Referat Pr/Presse
20 60 12 - 49/2017
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Anfrage vom 16. April 2017 begehren Sie die Herausgabe von Prüfungsmitteilungen zu Stuttgart 21. Sie berufen sich hierbei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG).
Der Bundesrechnungshof hat zum einen die Verwendung der vom Bund zugesagten Zuwendungen für das Projekt Stuttgart 21, zum anderen die unternehmerische Betätigung des Bundes bei der Deutschen Bahn AG mit Bezug auf Stuttgart 21 untersucht. Der Bundesrechnungshof hat dem Deutschen Bundestag Ende 2016 zwei Berichte über seine Prüfungsergebnisse zugeleitet.
Ich habe Verständnis für Ihr Anliegen, über das Ergebnis der Prüfungen des Bundesrechnungshofes informiert zu werden. Leider kann der Bundesrechnungshof dem derzeitig nicht entsprechen. Die entgegenstehenden Gründe möchte ich im Folgenden erläutern.
Es besteht kein Anspruch nach dem UIG und dem IFG auf Zugang zu Informationen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes. Der Gesetzgeber hat mit § 96 Absatz 4 BHO eine abschließende Regelung geschaffen, die anderen Regelungen auf Informationszugang vorgeht. Damit hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Schutzbedürfnis einer unabhängigen und unbeeinflussten externen Finanzkontrolle und der parlamentarischen Budgetkontrolle durch den Bundestag auf der anderen Seite herbeigeführt. § 96 Absatz 4 BHO erfasst sämtliche Informationen, die zu den Prüfungs- und Beratungsakten des Bundesrechnungshofes gehören (§ 96 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BHO) und deckt demnach dessen gesamte Prüfungs- und Beratungstätigkeit ab. Die von Ihnen begehrten Prüfungsergebnisse fallen darunter.
Nach § 96 Absatz 4 Satz 2 BHO kann der Bundesrechnungshof seine Berichte zugänglich machen, sofern sie abschließend parlamentarisch beraten sind und dem Informationszugang keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Der Bundesrechnungshof kann seine abschließend festgestellten Prüfungsergebnisse und abschließend vom Parlament beratenen Berichte zugänglich machen, sofern keine öffentlichen und privaten Belange entgegenstehen (§ 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung). Das ist beim Zuwendungsbericht der Fall, sodass er in den nächsten Wochen von uns veröffentlicht werden kann. Sobald wir ihn veröffentlicht haben, erhalten Sie weitere Nachricht von uns.
Der andere Bericht betrifft geheim zu haltende Geschäftsinterna der Deutschen Bahn AG. Bei den eingesehenen Unternehmensunterlagen im Rahmen der Betätigungsprüfung des Bundes bei der DB AG nach § 92 Bundeshaushaltsordnung unterliegt der Bundesrechnungshof der Verschwiegenheitspflicht nach § 395 Aktiengesetz. Er ist deshalb verpflichtet, über Geschäftsinterna der Deutschen Bahn AG und daraus abgeleitete Prüfungsergebnisse Stillschweigen zu wahren. Daher darf der Bundesrechnungshof diesen Bericht nicht herausgeben.
Mit freundlichen Grüßen