Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mailnachricht vom 04.12.2020, mit der Sie um Zugang zu öffentlichen Informationen hinsichtlich Prüfungen der BaFin bei der "Exporo Investments" bitten und auf einen Presseartikel verweisen.
Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags.
I.
Ihr Antrag wird hier unter dem Geschäftszeichen
WA 31 - K 5404-148813-2020/0001
geführt. Dieses bitte ich im Schriftverkehr stets anzugeben.
II.
Darüber hinaus möchte ich Ihnen die nachfolgenden Informationen zu meiner Aufsichtstätigkeit geben und Sie bitten, Ihren Antrag unter Berücksichtigung der nachfolgenden Informationen ggf. zu konkretisieren oder ihn ggf. an die IHK Hamburg zu richten:
Der Presseartikel, auf den Sie verweisen, nennt Projekte der Exporo AG. Die laufende Aufsicht über dieses Unternehmen obliegt nicht der BaFin, sondern der Industrie- und Handelskammer Hamburg.
Meiner laufenden Aufsicht unterliegt die Exporo Investment GmbH, die Vermögensanlagen vermittelt, die in dem von Ihnen angeführten Bericht aber nicht thematisiert wird. Für diese von der Exporo Investment GmbH vorgenommene Dienstleistung obliegt der BaFin die Aufsicht über die Einhaltung solvenzrechtlicher Pflichten und Wohlverhaltenspflichten.
Bezüglich der Exporo AG, die offenbar im Mittelpunkt der Berichterstattung steht, obliegt der BaFin die Prüfung der Wertpapierprospekte und Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte:
Wertpapiere dürfen in der Europäischen Union bzw. in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (EU-Prospektverordnung) nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts öffentlich angeboten werden, sofern nicht eine Ausnahme von der Prospektpflicht eingreift. Die BaFin prüft die Wertpapierprospekte anhand des gesetzlichen Prüfungsmaßstabs und billigt diese, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab umfasst dabei die Vollständigkeit, Verständlichkeit und die Widerspruchsfreiheit der im Prospekt vorgelegten Informationen.
Beträgt der Gesamtgegenwert des öffentlichen Angebots von Wertpapieren in Deutschland nicht mehr als 8 Mio. EUR berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, hat ein Anbieter anstelle eines Wertpapierprospekts grundsätzlich nur ein drei DIN-A4 Seiten umfassendes Wertpapier-Informationsblatt ("WIB") vor Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des WIB muss zuvor von der BaFin gestattet worden sein. Die BaFin hat die Gestattung zu erteilen, wenn das WIB alle vorgeschriebenen Mindestangaben vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge enthält und das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
Eine Auflistung der seit 2017 hinterlegten Wertpapierprospekte und Wertpapierinformationsblätter, bei denen Exporo - Gesellschaften als Anbieter und/oder Emittenten fungierten bzw. fungierten, können Sie der Datenbank auf der BaFin-Internetseite unter
www.bafin.de > Publikationen & Daten > Datenbanken > Hinterlegte Prospekte > Prospekte für Wertpapiere... entnehmen."
Vermögensanlagen dürfen in Deutschland gemäß § 6 VermAnlG nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden, sofern nicht eine Ausnahme von der Prospektpflicht eingreift.
Eine Ausnahme von der Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG liegt gemäß § 2a VermAnlG vor, wenn die Vermögensanlage bei Beachtung bestimmter Voraussetzung im Wege der Schwarmfinanzierung vertrieben wird. Nutzt ein Anbieter einer Vermögensanlage diese Ausnahmebestimmung hat er, anstelle einer Vermögensanlagen-Verkaufsprospektes, nur ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) vor Beginn des öffentlichen Angebotes zu veröffentlichen (§13 VermAnlG). Die Veröffentlichung muss zuvor von der BaFin gestattet worden sein. Die BaFin hat die Gestattung zu erteilen, wenn das WIB alle vorgeschriebenen Mindestangaben vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge enthält.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Gegenstand der Angaben im VIB eine konkrete Vermögensanlage eines bestimmten Emittenten betreffen, der die Verantwortung für die Zins- und Rückzahlung an den Anleger trägt. Die Exporo AG ist im Rahmen von Schwarmfinanzierungsangeboten als Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 2a VermAnlG und damit als Vermittler der Vermögensanlage aufgetreten. Teilweise waren mit der Exporo AG verbundene Gesellschaften zudem als Anbieter einer Vermögensanlage tätig. In den Gestattungs- bzw. Hinterlegungsverfahren nach §§ 2a, 13 VermAnlG traten als Emittenten der im Wege der Schwarmfinanzierung vermittelten Vermögensanlagen und damit als zur Zins- und Rückzahlungsverpflichtete jeweils Gesellschaften auf, die nicht offensichtlich erkennbar mit der Exporo-Gruppe verbunden waren.
Eine Auflistung der seit 2017 hinterlegten Vermögensanlagen-Informationsblätter bei denen Exporo-Gesellschaften als Anbieterin und/oder Betreiberin der Internet-Dienstleistungsplattform bzw. Vermittlerin der Vermögensanlage fungierten, können Sie der Datenbank auf der BaFin-Internetseite unter
www.bafin.de > Publikationen & Daten > Datenbanken > Hinterlegte Prospekte > Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und VIB entnehmen."
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt oder im WIB vorgelegten Angaben unterliegt somit nicht der Prüfung durch die BaFin. Eine inhaltliche Prüfung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, der Bonität oder Seriosität des Emittenten oder der Qualität des Wertpapiers erfolgt daher nicht. Gleiches gilt für die Prüfung von Vermögensanlagen-Informationsblättern. Auch hier prüft die BaFin, ob die gesetzlich geforderten Mindestangaben vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. Eine inhaltliche Prüfung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, der Bonität oder Seriosität des Emittenten oder der Qualität der Vermögensanlage erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht.
Die Aufsicht über die Exporo AG im Übrigen obliegt, wie bereits erwähnt, der Industrie- und Handelskammer Hamburg.
Sollte sich Ihr Begehren auf die Einsichtnahme von Berichten über die Prüfung bzw. Prüfungen bei der Firma Exporo AG beziehen, so müssten Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer wenden.
III.
Schon jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass von Ihrem Antrag Belange Dritter betroffen sein könnten (vgl. § 8 IFG), die ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können Hierzu zählt insbesondere die Exporo Investment GmbH. Ist dies der Fall, so werde ich den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben. Diese Frist sieht das Gesetz vor, sodass ich von ihr nicht abweichen kann. Die Bescheidung ihres Antrags kann erst erfolgen, wenn die Dritten eine Stellungnahme abgegeben haben oder die Monatsfrist des § 8 IFG verstrichen ist.
Ihrem Antrag entnehme ich, dass Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprechen. Ich werde in diesem Fall Ihren Antrag ohne Ihre personenbezogenen Daten an die Dritten weiterleiten. Bitte beachten Sie, dass es für die Dritten ggfls. von Bedeutung sein kann, welche Person von ihnen Informationen erhalten will.
IV.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, so erfolgt diese Ablehnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben schriftlich und ausführlich begründet. Gegen eine ablehnende Entscheidung stehen Ihnen die in der Rechtsbehelfserklärung beschriebenen Rechtsbehelfe zu.
V.
Ich möchte darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung von IFG-Anträgen nach § 10 IFG i.Vm. IFGGebV und der Anlage zur IFGGebV - Teil A - Gebühren festgesetzt werden können.
Einfache Auskünfte ergehen gebührenfrei. Es hängt von der weiteren Sachverhaltsermittlung und ggfls. der Stellungnahme der Dritten ab, ob in diesem Verfahren eine einfache Auskunft nach der Anlage zur IFGGebV Nr. 1.1 vorliegen wird oder ob für die Herausgabe von Informationen der Gebührenrahmen der Nr. 2.1 erfüllt sein wird. Dabei könnte eine Gebühr in Höhe von 15 bis 125 Euro festgesetzt werden.
Sollte eine Gebühr festgesetzt werden, so kann gemäß § 2 IFGGebV die Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses um bis zu 50% ermäßigt werden; in besonderen Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Diese Gründe müssten von Ihnen vorgetragen werden.
VI.
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter
https://www.bafin.de/dok/11142484.
VII.
Nach § 12 IFG können Sie sich an den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit wenden, sollten Sie sich in Ihrem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz verletzt fühlen.
VIII.
Ich gebe Ihnen hiermit umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.01.2020.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch in einem vereinbarten Telefontermin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen