Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) und bitten um Übersendung der Prüfakte des LKA, die zur Einstufung der KuB als
Ausländerverein geführt hat (vgl.
https://kub-berlin.org/de/aktuelles/228-pressemitteilungstruktureller-
rassismus-landeskriminalamt-lka-fuehrt-liste-von-auslaendervereinen-migrantische-
selbstorganisationen-sind-empoert) sowie sämtlicher Leitfäden und interner Hilfestellungen,
die die Einstufung von Vereinen als Ausländerverein regeln.
Auf Ihren Antrag ergeht folgender
Ihren Antrag lehne ich ab.
Begründung:
Unterlagen, wie von Ihnen gewünscht, liegen bei der Polizei Berlin nicht vor.
Der Kontakt und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V. (Kuß) wird nicht
als Ausländerverein geführt.
Eine Prüfakte existiert nicht. Ein Ausländervereinsvorgang wird erst angelegt, wenn feststeht,
dass es sich bei dem betroffenen Verein tatsächlich um einen Ausländerverein handelt.
Das LKA 552 ist zuständig für die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung
zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV). Anmeldepflichtig sind Ausländer- und
ausländische Vereine gern. §§ 14 und 15 des Gesetzes zu Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (VereinsG).
Ausländervereine sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend
Ausländer sind. Sie sind gemäß § 19 Nr. 4 VereinsG i. V. m. § 19 Abs. 1 VereinsGDV innerhalb
von zwei Wochen nach ihrer Gründung durch den Vorstand oder ein zur Vertretung
berechtigtes Mitglied beim LKA 552 anzumelden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter
sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine.
Die bestehende Anmeldeverpflichtung ist nach hiesigen Erfahrungen unter den betroffenen
Vereinen nahezu unbekannt. Mithin erfährt das LKA 552 von Vereinen, die Ausländervereine
sein könnten, zumeist durch das zuständige Amtsgericht Charlottenburg-Wilmersdorf.
Rechtsgrundlage hierfür ist§ 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht
hat hiernach die Eintragung eines Vereins oder eine Satzungsänderung dem LKA 552 mitzuteilen,
wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine
organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 VereinsG handelt.
Die Mitteilung erfolgt durch die Übersendung der Vereinsregisterakte. Ist danach nicht
auszuschließen, dass es sich tatsächlich um einen Ausländerverein handelt, erfolgt üblicherweise
ein Anschreiben seitens LKA 552 an ein (möglichst postalisch erreichbares)
Vorstandsmitglied, um hier Klarheit herzustellen. Ein solches Schreiben ist auch dem Kontakt
und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e. V. (Kuß) zugegangen.
Die Ordnungsaufgabe wird auf Grundlage der vorzitierten Rechtsnormen gefüllt. Diese Regelungen
sind abschließend. Interne Leitfäden oder Hilfestellungen sind nicht vorhanden.
Im vorliegenden Fall des Kuß e. V. stand nach einem Telefonat relativ schnell fest, dass
dieser aktuell kein Ausländerverein ist. Mangels weiterhin bestehender Rechtsgrundlagen
für die Datenerhebung und -Speicherung wurden die bis dato bestehenden Unterlagen
(das erwähnte Schreiben) umgehend vernichtet und die Vereinsakte zurück an das zuständige
Vereinsregister gesandt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten
in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt
ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen