Bundesrechnungshof
Az. 20 60 12 - 124/2021
Az. 20 60 12 - 125/2021
Ihr Betreff: Prüfbericht zu parteinahen Stiftungen [#226018] und [#226023]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
am 2. August 2021 begehrten Sie über das Internetportal "Frag den Staat"
* Zugang zum Prüfbericht des BRH zur Bezahlung von Personal in parteinahen Stiftungen, auf den eine Berichterstattung auf "
tagesschau.de" Bezug nimmt:
https://www.tagesschau.de/investigati... (Az. 20 60 12 - 124/2021), sowie
* Zugang zu sämtlichen Prüfberichten, die der Bundesrechnungshof im Jahr 2019 gemäß § 104 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Bezug auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Politischen Stiftungen (Rosa-Luxemburg-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung sowie Hanns-Seidel Stiftung) angefertigt hat. Dabei präzisieren Sie, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können (Az. 20 60 12 - 125/2021).
Beide Begehren auf Informationszugang stützen Sie auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 96 Absatz 4 BHO.
Mit § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung geschaffen, die anderen Regelungen auf Informationszugang vorgeht. Damit erfolgt ein gesetzlicher Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Schutzbedürfnis einer unabhängigen und unbeeinflussten externen Finanzkontrolle und der parlamentarischen Budgetkontrolle durch den Bundestag auf der anderen Seite. § 96 Absatz 4 BHO erfasst sämtliche Informationen, die zu den Prüfungs- und Beratungsakten des Bundesrechnungshofes gehören (§ 96 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BHO) und deckt demnach dessen gesamte Prüfungs- und Beratungstätigkeit ab. § 96 Absatz 4 BHO stellt für Ansprüche auf Zugang zu Informationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit betreffen, eine gegenüber dem IFG abschließende spezialgesetzliche Regelung dar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 30.15) ausdrücklich festgestellt. Das IFG ist insofern für Ihr Begehren nicht einschlägig.
Bei seiner Entscheidung über den Zugang zu einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis hat der Bundesrechnungshof insbesondere abzuwägen, ob die Entscheidung dem Transparenzgedanken ausreichend Rechnung trägt, und ob sie sich auf die Arbeit des BRH oder auf die parlamentarische Budgetkontrolle nachteilig auswirkt oder ob andere öffentliche oder private Belange dem Informationsbegehren entgegenstehen. Der Bundesrechnungshof lehnt eine Herausgabe insbesondere ab, wenn dem Informationsbegehren schutzwürdige private oder öffentliche Belange entgegenstehen. Für diese Entscheidung hört der Bundesrechnungshof die geprüfte Stelle und Drittbetroffene zunächst an.
Schließlich kann der Bundesrechnungshof nach § 96 Absatz 4 BHO Zugang nur zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen gewähren.
Az. 20 60 12 - 124/2021
Der Berichterstattung von Report Mainz auf "
tagesschau.de" (
https://www.tagesschau.de/investigati...) können Sie entnehmen, dass Report Mainz auf einen Entwurf eines Prüfberichts des Bundesrechnungshofes Bezug nimmt. Dabei handelt es sich um kein abschließend festgestelltes Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Absatz 4 BHO.
Der Bundesrechnungshof hat in den vergangenen Jahren die Einhaltung des Besserstellungsverbotes bei allen politischen Stiftungen geprüft. Die einzelnen Ergebnisse dieser Prüfungen sind Gegenstand eines aktuellen, übergreifenden Berichterstattungsverfahrens an den Deutschen Bundestag. Die Zuleitung dieser übergreifenden Berichterstattung des Bundesrechnungshofes an den Deutschen Bundestag soll bis Ende des Jahres 2021 erfolgen. Die Berichterstattung an den Deutschen Bundestag wird der Bundesrechnungshof im Dezember 2021 auch veröffentlichen. Angesichts des derzeit noch laufenden übergreifenden Berichterstattungsverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse einer funktionierenden externen Finanzkontrolle und der parlamentarischen Budgetkontrolle Ihr Informationsinteresse.
Vor einer Entscheidung über den Informationszugang zu den bislang vorliegenden einzelnen Prüfungsergebnissen zur Einhaltung des Besserstellungsverbot bei den politischen Stiftungen ist der Bundesrechnungshof gehalten, Drittbeteiligte (hier: die politischen Stiftungen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) anzuhören. Die entsprechenden Anhörungen führt der Bundesrechnungshof nun durch. Die Äußerungen der Drittbetroffenen werden wir bei unserer Entscheidung über den Informationszugang zu den einzelnen Prüfungsergebnissen nach Abschluss des Berichterstattungsverfahrens berücksichtigen.
Az. 20 60 12 - 125/2021
Der Bundesrechnungshof hat am 6. September 2019 eine Abschließende Prüfungsmitteilung an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat versandt, die die Haushalts- Wirtschaftsführung einer Politischen Stiftung betrifft.
Im Hinblick auf Ihr Begehren auf Informationszugang zu dieser Abschließenden Prüfungsmitteilung führt der Bundesrechnungshof ein Drittbeteiligungsverfahren durch und hört das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie die betroffene Stiftung an. Im Anschluss daran wird er gemäß § 96 Absatz 4 BHO über ihr Begehren auf Informationszugang der betreffenden Abschließenden Prüfungsmitteilung entscheiden.
Wir bitten um Verständnis, dass die Verfahren (Anhörung und Entscheidung) noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen