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Prüfregel zu § 9 StellplOG

In der Begründung zum Stellplatzortsgesetz, dort im Abschnitt zu § 9 Abs. 1 Satz 1, heißt es: "Das Stellplatzortsgesetz enthält keine Vorgaben, in welchem Verhältnis sich bestimmte Maßnahmen auf die Erfüllung der Stellplatzpflicht auswirken. Soweit sich für die Bewertung von Mobilitätsmanagementmaßnahmen Vorgaben abstrakt entwickeln lassen, sollen diese durch bauaufsichtliche Vollzugshinweise („Prüfregeln“) erlassen werden."

Bitte senden Sie mir diese bauaufsichtlichen Vollzugshinweise ("Prüfregel") zu, gerne digital als PDF-Datei.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2019
  • Frist
    19. März 2019
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In de…
An Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Details
Von
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Betreff
Prüfregel zu § 9 StellplOG [#58067]
Datum
15. Februar 2019 19:49
An
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Begründung zum Stellplatzortsgesetz, dort im Abschnitt zu § 9 Abs. 1 Satz 1, heißt es: "Das Stellplatzortsgesetz enthält keine Vorgaben, in welchem Verhältnis sich bestimmte Maßnahmen auf die Erfüllung der Stellplatzpflicht auswirken. Soweit sich für die Bewertung von Mobilitätsmanagementmaßnahmen Vorgaben abstrakt entwickeln lassen, sollen diese durch bauaufsichtliche Vollzugshinweise („Prüfregeln“) erlassen werden." Bitte senden Sie mir diese bauaufsichtlichen Vollzugshinweise ("Prüfregel") zu, gerne digital als PDF-Datei. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in gern sende ich Ihnen die gewünschten Prüfregeln zum Stellplatzortsgesetz zu. Mit fr…
Von
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Betreff
WG: Prüfregel zu § 9 StellplOG [#58067]
Datum
19. Februar 2019 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gern sende ich Ihnen die gewünschten Prüfregeln zum Stellplatzortsgesetz zu. Mit freundlichen Grüßen