Prüfbericht oder Untersuchungen zu Unterhaltsleistungen beim Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr

Anfrage an: Bundesrechnungshof

- gibt es einen Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zu gezahlten Unterhaltsleistungen von Reservisten beim BAPersBw ?
- gab es anonymisierte Einzelfallprüfungen hinsichtlich der Auszahlungen von gezahlten Unterhaltsleistungen von Reservisten?
- finden sich eigentlich alle Untersuchungen in einem Prüfbericht wieder? Konkreter - wenn der Bundesrechnungshof "ermittelt"/eine Behörde anfragt, schreibt er hierzu einen Bericht?
Ist dieser dann immer öffentlich ?
- stuft der Bundesrechnungshof seine eigene Anfrage auch als Verschlussache ein? Oder wird es erst zu einer Verschlusssache, wenn die angefragte Behörde den Vorgang einstuft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
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Nicolas Heyer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - gibt es einen P…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Nicolas Heyer
Betreff
Prüfbericht oder Untersuchungen zu Unterhaltsleistungen beim Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr [#228509]
Datum
17. September 2021 19:12
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- gibt es einen Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zu gezahlten Unterhaltsleistungen von Reservisten beim BAPersBw ? - gab es anonymisierte Einzelfallprüfungen hinsichtlich der Auszahlungen von gezahlten Unterhaltsleistungen von Reservisten? - finden sich eigentlich alle Untersuchungen in einem Prüfbericht wieder? Konkreter - wenn der Bundesrechnungshof "ermittelt"/eine Behörde anfragt, schreibt er hierzu einen Bericht? Ist dieser dann immer öffentlich ? - stuft der Bundesrechnungshof seine eigene Anfrage auch als Verschlussache ein? Oder wird es erst zu einer Verschlusssache, wenn die angefragte Behörde den Vorgang einstuft?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 228509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228509/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Nicolas Heyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nicolas Heyer

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 17. September 2021 Referat R-H 20 60 12 – 129/2021 Sehr geehrter Herr Heyer, ich komme zurück a…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 17. September 2021
Datum
22. September 2021 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB


Referat R-H 20 60 12 – 129/2021 Sehr geehrter Herr Heyer, ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 17. September 2021 nach einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zu gezahlten Unterhaltsleistungen an Reservisten beim BAPersBw. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 BHO spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Der Bundesrechnungshof hat die Leistungen der Bundeswehr nach dem Unterhaltssicherungsgesetz im letzten Jahr geprüft. Die Abschließende Mitteilung über die Prüfung vom 6. August 2020 ist allerdings als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Der Grund ist, dass der Bundesrechnungshof für die Feststellung der Prüfungsergebnisse Personalakten herangezogen hat, die ihrerseits eingestuft sind. Der Bundesrechnungshof kann die Prüfungsergebnisse daher nicht veröffentlichen bzw. an Dritte weitergeben. Zu Ihrer Frage nach Einzelfallprüfungen hat mir das fachlich zuständige Prüfungsgebiet mitgeteilt, dass es anonymisierte Einzelfallprüfungen hinsichtlich der Auszahlungen von Unterhaltsleistungen an Reservistendienst Leistende durchgeführt hat. Ferner möchte ich Ihnen mit Blick auf Ihre anderen Fragen einige allgemeine Informationen über die Inhalte der Prüfungsmitteilungen, die Einstufung von Prüfungsergebnissen und die Veröffentlichungspraxis des Bundesrechnungshofes geben. Der Bundesrechnungshof stellt in seinen Prüfungsmitteilungen die Ergebnisse der Prüfungen dar, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Bedeutung sind (§ 31 Abs. 2 Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes – PO-BRH). Hieraus ergibt sich, dass der Bundesrechnungshof – hier das jeweils zuständige Kollegium – bei jeder Prüfung eine Auswahl trifft, was in eine Prüfungsmitteilung einfließt. Demnach werden nicht immer alle bei der Prüfung erhobenen Sachverhalte auch Gegenstand einer Prüfungsmitteilung. Es kommt beispielsweise auch vor, dass auf eine Prüfungsmitteilung ganz verzichtet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt oder geringfügige Mängel mit der geprüften Stelle erörtert und für erledigt erklärt worden sind (§ 31 Abs. 6 PO-BRH). Der Bundesrechnungshof stuft seine Prüfungsergebnisse nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes dann ein, wenn er Unterlagen zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht hat, die von der geprüften Stelle entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit oder auf deren Veranlassung nach § 4 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz als u. a. vertraulich oder geheim eingestuft sind. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht nur einen Teil seiner Prüfungsergebnisse, insbesondere in seinem Jahresbericht<https://www.bundesrechnungshof.de/de/...>, den sog. Bemerkungen. Hinzu kommt die Veröffentlichung von Sonderberichten<https://www.bundesrechnungshof.de/de/...> in ausgewählten Fällen. In geeigneten Fällen kann der Bundesrechnungshof darüber hinaus auch andere Berichte und Prüfungsmitteilungen herausgeben und veröffentlichen. Hierbei berücksichtigt er den Schutz von Persönlichkeitsrechten, Unternehmensinteressen und das öffentliche Interesse. Weitere Details über den Bundesrechnungshof finden Sie auf seiner Internetseite www.bundesrechnungshof.de<http://www.bundesrechnungshof.de>. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen