Prüfberichte Bundestagsfraktionen

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Informationsanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Liste der Prüfberichte zur Verwendung der Bundesmittel durch die Bundestagsfraktionen sowie der Fundstellen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2018
  • Frist
    6. November 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Informationsanfrage Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste der Prüfberichte…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfberichte Bundestagsfraktionen [#33898]
Datum
5. Oktober 2018 12:27
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Informationsanfrage Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste der Prüfberichte zur Verwendung der Bundesmittel durch die Bundestagsfraktionen sowie der Fundstellen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesrechnungshof
Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in die Fraktionen des Deutschen Bundestages wirken…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 5. Oktober 2018: Prüfberichte Bundestagsfraktionen [#33898]
Datum
10. Oktober 2018 07:47
Status
Warte auf Antwort
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4,4 KB


Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in die Fraktionen des Deutschen Bundestages wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Parlaments mit und haben daher Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. Diese Mittel zahlt die Bundestagsverwaltung an die Fraktionen zur Selbstbewirtschaftung aus. Sie sind im sogenannten Einzelplan 02 des Deutschen Bundestages aufgeführt. Im Zuge der jährlichen Haushaltsberatungen analysiert der Bundesrechnungshof die Entwicklung der Einzelpläne des Bundeshaushaltes, so auch die des Einzelplans 02 (Bundestag). Die aktuelle Analyse des Einzelplans 02 zum Bundeshaushalt 2018 finden Sie hier: https://www.bundesrechnungshof.de/de/ve… Zu den Leistungen an die Bundestagsfraktionen äußert sich der Bundesrechnungshof in Tz. 3.2. Neben dieser wiederkehrenden jährlichen Analyse des Einzelplans 02 hat der Bundesrechnungshof in den vergangenen Jahren die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen im Deutschen Bundestag zweimal geprüft. Der Bundesrechnungshof hat die erste Prüfung im Jahr 2013 und die zweite Prüfung im April 2017 abgeschlossen, wie sie der oben angeführten Einzelplananalyse entnehmen können. Diese abschließenden Prüfungsergebnisse kann Ihnen der Bundesrechnungshof leider nicht zur Verfügung stellen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe nach § 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wägt der Bundesrechnungshof ab, ob die Entscheidung zum einen dem Transparenzgedanken ausreichend Rechnung trägt, und ob sie sich zum anderen auf die Arbeit des Bundesrechnungshofes oder auf die parlamentarische Budgetkontrolle nachteilig auswirkt oder ob andere öffentliche oder private Belange dem Informationsbegehren entgegenstehen. Der Bundesrechnungshof lehnt eine Herausgabe insbesondere ab, wenn dem Informationsbegehren schutzwürdige private oder öffentliche Belange entgegenstehen. Schutzwürdige Belange, die einer Herausgabe entgegenstehen, können sich aus Interessen der Fraktionen des Deutschen Bundestages und ihrer Mitglieder (Abgeordnete des Deutschen Bundestages) ergeben. Der Bundesrechnungshof hat die vom Prüfungsergebnis betroffenen Bundestagsfraktionen bereits aufgrund eines anderen Antrages schriftlich angehört. Die Bundestagsfraktionen lehnen übereinstimmend eine Herausgabe der sie betreffenden Unterlagen an Dritte ab. Sie berufen sich hierzu einerseits auf generelle Hinderungsgründe und schildern andererseits mit Bezug auf die einzelnen Unterlagen, inwieweit hier einer Herausgabe der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. die grundgesetzlich geschützte Freiheit des Mandats entgegenstehen. Die Stellungnahmen der Bundestagsfraktionen gründen auf den zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen und sind daher bei der Frage einzubeziehen, ob die begehrten Informationen auf Grundlage des § 96 Absatz 4 BHO herausgabefähig sind. Auf Grundlage des § 96 Absatz 4 BHO scheidet daher eine Herausgabe nach eingehender Würdigung aller Argumente aus, da das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Bundestagsfraktionen und ihrer Mitglieder, die als Abgeordnete den besonderen Schutz des Artikels 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz genießen, zurücksteht. Auch würde eine Herausgabe der Prüfungsunterlagen zu einer Umgehung des § 46 Absatz 3 Abgeordnetengesetz führen. Eine solche Umgehung wäre insbesondere mit Blick auf das durch die Verfassung geschützte Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages (Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) unzulässig. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Bundestagsfraktionen sich in einem politischen Konkurrenzverhältnis befinden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre Antwort. § 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachricht vom 5. Oktober 2018: Prüfberichte Bundestagsfraktionen [#33898]
Datum
10. Oktober 2018 20:37
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre Antwort. § 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) macht jedoch anders als andere Vorschriften keine Einschraenkung, wie diese von Ihnen angenommen wird. Zwar steht in der Gesetzesvorschrift kann, da jedoch keine Gruende fuer eine Verweigerungsmoeglichkeit genannt sind und es sich hier samt und sonders um Ausgaben des Bundes handelt, ist eine solche Ausnahmeregelung nur in eng begrenzten Ausnahmefaellen denkbar und die Vorschrift als SOLL-Vorschrift zu interpredieren. Zunaechst darf ich darauf hinweisen, dass keine Unterlagen angefragt wurden, sondern die festgestellten Abschlussberichte. "Generelle Gruende" koennen hier in keinem Fall angefuehrt werden. Damit wuerde generell jede Auskunftsverweigerung begruendbar. Die Gruende muessen trifftig und nachpruefbar sein. Auch greift die Frage personenbezogener Daten nicht. Diese sind regelmaessig nicht Gegenstand der Berichte. Soweit die Fraktionen den Datenschutz hier fuer sich als grundrechtsgleiche Herangehensweise geltend machen, greift dies auch deshalb nicht weil das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach eine oeffentliche Kontrolle aus verfassungsrechtliche Grundlage der Fraktionsfinanzierung festgestellt hat. Insofern hat der Verfassungsgesetzgeber bereits eine Wertentscheidung getroffen, bei der im Zweifel der Schutz der (fraktionsbezogenen) Daten zuruecktreten muss, soweit dies hier ueberhaupt einschlaegig ist. Das gleiche trifft auf die "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" zu. Hier ist auch zu beruecksichtigen, dass die Fraktionen sich auf dieses Recht nur insofern berufen koennen, wenn es um die Vergabe von Auftraegen geht. Die Fraktionen sind keine auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Vereinigung, sondern tragen zur politischen Willensbildung bei. Daher gibt es auch keinen Wettbewerb, der die Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schuetzen muesste. Insofern scheidet auch ein grundrechtlicher Schutz aus und die Fraktionen muessen sich hier staerker der oeffentlichen Verwaltung zurechnen lassen. Bleibt noch die Freiheit des Mandats. Auch diese ist nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach eine oeffentliche Berichterstattung ueber die Fraktionsfinanzen festgestellt. Darunter fallen im Ergebnis auch die Pruefberichte Ihres Hauses, welches aus verfassungsrechtlicher Sicht zur Kontrolle berufen ist. Muss ueber die Finanzen selbst oeffentlich berichtet werden, so trifft dies ebenso auf die Pruefung dieser zu, da ansonsten das verfassungsrechtliche Transparenzgebot ins Leer laufen wuerde. Insofern darf ich nochmals um Zusendung der Berichte bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 10. Oktober 2018; unsere Ausführungen vom 10. Oktober 2018 Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 10. Oktober 2018; unsere Ausführungen vom 10. Oktober 2018
Datum
15. Oktober 2018 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. Oktober 2018. Sie bitten erneut um die Herausgabe der Ergebnisse über die Prüfungen der Bundestagsfraktionen des Deutschen Bundestages. Der Bundesrechnungshof kann nach § 96 Absatz 4 BHO Dritten Informationszugang zu Prüfungsergebnissen gewähren, wenn diese abschließend festgestellt wurden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. § 96 Absatz 4 BHO gewährt einem Dritten auch keinen uneingeschränkten Informationszugang. Der Informationszugang eines Dritten kann wiederum eingeschränkt sein durch berechtigte schutzwürdige private oder öffentliche Interessen an der Vertraulichkeit von Informationen. Diese hier vorliegenden schützenswerten Drittinteressen haben wir Ihnen in unserer Nachricht vom 10. Oktober erläutert. Wir weisen weiter darauf hin, dass der Bundesrechnungshof derzeit einen Rechtsstreit um die Herausgabe der Abschließenden Prüfungsmitteilungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Bundestagsfraktionen des Deutschen Bundestages führt. Sollten die gegen die Herausgabe sprechenden Gründe im Gerichtsverfahren nicht als ausreichend erachtet werden, wird der Bundesrechnungshof die abschließenden Prüfungsergebnisse auch an Sie herausgeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
20 60 12 – 87/2018, Ihre Nachricht vom 10. Oktober 2018 [#33898] Sehr geehrt<< Anrede >> Ich bitte um…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
20 60 12 – 87/2018, Ihre Nachricht vom 10. Oktober 2018 [#33898]
Datum
20. Januar 2019 18:14
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich bitte um Zusendung der von Ihnen bezeichneten Stellungnahmen der Bundestagsfraktion. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 20. Januar 2019 Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 20. Januar 2019
Datum
28. Januar 2019 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Pr/Presse 20 60 12 – 87/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Januar 2019. Sie bitten um die Herausgabe der Stellungnahmen der Bundestagsfraktionen. Dieser Bitte können wir nicht entsprechen. Auf unsere Ausführungen vom 10. und 15. Oktober 2018 nehmen wir Bezug. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Veröffentlichungen des Bundesrechnungshofes: "Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Veröffentlichungen des Bundesrechnungshofes: "Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages"
Datum
2. April 2019 18:10
Status
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4,4 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesrechnungshof hat seine Prüfungsergebnisse der "Öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages" veröffentlicht: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/pruefungsmitteilungen/oeffentlichkeitswirksame-massnahmen-der-fraktionen-des-deutschen-bundestages-im-wahljahr-2013 Mit freundlichen Grüßen