Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1) Dokumente, aus denen die rechtliche Bewertung Ihres Hauses zu neuen bzw. geänderten BMG-Gesetzen seit 01.10.2019 hervorgeht; bitte chronologisch absteigend ab dem heutigen Datum (27.05.2020).

U.a.
- Infektionsschutzgesetz
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Dokumente, aus d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
27. Mai 2020 11:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Dokumente, aus denen die rechtliche Bewertung Ihres Hauses zu neuen bzw. geänderten BMG-Gesetzen seit 01.10.2019 hervorgeht; bitte chronologisch absteigend ab dem heutigen Datum (27.05.2020). U.a. - Infektionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187488 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187488
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II 340/2020 Sehr geehrteAntragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
24. Juni 2020 09:39
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II 340/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27. Mai 2020 teile ich Ihnen Folgendes mit. Ihr Antrag umfasst eine Vielzahl von Gesetzen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 27. Mai 2020 verkündet wurden und zu denen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) rechtsförmliche und -systematische Stellungnahmen im Rahmen der Ressortabstimmung an das BMG übermittelt hat: - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) - MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) - GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) - Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) - Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) - Hebammenreformgesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) - Digitale-Versorgung-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) - Implantate-Register-Errichtungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) - ATA/OTA-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) - PTA-Reformgesetz v. 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) - Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) Sofern Ihr Anliegen sich auf Stellungnahmen des BMJV zu sämtlichen oben genannten Gesetzen beziehen sollte, gehe ich einem Bearbeitungsaufwand von mindestens 35 Stunden zzgl. Vervielfältigungsaufwand aus. Der pauschale Stundesatz für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des höheren Dienstes liegt bei 60,00 EUR. Eine gebührenfreie Bearbeitung Ihres IFG-Antrags ist daher nicht möglich. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen. Der bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigende tatsächliche Verwaltungsaufwand kann allerdings erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und - falls ja - um eine sinnvolle Eingrenzung Ihres Begehrens. Der Verwaltungsaufwand sowie die Höhe der Gebühr würden sich entsprechend reduzieren. Da ich in jedem Fall von der Erhebung einer Gebühr ausgehe, bitte ich zugleich um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Wohnanschrift sowie - falls es sich bei dem von Ihnen im bisherigen Verfahren verwendeten Namen um ein Pseudonym handeln sollte - um Ihren Vor- und Familiennamen. Ich weise darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ggf. von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühe und die Auflistung. Senden Sie mir bitte die angefragten …
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Betreff
Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
24. Juni 2020 11:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühe und die Auflistung. Senden Sie mir bitte die angefragten Dokumente zu nachfolgenden Gesetzen. - Infektionsschutzgesetz mit Änderungen in 2020 - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) Ich gehe davon aus, dass das Anhängen der angefragten Dokumente an Ihre Antwort keine nennenswerten Kosten verursacht. Desweiteren verweise ich auf den Bescheid des BfDI "Bescheid gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 11.02.2020" Beim BMI wurde ein Datenschutzverstoß bei der Bearbeitung eines IFG-Antrags festgestellt. Vor diesem Hintergrund erging eine Anweisung gegenüber dem BMI. Es darf demnach in IFG-Verfahren nur in bestimmten Fällen Kontaktdaten zu erheben, die über die vom Antragsteller übermittelten Daten hinausgehen. Verlinkung dazu https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2020-Bescheid-BMI-Anweisung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 2020-bescheid-bmi-anweisung.pdf Anfragenr: 187488 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187488/
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 340/2020 Sehr geehrteAntragstelle…
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Betreff
Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
3. Juli 2020 08:59
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 340/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in unter Berücksichtigung der mit Ihrer E-Mail vom 24. Juni 2020 vorgenommenen Eingrenzung Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass sich der Verwaltungsaufwand zwar reduziert, den Aufwand für eine einfache und damit gebührenfrei zu beantwortenden Anfrage aber dennoch bei weitem übersteigen wird. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Bei den drei Vorhaben, auf die Sie Ihren Antrag nunmehr beziehen, gab es jeweils mehrere Runden der Ressortabstimmung und teilweise zusätzlich von einzelnen Arbeitseinheiten übermittelte Ergänzungen und Zwischenrunden sowie mehrere Änderungsanträge im parlamentarischen Verfahren. Die Dokumente sind im Einzelnen zu sichten sowie auf etwaige Ausschlussgründe vom Informationszugang zu prüfen. Nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses sind ggf. Unkenntlichmachungen vorzunehmen sowie Abdrucke für den Informationszugang zu fertigen. Insgesamt wird von einem Aufwand von geschätzt mindestens 7 Stunden ausgegangen. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen. Der bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigende tatsächliche Verwaltungsaufwand kann allerdings erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermittelt werden. Unter Zugrundelegung des oben geschätzten Verwaltungsaufwands würde sich die anzusetzenden Gebühr im Bereich zwischen 100 und 200 EUR bewegen. Daher bitte ich um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Wohnanschrift sowie - falls es sich bei dem von Ihnen im bisherigen Verfahren verwendeten Namen um ein Pseudonym handeln sollte - um Ihren Vor- und Familiennamen. Ich weise darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ggf. von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich präzisiere meine Anfrage weiter. Senden Sie mir bitte Ihre finale Ausarbeitung…
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Von
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Betreff
AW: Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
3. Juli 2020 10:32
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich präzisiere meine Anfrage weiter. Senden Sie mir bitte Ihre finale Ausarbeitung (Vollversion) zu dem folgenden Gesetz: - Infektionsschutzgesetz, mit den Änderungen in 2020 Ich gehe davon aus, dass dies maximal "einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht" und innerhalb einer EINFACHEN Anfrage zu erledigen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187488 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187488/

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 340/2020 Sehr geehrteAntragstelle…
Von
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Betreff
Prüfberichte zur Rechtmäßigkeit neuer/geändeter Gesetze des Bundesgesundheitsministeriums u.a. - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#187488]
Datum
14. Juli 2020 16:24
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 340/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in unter Berücksichtigung der mit Ihrer E-Mail vom 3. Juli 2020 vorgenommenen Präzisierung Ihres Antrags nach dem IFG teile ich Ihnen mit, dass bereits erläuterungsbedürftig ist, was Sie unter einer "finalen Ausarbeitung (Vollversion)" verstehen. Ich gebe Ihnen hierzu einige Hinweise. Das Infektionsschutzgesetz wurde im Jahr 2020 durch folgende drei Gesetze geändert: - Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018). Eine "finale Ausarbeitung (Vollversion)" der Prüfung aller Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) existiert nicht. Wie ich Ihnen bereits mit E-Mail vom 3. Juli 2020 mitteilte, gab es jeweils mehrere Runden der Ressortabstimmung und teilweise zusätzlich von einzelnen Referaten übermittelte Ergänzungen und Zwischenrunden sowie teilweise mehrere Änderungsanträge im parlamentarischen Verfahren, zu denen das BMJV einzeln Stellung genommen hat. Auch wenn es Ihnen nur um Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geht, sind die Vorgänge des BMJV im Hinblick auf die drei genannten Änderungsgesetze zunächst dahin sichten, von welchen im Rahmen der Ressortabstimmung oder durch Änderungsanträge vorgenommenen Änderungen am jeweiligen Gesetzentwurf das Infektionsschutzgesetz betroffen war. Der Verwaltungsaufwand, den ich Ihnen in meiner E-Mail vom 3. Juli 2020 genannt hatte, reduziert sich aus diesen Gründen nicht. Sollte es Ihnen tatsächlich allein um die chronologisch letzte Stellungnahme gehen, weise ich darauf hin, dass sich diese ggf. nur auf einen einzelnen Änderungsantrag bezieht und deshalb einen großen Teil der Prüfung des BMJV nicht abbildet. Ich bitte um Rückäußerung, wie Sie weiter verfahren möchten und verweise im Übrigen auf die Ausführungen zur voraussichtlichen Gebühr, zu Ihrem Namen und zu Ihrer Anschrift in meinen bisherigen E-Mails zu ihrem IFG-Antrag. Mit freundlichen Grüßen