Prüfung der BKA-Software RCIS

alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur "Prüfung der BKA-Software RCIS und der BKA-Prozesse zur gesetzeskonformen Entwicklung und Durchführung von Quellen-TKÜ-Maßnahmen", wie berichtet in Antwort #8 https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/005/1900522.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Information…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Prüfung der BKA-Software RCIS [#29271]
Datum
27. April 2018 18:06
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur "Prüfung der BKA-Software RCIS und der BKA-Prozesse zur gesetzeskonformen Entwicklung und Durchführung von Quellen-TKÜ-Maßnahmen", wie berichtet in Antwort #8 https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/005/1900522.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
22-642 II#1356 Sehr geehrter XXX auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27. April 2018 ergeht …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
22-642 II#1356
Datum
15. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter XXX auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27. April 2018 ergeht folgender BESCHEID 1. Ihr Antrag auf Übersendung der Unterlagen zu der beim Bundeskriminalamt durchgeführten Kontrolle der Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 27. April 2018 baten Sie nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung aller Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zur datenschutzrechtlichen Kontrolle im Bereich Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung im BKA. Dabei bezogen Sie sich auf die Antwort der Bundesregierung vom 24. Januar 2018 auf eine kleine Anfrage zum Thema „Informationstechnische Überwachung durch Bundeskriminalamt und Zoll“ (Bundestagsdrucksache 19/522). Die von Ihnen verlangten Informationen sind Bestandteil eines noch andauernden Kontroll- und Prüfvorgangs der BfDI. Der Informationsantrag ist daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG abzulehnen. Im Übrigen wäre eine Herausgabe auch nach Abschluss des Kontroll- und Prüfvorgangs nur eingeschränkt zulässig, da wesentliche Bestandteile des Kontrollvorganges nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind und für diese Schriftstücke gem. § 3 Nr. 4 IFG kein Informationszugang besteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen