Prüfung der COVID-Impfzertifikate bei KlinikbesucherInnen

Vorschriften oder Anweisungen zur Überprüfung von COVID-Impfzertifikaten von BesucherInnen der Kliniken in Bremen und etwaige Dokumente (bspw. Schriftwechsel mit einzelnen Kliniken oder deren Trägern) über die Einhaltung dieser Vorschriften/Anweisungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
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Martin Schröder
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorsc…
An Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Details
Von
Martin Schröder
Betreff
Prüfung der COVID-Impfzertifikate bei KlinikbesucherInnen [#232168]
Datum
1. November 2021 20:41
An
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorschriften oder Anweisungen zur Überprüfung von COVID-Impfzertifikaten von BesucherInnen der Kliniken in Bremen und etwaige Dokumente (bspw. Schriftwechsel mit einzelnen Kliniken oder deren Trägern) über die Einhaltung dieser Vorschriften/Anweisungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Schröder Anfragenr: 232168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232168/ Postanschrift Martin Schröder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Schröder

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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank für ihre Anfrage. Bezugnehmend darauf möchten wir auf den 2. Teil der …
Von
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Prüfung der COVID-Impfzertifikate bei KlinikbesucherInnen [#232168]
Datum
10. November 2021 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank für ihre Anfrage. Bezugnehmend darauf möchten wir auf den 2. Teil der 29. Coronaverordnung vom 28. September 2021 verweisen. Dort steht folgendes: §8 Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen (1) Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. (2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest. (3) Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen haben ein Schutz und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen, das den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für diese Einrichtungen entspricht. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dieses Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird. (4) Das nicht immunisierte Personal von Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen hat arbeitstäglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. Für immunisierte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung können die Einrichtungen anderweitige Regelungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen. (5) Der Betreiber kann den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen Besucherinnen oder Besuchern auf aktuell Getestete, Geimpfte oder Genesene beschränken. Demnach obliegt den Kliniken selbst, den Zugang von Besucher*innen auf Getestete, Geimpfte oder Genesene zu beschränken. Weitere explizite Vorschriften / Anweisungen zur Überprüfung von Impfnachweisen / Genesenennachweisen / Testnachweisen gibt es derzeit nicht. Freundliche Grüße