Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV

In Thüringen herrscht aktuell die Waldbrandgefahrenstufe 3 bzw. 4 gem. Waldbrandgefahrenindex. Trotzdessen werden aktuell von Ihrer Behörde Anzeigen für private Feuerwerke in der Nähe von Waldflächen nicht verboten.

Legen Sie mir bitte dar, inwiefern die Bearbeitung von Anzeigen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gem. § 23 Abs. 3 der 1. SprengV der Schutz von nahegelegenen Waldflächen berücksichtigt wird?

Wird der Abstand zu Waldflächen von weniger als 100 m gem. § 12 Abs. 2 ThürWaldG bei der Bearbeitung einer Anzeige zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände berücksichtigt?
Findet bei einem solchen Anzeigeverfahren eine Rücksprache mit den zuständigen Forstämtern bzw. ThüringenForst statt?
Gemäß § 12 Abs. 1 ThürWaldG sind alle Behörden des Landes verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Thürin…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV [#257007]
Datum
13. August 2022 16:55
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Thüringen herrscht aktuell die Waldbrandgefahrenstufe 3 bzw. 4 gem. Waldbrandgefahrenindex. Trotzdessen werden aktuell von Ihrer Behörde Anzeigen für private Feuerwerke in der Nähe von Waldflächen nicht verboten. Legen Sie mir bitte dar, inwiefern die Bearbeitung von Anzeigen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gem. § 23 Abs. 3 der 1. SprengV der Schutz von nahegelegenen Waldflächen berücksichtigt wird? Wird der Abstand zu Waldflächen von weniger als 100 m gem. § 12 Abs. 2 ThürWaldG bei der Bearbeitung einer Anzeige zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände berücksichtigt? Findet bei einem solchen Anzeigeverfahren eine Rücksprache mit den zuständigen Forstämtern bzw. ThüringenForst statt? Gemäß § 12 Abs. 1 ThürWaldG sind alle Behörden des Landes verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257007/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Antrages am 15. August 20…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
WG: Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV [#257007] / ThürTG
Datum
19. August 2022 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Antrages am 15. August 2022 beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Sie haben Ihre Anfrage als Antrag auf Aktenauskunft nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) gestellt. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ThürTG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist. Über den ordnungsgemäßen Antrag entscheidet die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang. Diese Frist beginnt, wenn ein bestimmter Antrag vorliegt. Das Recht auf Zugang zu Informationen bezieht sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei einer öffentlichen Stelle vorhanden sind oder bereitgehalten werden. Amtliche Informationen sind amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Nach unserer Einschätzung bezieht sich Ihr Antrag nicht auf Auskunft zu vorhandenen Informationen wie z.B. Daten aus vorhandenen Akten oder gespeicherte Daten oder um eine diesbezügliche Akteneinsicht, sondern auf eine Rechtsauskunft zur Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Anzeigen für das Abbrennen von Feuerwerken. Im Rahmen des Thüringer Transparenzgesetzes ist die öffentliche Stelle nicht verpflichtet, nicht vorhandene bzw. nicht aufgezeichnete Informationen zu beschaffen oder auf Informationsträgern anzulegen. Der Informationszugang nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürTG erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung der amtlichen Informationen in sonstiger Weise. Das bedingt jedoch, dass diese Informationen in der beantragten Form als Aufzeichnungen vorhanden sind. Wir bitten also um Mitteilung, ob an Ihrem Antrag in dieser Form festgehalten wird. Gegebenenfalls wäre dieser umzustellen, so dass er sich auf amtliche Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind, bezieht. Soweit Sie an Ihrem bisherigen Antrag auf Informationszugang festhalten, wird darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung des Informationsanspruchs als öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren. Da der Verwaltungsaufwand vorab zumeist nicht eindeutig ermittelt werden kann, wird vom Gesetz keine betragsmäßige Angabe verlangt. Die Kosten richten sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand, dieser beträgt vorliegend je 15 Minuten 19,50 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Auslagen. Den (Kosten)Bescheid werden wir Ihnen auf dem Postweg übermitteln. Wir bitten deshalb noch um Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift. Bitte reichen Sie uns die fehlenden Angaben zu Ihrem Antrag umgehend nach. Sollten Sie aufgrund der Kostenpflichtigkeit von ihrem Antrag Abstand nehmen wollen, bitten wir ebenfalls um kurzfristige Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> auf unsere E-Mail vom 19. August 2022 haben Sie sich bisher noch nicht ge…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
WG: Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV [#257007] / ThürTG
Datum
9. September 2022 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf unsere E-Mail vom 19. August 2022 haben Sie sich bisher noch nicht geäußert. Aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um einen Antrag auf Information, der nur einen geringfügigen Aufwand verursacht. Damit ist dieser nicht verwaltungskostenfrei im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Transparenzgesetz. Aus diesem Grund hatten wir um die Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift gebeten. Wir bitten nunmehr um Nachreichung bzw. auch um Rückmeldung zur E-Mail vom 19. August 2022. Sollten wir bis zum 21. September 2022 von Ihnen keine weitere Mitteilung erhalten, entscheiden wir über Ihren Antrag nach Aktenlage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> hiermit ziehe ich meine Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragste…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV [#257007] / ThürTG [#257007]
Datum
14. September 2022 08:18
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit ziehe ich meine Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257007/

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Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihrer angefügten Mitteilung wird das Verfahren nach dem Thüringe…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
AW: WG: Prüfung von Anzeigeverfahren gem. § 23 1. SprengV [#257007] / ThürTG [#257007]
Datum
21. September 2022 09:46
Status
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihrer angefügten Mitteilung wird das Verfahren nach dem Thüringer Transparenzgesetz eingestellt. Kosten werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen