Prüfergebnisse zum Bürgerbegehren i. S. Bau Dorfgemeinschaftshauses in Schwabenheim an der Selz aus dem Jahre 2019
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Stellungnahmen zur Frage des Bestandes bzw. der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens i. S. Bau des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Schwabenheim an der Selz aus dem Jahre 2019. Insbesondere begehre ich Zugang zu den Stellungnahmen der Kommunalaufsicht und der Verbandgemeinde.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Aus der Erinnerung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Ergebnisse bis 08/2019:
Das Bürgerbegehren ist nach Auffassung von ADD und Kommunalaufsicht nicht rechtmäßig. U. a. war die Fragestellung nicht hinreichend konkret. Die Bürger wussten folglich nicht, was sie Entscheiden. Ausserdem gab es noch diverse andere Fehler und Widersprüche. Zudem wurden die Bürger im Hinblick auf die Konsequenzen des Begehrens getäuscht. Die Formulierung suggeriert, dass eine Neuplanung lediglich eine zeitliche Verzögerung bedeutet, nicht aber dass der bereits bewilligte staatliche Zuschuss in Höhe von 1,25 mio. EUR wegfällt.
Sollte der Ortsrat dem Begehren zustimmen, kommen kommunalaufsichtliche Maßnahmen in Betracht. Alternativ könnte der Ortsbürgermeister den Beschluss aussetzen.
Der Städte und Gemeindebund Rheinland-Pfalz kommt zu einer anderen Auffassung (Konkretisierung ungleich Ersatzplanung). Die oberflächliche Begründung dieser Phrase erscheint jedoch nicht nachvollziehbar und wenig stichhaltig.
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Juni 2020
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18. Juli 2020
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