Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Schreiben vom 01.10.2015 zufolge kann der Bundesrechnungshof lediglich Auskunft über abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse erteilen. Ferner weisen Sie daraufhin, das Prüfungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen.
Da mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, nehme ich an, dass das Prüfungsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist und bitte Sie deshalb erneut, mir Folgendes zuzusenden:
den Bericht Ihrer Prüfer, in dem Sie den Aufbau der Abteilung "Digitale Gesellschaft" des BMVI rügen, u.a. weil "wesentliche Grundsätze eines geordneten Verwaltungshandelns nicht beachtet" worden seien, und weil der Nachweis fehle, dass "zusätzlich 45 Planstellen und Stellen notwendig waren", und in dem Sie deshalb es für "dringend angezeigt" halten, dass das BMVI "umgehend die Organisationsstruktur der Abteilung Digitale Gesellschaft hinterfragt", wie berichtet im Magazin Der Spiegel am 25.09.2015.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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