Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737) die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden ist, ist in § 8 Satz 1 und 2 Folgendes geregelt:

"Im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt."

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung definiert als Maskenpflicht die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 1 Abs. 2 Satz 2 definiert als FFP2-Maskenpflicht die Verpflichtung, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.

Die "Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 20. Januar 2021" (BayMBl. 2021 Nr. 55) nennt als Zweck "[d]as Ziel der 11. BayIfSMV, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erzielen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet
werden kann".

Auf meine folgenden Fragen liefert die Begründung keine Antwort. Daher bitte ich um Übermittlung der Tatsachengrundlagen für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere Wirksamkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht. Im Einzelnen:

1. Woraus schließen Sie, dass die Maskenpflicht ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um das genannte Ziel zu erreichen?

2. Woraus schließen Sie, dass die FFP2-Maskenpflicht beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ist?

3. Welche Unterschiede in Ihren Gefahreneinschätzungen führen zu den verschiedenen Arten der Maskenpflicht, insbesondere dazu, dass im Personenfernverkehr beliebige Mund-Nasen-Bedeckungen ausreichen, während es im -nahverkehr FFP2-Masken sein müssen?

4. Welche Erwägungen haben Sie angestellt, um die Folgerichtigkeit der unterschiedlichen Arten der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr sicherzustellen? Denn Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 107, 186 <197> und BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, Rn. 135, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rs20080730_1bvr326207.html)

5. Welche Erwägungen haben Sie zur Angemessenheit einer Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht im verfassungsrechtlichen Sinne angestellt? Insbesondere: Mit welchen Gesundheitsgefahren für die Träger von Mund-Nasen-Bedeckungen und FFP2-Masken haben Sie sich auseinandergesetzt, vor allem vor dem Hintergrund, dass z. B. Fahrgäste, die mehrere Stunden Regionalbahn fahren, durchgehend FFP2-Masken tragen müssen, wohingegen im Arbeitsschutz einer solchen Maßnahme eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voranzugehen hätte und Tragepausen eingelegt werden müssten (vgl. DGUV Regel 112-190, Benutzung von Atemschutzgeräten, Tabelle 32, Ziffer 5.1.3, Seite 148, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011)? Wie wurde die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch das Tragen von Masken verursacht werden, eingeschätzt? Welche Gefahren wurden dabei konkret geprüft?

Meine eigene Betroffenheit zu diesen Fragen ergibt sich daraus, dass ich mehrmals pro Monat Fahrgast des öffentlichen Personenverkehrs (nah und fern) in Bayern bin. Durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen über einen Zeitraum von mehr als wenigen Minuten verspüre ich Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und manchmal weitergehende Symptome. Ich bin daher hinsichtlich meiner Gesundheit besorgt, wenn ich der Maskenpflicht nachkomme. HNO-ärztlich wurde mir von der Bedeckung von Mund und Nase abgeraten. Während ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske trug, kam es bereits zu versuchten Beförderungsverweigerungen durch Busfahrer in Regensburg und zu Polizeieinsätzen gegen mich bis hin zur Einleitung mehrerer Ordnungswidrigkeitenverfahren (wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht) und eines Strafverfahrens (wegen Hausfriedensbruchs im Regionalzug) gegen mich. Daher besteht ein rechtliches Interesse an der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Verordnung und somit an den hierfür benötigten Auskünften durch Ihre Behörde.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich bitte um eine Antwort per E-Mail. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom …
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht [#209483]
Datum
24. Januar 2021 20:12
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737) die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden ist, ist in § 8 Satz 1 und 2 Folgendes geregelt: "Im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt." § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung definiert als Maskenpflicht die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 1 Abs. 2 Satz 2 definiert als FFP2-Maskenpflicht die Verpflichtung, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen. Die "Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 20. Januar 2021" (BayMBl. 2021 Nr. 55) nennt als Zweck "[d]as Ziel der 11. BayIfSMV, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erzielen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann". Auf meine folgenden Fragen liefert die Begründung keine Antwort. Daher bitte ich um Übermittlung der Tatsachengrundlagen für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere Wirksamkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht. Im Einzelnen: 1. Woraus schließen Sie, dass die Maskenpflicht ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um das genannte Ziel zu erreichen? 2. Woraus schließen Sie, dass die FFP2-Maskenpflicht beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ist? 3. Welche Unterschiede in Ihren Gefahreneinschätzungen führen zu den verschiedenen Arten der Maskenpflicht, insbesondere dazu, dass im Personenfernverkehr beliebige Mund-Nasen-Bedeckungen ausreichen, während es im -nahverkehr FFP2-Masken sein müssen? 4. Welche Erwägungen haben Sie angestellt, um die Folgerichtigkeit der unterschiedlichen Arten der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr sicherzustellen? Denn Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 107, 186 <197> und BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, Rn. 135, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rs20080730_1bvr326207.html) 5. Welche Erwägungen haben Sie zur Angemessenheit einer Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht im verfassungsrechtlichen Sinne angestellt? Insbesondere: Mit welchen Gesundheitsgefahren für die Träger von Mund-Nasen-Bedeckungen und FFP2-Masken haben Sie sich auseinandergesetzt, vor allem vor dem Hintergrund, dass z. B. Fahrgäste, die mehrere Stunden Regionalbahn fahren, durchgehend FFP2-Masken tragen müssen, wohingegen im Arbeitsschutz einer solchen Maßnahme eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voranzugehen hätte und Tragepausen eingelegt werden müssten (vgl. DGUV Regel 112-190, Benutzung von Atemschutzgeräten, Tabelle 32, Ziffer 5.1.3, Seite 148, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011)? Wie wurde die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch das Tragen von Masken verursacht werden, eingeschätzt? Welche Gefahren wurden dabei konkret geprüft? Meine eigene Betroffenheit zu diesen Fragen ergibt sich daraus, dass ich mehrmals pro Monat Fahrgast des öffentlichen Personenverkehrs (nah und fern) in Bayern bin. Durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen über einen Zeitraum von mehr als wenigen Minuten verspüre ich Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und manchmal weitergehende Symptome. Ich bin daher hinsichtlich meiner Gesundheit besorgt, wenn ich der Maskenpflicht nachkomme. HNO-ärztlich wurde mir von der Bedeckung von Mund und Nase abgeraten. Während ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske trug, kam es bereits zu versuchten Beförderungsverweigerungen durch Busfahrer in Regensburg und zu Polizeieinsätzen gegen mich bis hin zur Einleitung mehrerer Ordnungswidrigkeitenverfahren (wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht) und eines Strafverfahrens (wegen Hausfriedensbruchs im Regionalzug) gegen mich. Daher besteht ein rechtliches Interesse an der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Verordnung und somit an den hierfür benötigten Auskünften durch Ihre Behörde. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte um eine Antwort per E-Mail. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt] Anfragenr: 209483 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], De-Mail: [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, eine Antwort auf meine Anfrage vom 24. Januar 2021 20:12 Uhr zur Verhältnismäßigke…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht [#209483]
Datum
24. Februar 2021 07:43
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Antwort auf meine Anfrage vom 24. Januar 2021 20:12 Uhr zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht steht noch immer aus. Da ich ab übermorgen wieder im Freistaat Bayern sein werde, vor allem aber vor dem Hintergrund der besonderen Dringlichkeit für alle Menschen in Bayern, fordere ich Sie auf, die beantragten Informationen unverzüglich herauszugeben. Nach wie vor nicht widerlegt ist der Verdacht, dass der Schaden, den eine Maskenpflicht anrichtet, vor allem gesundheitliche Schäden, größer ist als der erwartete Nutzen für die Pandemiebekämpfung. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht. Auf die Strafbewehrung auch fahrlässiger Körperverletzungen weise ich Sie als Verordnungsgeber ausdrücklich hin. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 209483 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24.02. / 24.01.2021 zur FFP2-Maskenpflicht. Bitte entsc…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht [#209483]
Datum
19. April 2021 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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49,3 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24.02. / 24.01.2021 zur FFP2-Maskenpflicht. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie aufgrund der großen Zahl von Bürgereingaben, die uns tagtäglich erreichen, so lange warten mussten. Der Nutzen des Tragens von Masken (Fremd- und Eigenschutz) zum Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV2 konnte mittlerweile in mehreren Studien belegt werden. Fischer et al. konnten zum Beispiel in einem einfachen Versuchsaufbau zeigen, dass das Tragen von Masken den Ausstoß von Tröpfchen reduziert. Hier wurden medizinische Masken und verschiedenste Arten von MNB getestet. Der Nutzen von Masken im infektionshygienischen Sinne, also als Beitrag zur Verlangsamung der Pandemie, kann nur indirekt belegt werden. Die Arbeitsgruppe um Jos Lelieveld hat hierzu einige Studien zusammengetragen (zum Beispiel Chu et al., Howard et al., Esposito et al.) und aufgrund dieser Studien die Wirksamkeit u.a. des Maskentragens in verschiedenen Settings untersucht. Es wurde u.a. gezeigt, dass das Tragen von Masken das Infektionsrisiko um den Faktor 5 bis 10 je nach Szenario (Schulen) reduzieren kann. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0 [E-Mail-Abbinder_03_600x200px]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>