG erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung der amtlichen Informationen in sonstiger Weise. Das bedingt jedoch, dass diese Informationen in der beantragten Form als Aufzeichnungen vorhanden sind.
Wir bitten also um Mitteilung, ob an Ihrem Antrag in dieser Form festgehalten wird. Gegebenenfalls wäre dieser umzustellen, so dass er sich auf amtliche Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind, bezieht.
Soweit Sie an Ihrem bisherigen Antrag auf Informationszugang festhalten, wird darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung des Informationsanspruchs als öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.
Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren. Da der Verwaltungsaufwand vorab zumeist nicht eindeutig ermittelt werden kann, wird vom Gesetz keine betragsmäßige Angabe verlangt. Die Kosten richten sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand, dieser beträgt vorliegend je 15 Minuten 19,50 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Auslagen.
Den (Kosten)Bescheid werden wir Ihnen auf dem Postweg übermitteln. Wir bitten deshalb noch um Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift.
Bitte reichen Sie uns die fehlenden Angaben zu Ihrem Antrag umgehend nach. Sollten Sie aufgrund der Kostenpflichtigkeit von ihrem Antrag Abstand nehmen wollen, bitten wir ebenfalls um kurzfristige Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen