Prüfung Karenzzeit Sigmar Gabriel

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die gesamte Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Dezember 2019
  • Frist
    15. Januar 2020
  • 10 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gesamte…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Prüfung Karenzzeit Sigmar Gabriel [#172065]
Datum
13. Dezember 2019 21:41
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gesamte Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 172065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172065 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
16. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
837,6 KB
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Eingangsbestätigung [#172065] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfun…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#172065]
Datum
23. Februar 2020 12:46
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfung Karenzzeit Sigmar Gabriel“ vom 13.12.2019 (#172065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 40 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 172065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172065 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 13. Dezember 2019 beantragten Sie u.a. auf der Grundlag…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage
Datum
9. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 13. Dezember 2019 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu der"gesamte[n] Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen. " Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. I. Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur, soweit keine normierten oder ungeschriebenen Versagungsgründe vorliegen. Das ist hier der Fall. 1. Soweit Sie einen Informationszugang zu den Bekanntmachungen von Entscheidungen der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes (BMinG) bezüglich Herrn Bundesminister a. D. Sigmar Gabrial vom 20. Juni 2018, vom 29. November 2018 und vom 28. März 2019 begehren, wird Ihr Antrag nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt. Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen kann. Die begehrten Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de selbst abrufen. 2. Dem begehrten Informationszugang zu weiteren einschlägigen Unterlagen im Sinne Ihres Antrages steht der Versagungsgrund gern. § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG entgegen. Demnach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Ein Amtsgeheimnis gilt dann als besonders, wenn es über die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit hinaus nach materiellen Kriterien einem besonderen Schutz unterstellt ist. Hiervon umfasst sind insbesondere spezialgesetzliche Beratungsgeheimnisse, wie sie für die Mitglieder des sog. Karenzzeitgremiums nach dem Bundesministergesetz (BMinG) gelten. Dabei handelt es sich um ein Gremium, das die Bundesregierung bei der Beantwortung der Frage berät, ob eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Mitgliedes der Bundesregierung oder eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung ganz oder teilweise zu untersagen ist. Ausdrücklich bestimmt§ 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG, dass das Gremium seine Empfehlung nicht öffentlich abgibt. Ferner sind nach § 6c Abs. 2 BMinG die Mitglieder des beratenden Gremiums auch nach dem Ausscheiden über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit einer nachträglichen Veröffentlichung der Unterlagen des Karenzzeitgremiums über das Informationsfreiheitsgesetz würde dieser Schutz unterlaufen. Demnach unterliegen die von Ihnen begehrten Informationen einem besonderen Amtsgeheimnis. Ihr Antrag wird daher auch insoweit abgelehnt. II. Gemäß § 10 IFG in Verbindung mit Teil A Nr. 1.1 der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 297 [#172065] -- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 297 [#172065]
Datum
12. März 2020 14:19
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 297 Ihr Bescheid vom 09. März 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 09. März 2020 mit dem Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 297 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da die Informationen einem besonderen Amtsgeheimnis unterlägen. Dies begründen Sie mit §§ 6b und 6c BMinG. Die von Ihnen benannten gesetzlichen Regelungen sind für diese Anfrage jedoch nicht einschlägig. § 6b BMinG regelt die Bekanntgabe einer Empfehlung des Gremiums. Dies ist nicht als spezialgesetzliche Regelung i.S.d. IFG zu begreifen, da nicht der Informationszugang auf Antrag geregelt wird. § 6c BMinG regelt die Verschwiegenheit der Gremiumsmitglieder, jedoch nicht die Verschwiegenheit des Bundeskanzleramts. Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 172065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172065 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
13IFG-02814 In 2019 NA 297 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich möchte Sie darüber informieren, dass im Rahmen Ihres…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Prüfung Karenzzeit Sigmar Gabriel [#172065]
Datum
3. Juni 2020 07:19
Status
Warte auf Antwort
13IFG-02814 In 2019 NA 297 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich möchte Sie darüber informieren, dass im Rahmen Ihres Widerspruchsverfahrens ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt wird und dies noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Ich bitte Sie daher um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 12. März 2020 le…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
2. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
4,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 12. März 2020 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 9. März 2020 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 € festge- setzt. Gründe: Mit E-Mail vom 13. Dezember 2019 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu der „gesamte[n] Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen.“ Mit Bescheid vom 9. März 2020, Ihnen zugestellt am 11. März 2020, hat das Bundeskanzleramt den von Ihnen beantragten Informationszugang abgelehnt. Mit Schreiben vom 12. März 2020, hier eingegangen am 17. März 2020, erhoben Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 9. März 2020 Widerspruch. Zur Begründung Ihres Widerspruchs führen Sie im Wesentlichen aus, die im Be- scheid vom 9. März 2020 dargestellten Versagungsgründe 88& 6b und 6c BMinG, seien für Ihre Anfrage nicht einschlägig. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzler- amts vom 9. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Die Akten des Karenzzeitgremiums, die im Bundeskanzleramt vorliegen, beinhal- ten Unterlagen, welche wie folgt zusammengefasst werden können: a. Kommunikation des Karenzzeitgremiums bzw. der Geschäftsstelle mit Bundesminister a. D. Sigmar Gabriel, b. Kommunikation innerhalb des Karenzzeitgremiums bzw. der Geschäfts- stelle, c. Kommunikation des Karenzzeitgremiums bzw. der Geschäftsstelle mit dem Bundeskanzleramt, { - d. Sonstige externe Kommunikation des Karenzzeitgremiums bzw. der Ge- schäftsstelle inklusive Kommunikation mit der Redaktion des Bundesanzeigers. Der Informationszugang ist gem. 8 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 8 3 Nr. 3b, 84 und 8 9 Abs. 3 IFG sowie 8 6b Abs. 3 Bundesministergesetz (BMinG) i. V. m. 8 3 Nr. 4 IFG zu versagen. Im Einzelnen: 1. 85 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 IFG Gem. §8 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt wer- den, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Inte- resse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Gem. 8 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Die einschlägigen Unterlagen sind infolge des Amtsverhältnisses von Herrn Sieg- mar Gabriel als Bundesminister entstanden und bilden den aktuellen beruflichen Status sowie die mögliche weitere berufliche Entwicklung ab. Es handelt sich mit- hin um Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten und dem Schutz von 8 5 Abs. 2 IFG unterliegen. Damit kommt dem Schutzinteresse des Betroffenen nach 8 5 Abs. 1 Satz 1 IFG — vorbehaltlich einer Abwägung im Einzelfall — grundsätzlich der Vorrang vor einem gegenläufigen Informationsinteresse des Antragstellers zu (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 26). Gemäß 8 6a des Bundesministergesetzes (BMinG) in Verbindung mit 8& 7 des Ge- setzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sind nur amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung so- wie Parlamentarische Staatssekretäre — die beide nach 8 1 BMinG bzw. 8 1 Abs. 3 ParlStG zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis stehen — ver- pflichtet, der Bundesregierung anzuzeigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb ei- nes Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Be- schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen. Folglich können nur amtierende und ehemalige Amtsträger das sog. Karenzzeitverfahren auslösen und betreiben. Des Weiteren nimmt die Prüfung des beratenden Gremiums nach $ 6b BMinG so- wie die darauf aufbauende Entscheidung der Bundesregierung, ob und inwieweit eine Karenzzeit ausgesprochen wird, nach 8 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BMinG aus- drücklich auf die Tätigkeit während der Amtszeit Bezug. Alle Unterlagen, die im Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit einer Anzeige nach 8& 6a BMinG entstehen, stehen damit in direktem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis im Sinne des 8 5 Abs. 2 IFG. Damit ist das Vertrau- lichkeitsinteresse der betroffenen Person auch im Rahmen einer Abwägung nicht überwindbar. Stattdessen kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen hier der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten Versagungsgrundes zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 — 7 C 24/15 Rn. 27). Folglich kann gem. 8 5 IFG eine Freigabe nur erfolgen, soweit der Dritte seine Zu- stimmung erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hat das Bundeskanzleramt den Dritten gem. 8 8 Abs. 1 IFG beteiligt. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte uns dieser mit, dass er mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden ist. Der Informationszugang ist somit gem. 8& 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG vollständig zuversagen. 2. 8 6b Abs. 3 Bundesministergesetz (BMinG) i. V. m. 8 3 Nr. 4 IFG Gem. 8 3 Nr. 4 IFG besteht der Informationsanspruch unter anderem dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Gem. 8 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG gibt das Karenzzeitgremiüm seine Empfehlung nicht öffentlich ab..Gem. 8& 6b Abs. 4 BMinG ist lediglich die Entscheidung der Bundesregierung unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen. Würde die Empfehlung, einschließlich der vorbereitenden Unterlagen, der Ge- schäftsstelle des beratenden Gremiums öffentlich, würde dies der Zielsetiung des 8 6b Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 4 BMinG zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, die auf persönliche Umstände eines ehemaligen Amtsträgers zurückzuführenden Entscheidungen des beratenden Gremiums nach 8& 6b BMinG nicht öffentlich zu machen. Es würde dem Schutzzweck der Vorschrif- ten im BMinG zuwiderlaufen, würden diese Entscheidungen und die mit ihnen in Verbindung stehenden Unterlagen jederzeit auf Grundlage des Informationsfrei- heitsgesetzes öffentlich bekannt werden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 9. März 2020 unter I. Nr. 2 verwiesen. Die Dokumente unterliegen somit einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungsvor- schrift. Der Informationszugang zu den unter a bis c aufgelisteten Dokumente ist daher zu versagen. Soweit Sie einen Informationszugang zu den Bekanntmachungen von Entscheidun- gen der Bundesregierung nach $& 6b des Bundesministergesetzes (BMinG) bezüg- lich Herrn Bundesminister a. D. Sigrhar Gabriel vom 20. Juni 2018, vom 29. Novem- ber 2018 und vom 28. März 2019 begehren, wird Ihr Antrag nach 8 9 Abs. 3 IFG abgelehnt. Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen kann. Die begehrten Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de kostenlos abrufen. Der Informationszugang zu den unter lit. d genannten Dokumenten ist daher, soweit sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht sind, zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 73 Abs. 3 Satz 3 VWwGO 1.V.m. 8 80 Abs. 1 Satz 3 VWVfG i.V.m. 8 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus 8 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten in Höhe von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens XXX innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Bundeskasse Halle, IBAN: DE XXX, BIC: XXX, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10775 Berlin Berlin, 05.10.2020 KLAGE des Arne…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
5. Oktober 2020
An
Bundeskanzleramt
Status
An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10775 Berlin Berlin, 05.10.2020 KLAGE des Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Beklagte, wegen: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Es wird unter Ankündigung folgender Anträge Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2020, die von ihm mit Antrag vom 13.12.2019 angefragten Informationen zu folgendem Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: Die gesamte Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen. 2. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.12.2019 unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2020, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu der gesamten Akte des Prüfungsgremiums Karenzzeit zu Herrn Sigmar Gabriel. I. 1. Der Kläger ist als freier Journalist und als Projektleiter der, von der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. betriebenen Plattform FragDenStaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitäten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche Debatte und Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. Die Beklagte ist Rechtsträgerin des Bundeskanzleramts. Das Karenzzeit-Gremium nach § 6 lit. b Abs. 3 Bundesministergesetz (BminG) ist organisatorisch beim Bundeskanzleramt verortet. Dieses berät die Bundesregierung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Mitgliedes der Bundesregierung oder eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung ganz oder teilweise zu untersagen ist. Die Geschäftsstelle des Karenzzeit-Gremiums wird derzeit von RD Dr. Seedor geleitet. 2. Am 13.12.2019 beantragte der Kläger über die Plattform FragDenStaat.de bei der Beklagten die Zusendung der gesamten Akte des Karenzzeit-Gremiums zu Herrn Sigmar Gabriel, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen (Anlage K 1). Mit Bescheid vom 09.03.2020 zu Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 (Anlage K 2) lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Versagungsgründe aus § 9 Abs. 3 IFG sowie § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger, soweit er Informationszugang zu den Bekanntmachungen der Entscheidungen der Beklagten nach § 6 lit. b des BMinG begehre, diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen könne. Im Übrigen unterlägen die begehrten Informationen dem besonderen Amtsgeheimnis. Ein Amtsgeheimnis gelte als besonders, wenn es über die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit hinaus nach materiellen Kriterien einem besonderen Schutz unterstellt sei. Für die Mitglieder des Karenzeit-Gremiums würden besondere spezialgesetzliche Beratungsgeheimnisse gelten, die sich in § 6 lit. b Abs. 3 Satz 3 BMinG sowie in § 6c Abs. 2 BMinG fänden. 3. Am 12.03.2020 legte der Kläger Widerspruch (Anlage K 3) gegen den Bescheid ein. Er wendete ein, dass § 6 lit. b BMinG lediglich die Empfehlung des Gremiums beträfe. Darüber hinaus regele § 6 lit. c BMinG die Verschwiegenheit der Gremiumsmitglieder, jedoch nicht die Verschwiegenheit der Beklagten. 4. Am 03.06.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werde. 5. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2020 zu Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 (Anlage K 4) – zugestellt am 03.09.2020 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Berufung auf § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 IFG, § 3 Nr. 3 lit. b, § 4 und § 9 Abs. 3 IFG sowie § 6 BMinG i. V. m. § 3 Nr. 4 IFG zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die begehrten Unterlagen infolge des Amtsverhältnisses von Herrn Sigmar Gabriel als Bundesminister entstanden seien und den aktuellen beruflichen Status abbildeten sowie dessen mögliche weitere berufliche Entwicklung. Es handele sich mithin um Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten. Dem Schutzinteresse des Herrn Sigmar Gabriel nach § 5 Abs. 1 S. 1 IFG käme – vorbehaltlich einer Abwägung im Einzelfall – grundsätzlich Vorrang vor einem Informationsinteresse des Klägers zu. Das Vertraulichkeitsinteresse des Herrn Sigmar Gabriel sei aber auch im Rahmen einer Abwägung nicht überwindbar, da diesem Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten Versagungsgrundes zukomme. Denn alle Unterlagen, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 6 lit. a BMinG entstünden, stünden im direkten Zusammenhang mit dem Dienst- und Arbeitsverhältnis des Herrn Sigmar Gabriel i. S. d. § 5 Abs. 2 IFG. Dieser Zusammenhang ergäbe sich aus der Tatsache, dass gemäß § 6 lit. a BMinG i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) nur amtierende und ehemaligen Amtsträger das sog. Karenzzeit-Verfahren auslösen und betreiben könnten. Darüber hinaus nehme die Prüfungstätigkeit des Gremiums nach § 6 lit. b BMinG sowie die darauf aufbauende Entscheidung der Beklagten nach § 6 lit. b. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BMinG ausdrücklich auf die Tätigkeit während der Amtszeit Bezug. Den Zugang zu den begehrten Dokumenten lehnte die Beklagte gemäß § 6 BMinG i. V. m. § 3 Nr. 4 IFG ab, weil dies dem Schutzzweck der Vorschriften des BMinG zuwiderlaufe. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich dafür entschieden, die auf persönliche Umstände eines ehemaligen Amtsträgers zurückzuführenden Entscheidungen des Gremiums nach § 6 lit. b BMinG nicht öffentlich zu machen. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 09.03.2020. Hinsichtlich des Versagungsgrundes nach § 9 Abs. 3 IFG wiederholte die Beklagte die bereits im Ausgangsbescheid vom 09.03.2020 getätigten Ausführungen. Die weiteren zitierten Ablehnungstatbestände begründete die Beklagte nicht. Unter dem Link https://fragdenstaat.de/a/172065 ist der vollständige Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten einsehbar. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen. Es wird zunächst Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang beantragt und um Übersendung der Akte an die klägerische Adresse gebeten. Anschließend wird die Klage begründet werden. Arne Semsrott

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Bundeskanzleramt
Urteil
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
12. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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