Prüfung von Ausländervereinen

Anfrage an: Polizei Berlin

Die Prüfakte des LKA, die zur Einstufung der KuB als Ausländerverein geführt hat (vgl. https://kub-berlin.org/de/aktuelles/228-pressemitteilung-struktureller-rassismus-landeskriminalamt-lka-fuehrt-liste-von-auslaendervereinen-migrantische-selbstorganisationen-sind-empoert) sowie sämtlichen Leitfäden und interne Hilfestellungen, die die Einstufung von Vereinen als Ausländerverein regeln

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Oktober 2019
  • Frist
    30. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Prüfung von Ausländervereinen [#169409]
Datum
28. Oktober 2019 20:31
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Prüfakte des LKA, die zur Einstufung der KuB als Ausländerverein geführt hat (vgl. https://kub-berlin.org/de/aktuelles/228-pressemitteilung-struktureller-rassismus-landeskriminalamt-lka-fuehrt-liste-von-auslaendervereinen-migrantische-selbstorganisationen-sind-empoert) sowie sämtlichen Leitfäden und interne Hilfestellungen, die die Einstufung von Vereinen als Ausländerverein regeln
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Polizei Berlin
Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfrei…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
21. November 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
885,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung der Prüfakte des LKA, die zur Einstufung der KuB als Ausländerverein geführt hat (vgl. https://kub-berlin.org/de/aktuelles/228-pressemitteilungstruktureller- rassismus-landeskriminalamt-lka-fuehrt-liste-von-auslaendervereinen-migrantische- selbstorganisationen-sind-empoert) sowie sämtlicher Leitfäden und interner Hilfestellungen, die die Einstufung von Vereinen als Ausländerverein regeln. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: Unterlagen, wie von Ihnen gewünscht, liegen bei der Polizei Berlin nicht vor. Der Kontakt und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V. (Kuß) wird nicht als Ausländerverein geführt. Eine Prüfakte existiert nicht. Ein Ausländervereinsvorgang wird erst angelegt, wenn feststeht, dass es sich bei dem betroffenen Verein tatsächlich um einen Ausländerverein handelt. Das LKA 552 ist zuständig für die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV). Anmeldepflichtig sind Ausländer- und ausländische Vereine gern. §§ 14 und 15 des Gesetzes zu Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG). Ausländervereine sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Sie sind gemäß § 19 Nr. 4 VereinsG i. V. m. § 19 Abs. 1 VereinsGDV innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung durch den Vorstand oder ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied beim LKA 552 anzumelden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. Die bestehende Anmeldeverpflichtung ist nach hiesigen Erfahrungen unter den betroffenen Vereinen nahezu unbekannt. Mithin erfährt das LKA 552 von Vereinen, die Ausländervereine sein könnten, zumeist durch das zuständige Amtsgericht Charlottenburg-Wilmersdorf. Rechtsgrundlage hierfür ist§ 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht hat hiernach die Eintragung eines Vereins oder eine Satzungsänderung dem LKA 552 mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 VereinsG handelt. Die Mitteilung erfolgt durch die Übersendung der Vereinsregisterakte. Ist danach nicht auszuschließen, dass es sich tatsächlich um einen Ausländerverein handelt, erfolgt üblicherweise ein Anschreiben seitens LKA 552 an ein (möglichst postalisch erreichbares) Vorstandsmitglied, um hier Klarheit herzustellen. Ein solches Schreiben ist auch dem Kontakt und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e. V. (Kuß) zugegangen. Die Ordnungsaufgabe wird auf Grundlage der vorzitierten Rechtsnormen gefüllt. Diese Regelungen sind abschließend. Interne Leitfäden oder Hilfestellungen sind nicht vorhanden. Im vorliegenden Fall des Kuß e. V. stand nach einem Telefonat relativ schnell fest, dass dieser aktuell kein Ausländerverein ist. Mangels weiterhin bestehender Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und -Speicherung wurden die bis dato bestehenden Unterlagen (das erwähnte Schreiben) umgehend vernichtet und die Vereinsakte zurück an das zuständige Vereinsregister gesandt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen