Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737) die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden ist, ist in § 8 Satz 1 und 2 Folgendes geregelt:
"Im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt."
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung definiert als Maskenpflicht die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 1 Abs. 2 Satz 2 definiert als FFP2-Maskenpflicht die Verpflichtung, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.
Die "Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 20. Januar 2021" (BayMBl. 2021 Nr. 55) nennt als Zweck "[d]as Ziel der 11. BayIfSMV, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erzielen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet
werden kann".
Auf meine folgenden Fragen liefert die Begründung keine Antwort. Daher bitte ich um Übermittlung der Tatsachengrundlagen für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere Wirksamkeit der Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht. Im Einzelnen:
1. Woraus schließen Sie, dass die Maskenpflicht ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um das genannte Ziel zu erreichen?
2. Woraus schließen Sie, dass die FFP2-Maskenpflicht beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ist?
3. Welche Unterschiede in Ihren Gefahreneinschätzungen führen zu den verschiedenen Arten der Maskenpflicht, insbesondere dazu, dass im Personenfernverkehr beliebige Mund-Nasen-Bedeckungen ausreichen, während es im -nahverkehr FFP2-Masken sein müssen?
4. Welche Erwägungen haben Sie angestellt, um die Folgerichtigkeit der unterschiedlichen Arten der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr sicherzustellen? Denn Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 107, 186 <197> und BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, Rn. 135, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rs20080730_1bvr326207.html)
5. Welche Erwägungen haben Sie zur Angemessenheit einer Maskenpflicht und FFP2-Maskenpflicht im verfassungsrechtlichen Sinne angestellt? Insbesondere: Mit welchen Gesundheitsgefahren für die Träger von Mund-Nasen-Bedeckungen und FFP2-Masken haben Sie sich auseinandergesetzt, vor allem vor dem Hintergrund, dass z. B. Fahrgäste, die mehrere Stunden Regionalbahn fahren, durchgehend FFP2-Masken tragen müssen, wohingegen im Arbeitsschutz einer solchen Maßnahme eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voranzugehen hätte und Tragepausen eingelegt werden müssten (vgl. DGUV Regel 112-190, Benutzung von Atemschutzgeräten, Tabelle 32, Ziffer 5.1.3, Seite 148, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011)? Wie wurde die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch das Tragen von Masken verursacht werden, eingeschätzt? Welche Gefahren wurden dabei konkret geprüft?
Meine eigene Betroffenheit zu diesen Fragen ergibt sich daraus, dass ich mehrmals pro Monat Fahrgast des öffentlichen Personenverkehrs (nah und fern) in Bayern bin. Durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen über einen Zeitraum von mehr als wenigen Minuten verspüre ich Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und manchmal weitergehende Symptome. Ich bin daher hinsichtlich meiner Gesundheit besorgt, wenn ich der Maskenpflicht nachkomme. HNO-ärztlich wurde mir von der Bedeckung von Mund und Nase abgeraten. Während ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske trug, kam es bereits zu versuchten Beförderungsverweigerungen durch Busfahrer in Regensburg und zu Polizeieinsätzen gegen mich bis hin zur Einleitung mehrerer Ordnungswidrigkeitenverfahren (wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht) und eines Strafverfahrens (wegen Hausfriedensbruchs im Regionalzug) gegen mich. Daher besteht ein rechtliches Interesse an der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Verordnung und somit an den hierfür benötigten Auskünften durch Ihre Behörde.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich bitte um eine Antwort per E-Mail. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. Januar 2021
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7. April 2021
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