Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2

Die drei neusten Prüfberichte von vor-Ort-Prüfungen in biologischen Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden.

Zudem die Anzahl der bei Ihnen registrierten gentechnischen Labore und die Anzahl der im Jahr 2020 durchgeführten Prüfungen.

Ich betrachte diese als Umweltinformationen nach dem UIG NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2021
  • Frist
    23. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
21. Mai 2021 21:37
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die drei neusten Prüfberichte von vor-Ort-Prüfungen in biologischen Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden. Zudem die Anzahl der bei Ihnen registrierten gentechnischen Labore und die Anzahl der im Jahr 2020 durchgeführten Prüfungen. Ich betrachte diese als Umweltinformationen nach dem UIG NRW.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 220840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220840/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Köln
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
25. Mai 2021 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksregierung Köln
Sehr Antragsteller/in mit zwei Urteilen vom 18. März 2021 (Verfahren 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20), hat das Verw…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
UIG-Anfrage: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
26. Mai 2021 16:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit zwei Urteilen vom 18. März 2021 (Verfahren 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20), hat das Verwaltungsgericht Köln mit beachtenswerter Begründung entschieden, dass Anfragen von Bürgern unter Verwendung der durch die Internet-Plattform „fragdenstaat.de“ generierten E-Mail-Adresse zur Identifizierung des Antragstellers sowie zur nachvollziehbaren Zustellung der behördlichen Entscheidung über die Bereitstellung der beantragten Informationen nicht ausreicht. Vielmehr ist aus vielerlei Gründen die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse erforderlich. Da es sich bei der von Ihnen genannten Adresse "H. Antragsteller/in, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>" allem Anschein nach um ein Pseudonym ("H.Antragsteller/in") handelt, bitte ich um Übersendung Ihrer korrekten Kontaktdaten. Sofern Sie eine elektronische Kommunikation wünschen, bitte ich zusätzlich um Mitteilung Ihrer persönlichen E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> das Urteil ist mit leider schon bekannt. Das ist aus meiner Sicht nicht so gut für …
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
26. Mai 2021 17:30
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das Urteil ist mit leider schon bekannt. Das ist aus meiner Sicht nicht so gut für die Informationsfreiheit. Scheinbar gibt es eine Revision zu dem Verfahren (16 A 858/21), darauf kann ich mich aber kaum berufen. Allerdings bezieht sich das Urteil auf das IFG, nicht das UIG welches hier anzuwenden ist. Sie haben korrekt erkannt das << Adresse entfernt >> ein Pseudonym ist. Ich nutze dieses um meine Identität zu schützen. Briefpost wird unter der angegebenen Adresse empfangen und weitergeleitet. Dazu gibt es einen Prozess. Gerne können Sie einen der Vorstände des CCC Aachen dazu befragen. Ich möchte auf den UIG Leitfaden des Umweltbundesamtes hinweisen: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/uig_leitfaden.pdf Relevant ist Abschnitt 2.4.2.2 Können Sie mir bitte erläutern warum ("vielerlei Gründe") bei dieser UIG Anfrage relevant ist identifizierende Informationen zur Antragsstellerin zu erhalten? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 220840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220840/
Bezirksregierung Köln
Sehr Antragsteller/in Sie haben sicher gute Gründe dafür, Ihre Identität zu schützen. Ich bitte aber auch um Ver…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
27. Mai 2021 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Sie haben sicher gute Gründe dafür, Ihre Identität zu schützen. Ich bitte aber auch um Verständnis dafür, dass für Antragsteller, die Transparenz verlangen, auch ein zumutbares Mindestmaß an Transparenz vorausgesetzt werden muss, wenn dies inhaltlich begründet ist. Die Identität des Antragstellers gehört nicht zu den üblicherweise schützenswerten Daten für Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren, wie Sie es mit Ihrem Antrag angestoßen haben. Sie haben zwar ausdrücklich um Anonymisierung gegenüber Dritten gebeten, was ich auch respektieren werde und für dieses Verfahren zusagen kann. Aber für das bei mir geführte Verwaltungsverfahren selbst kann das im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Kenntnis Ihrer Person ist nämlich für das Verfahren und meine Entscheidung von entscheidender Bedeutung. Sie haben angedeutet, dass Ihnen die beiden Entscheidungen des VG Köln vom März diesen Jahres bekannt sind, deshalb erspare ich Ihnen und mir eine Wiederholung der - m.E. überzeugenden - Gründe. Diese beschäftigen sich mit Fragen vor allem aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und würden neben dem IFG auch für Verfahren nach dem UIG in gleicher Weise gelten (wobei ich nicht verhehlen will, dass noch geprüft werden muss, ob das UMWELT-Informationsgesetz UIG die für Ihre Anfrage richtige Anspruchsgrundlage ist). Das betrifft neben Fragen der Bekanntgabe sowie Zustellung vor allem auch die Prüfung von Rechtsmissbrauchstatbeständen usw., weitere Details in der Urteilsbegründung sowie die hier voraussichtlich erforderliche Beteiligung Dritter. Da Sie um Übersendung von drei Prüfberichten gebeten haben, kommen hier zudem nicht nur Fragestellungen des Schutzes insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Institutionen, sondern auch von mir zu prüfende und zu verantwortende Fragen der öffentlichen Sicherheit (s. dazu z.B. § 8 UIG) ins Spiel. Labore mit Sicherheitsstufen weisen üblicherweise ein gewisses, teils hohes Gefahrenpotential für die Allgemeinheit auf. Werden in den Prüfberichten beispielsweise Schwachstellen für identifizierbare Labore aufgewiesen, so bietet diese Kenntnis für Dritte ein entsprechendes Angriffspotential, was gerade durch die Überwachung vermieden werden soll, indem das Problem nach und aufgrund von behördlichen Prüfungen abgestellt wird. Auch diese Fragestellungen müssen wegen einer möglichen Veröffentlichung - wie sie bei der Plattform Fragdenstaat üblich ist - vorher genau geprüft werden. Dabei kann auch insoweit das Wissen um die Identität eines Antragstellers im Einzelfall von entscheidender Bedeutung sein. Sie weisen in Ihrer Antwort auf den internen Leitfaden für die Mitarbeitenden des UBA hin. Mir liegt zudem der veröffentlichte Bericht des UfU in der Schriftenreihe des Umweltbundesamtes vor, der die Problematik in ähnlicher Weise bewertet, Zitat (Hervorhebungen von mir): Diskutiert wird rechtswissenschaftlich, ob die Antragsteller*in mit Namen und Adresse identifizierbar sein muss (anonymer Antragsteller) und wie mit „missbräuchlichem Verhalten“ umzugehen ist.112 Nach einer älteren Auffassung gehörte die Identifizierbarkeit zum „Mindestinhalt des Antrags“.113 Allerdings gibt das UIG nicht vor, ob eine Antragsteller*in Namen und Anschrift nennen muss, oder ob auch anonyme Anträge bearbeitet werden müssen. Angesichts dessen, dass eine Antragsteller*in nach § 3 Abs. 1 UIG kein eigenes Interesse an dem Informationsbegehren kundtun muss, kommt es nicht darauf an, wer genau einen solchen Antrag stellt. Denn nach dem UIG tritt die Antragsteller*in als Repräsentant*in der Öffentlichkeit auf, für die ein generelles Interesse an dem Bekanntwerden von Umweltdaten vorausgesetzt wird. Daher ist, soweit dies verwaltungsmäßig machbar und auch eine eventuelle Gebührenerhebung durchführbar ist, auch eine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Anträge anzunehmen.114 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag, soweit er „offensichtlich missbräuchlich“ gestellt wurde, vorbehaltlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses abzulehnen. In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen einem behörden- und einem verwendungsbezogenen Missbrauch unterschieden.115 Ersterer ist anzunehmen, wenn die Antragsteller*in ausschließlich das Ziel verfolgt, mit dem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behörde zu binden, z.B. wenn die Antragsteller*in bereits über die Umweltinformationen verfügt oder eine Verzögerungsabsicht hinter dem Antrag steht. Allein der mit einer Vielzahl von Anträgen und umfangreichen Bearbeitungen verbundene Arbeitsaufwand informationspflichtiger Stellen ist aber kein Grund für einen behördenbezogenen Missbrauch Hier wie dort wird zwar eine gewisse Skepsis hinsichtlich einer regelmäßigen Notwendigkeit der Offenlegung des Antragstellers aufgezeigt, allerdings stehen die entsprechenden Prüfpunkte in beiden Schriften unter dem Vorbehalt einer Erforderlichkeit dieser Angabe in Verwaltungsverfahren. Das ist, wie ausgeführt, in diesem Fall notwendig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre freundliche und umfangreiche Antwort. Leider sind wir der Erfo…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
28. Mai 2021 18:20
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre freundliche und umfangreiche Antwort. Leider sind wir der Erforderlichkeit der Identifizierung nicht der gleichen Meinung. Offensichtlich werde ich nicht deswegen klagen. Das klappt unter Pseudonym eher schlecht. Zudem gibt es ja schon offene Verfahren die sich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen. Auch fehlen mir die finanziellen Mittel dazu. Beziehen Sie sich mit "UfU in der Schriftenreihe des Umweltbundesamtes" auf dieses Dokument? https://www.ufu.de/wp-content/uploads/2020/12/2020_12_14_texte_235-2020_abschlussbericht_evaluation_uig_0.pdf Ich habe ein paar Vorschläge wie wir weiter Verfahren könnten um einige der Gründe weshalb sie eine Identifizierung für notwendig erachten zu entschärfen: 1. Die Namen der betroffenen Labore schwärzen. Tatsächlich interessieren mich die Namen überhaupt nicht. Mein Ziel ist es zu lernen welche und wie viele Probleme typischerweise bemängelt werden. 2. Wären Sie bereit die Anfrage teilweise zu beantworten? Zum Beispiel nur S1 Labore, von denen keine relevante Gefährdung ausgehen sollte (die Stämme kann man ja im freien Handel kaufen). 3. Wenn das beides nicht geht, evtl. nur die statistischen Daten die ich angefragt habe? Falls Sie keinen der oben genannten Punkte als Lösungsweg akzeptieren würde ich vorschlagen zu warten bis in der Berufung zu 13 K 1190/20 am OVG ein Urteil vorliegt. Wenn Ihnen das hilft ziehe ich die Anfrage zurück. Das wird ja vermutlich noch eine Weile dauern. Dann haben Sie in der Zeit keinen offenen Vorgang rumliegen. Zuletzt, können Sie bitte noch eine kurze Stellungsnahme abgeben ob Sie der Anfrage, wenn sie von einer dritten, nicht pseudonymen Person neu gestellt wird, für die Antragstellerin positiv bescheiden würden? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 220840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220840/
Bezirksregierung Köln
Sehr Antragsteller/in der von mir in der vorangegangenen Antwort zitierte Abschnitt aus dem Bericht des UfU in de…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 [#220840]
Datum
4. Juni 2021 16:05
Status
Sehr Antragsteller/in der von mir in der vorangegangenen Antwort zitierte Abschnitt aus dem Bericht des UfU in der Schriftenreihe des Umweltbundesamtes bezieht sich, wie Sie richtig vermuten, auf das unter folgendem Link veröffentlichte Dokument: https://www.ufu.de/wp-content/uploads... Sofern eine vergleichbare Anfrage von einer dritten, nicht pseudonymen Person gestellt würde, müsste auch diese Anfrage von der Behörde auf entgegenstehende öffentliche (§ 8 UIG) und sonstige Belange (§ 9 UIG) geprüft werden. Allerdings wäre die Prüfung (etwa auf eine offensichtlich missbräuchliche Nutzung o.ä. wesentlich einfacher oder überhaupt nur möglich; außerdem könnten eventuelle Bedenken der betroffenen Dritten leichter entkräftet werden, oder im Zweifel ggf. Vereinbarungen etwa hinsichtlich einer zu unterlassenden Weitergabe oder Veröffentlichung unter den Beteiligten getroffen werden. Diese Möglichkeiten gibt es nicht, wenn man den Anfragenden nicht kennt. Da Sie mit E-Mail vom 28.05.2021 mitgeteilt haben, mit einer Schwärzung der Unterlagen einverstanden zu sein, da Sie die Namen der betroffenen Labore nicht interessiert, werde ich Ihnen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 UIG Bund drei, durch Schwärzung anonymisierte Prüfberichte an die von Ihnen angegebene postalische Adresse zusenden. Durch die Anonymisierung der Berichte sind Belange Dritter und die öffentliche Sicherheit nicht betroffen. Da außerdem nur wenige Ausdrucke erforderlich sind, kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 UIG NRW auf eine Auslagenerstattung verzichtet werden. Außerdem finden Sie nachfolgend die erbetenen statistischen Daten. Durch die Weitergabe dieser Daten sind Belange Dritter und die öffentliche Sicherheit ebenfalls nicht betroffen. Da es sich zudem um einfache Auskünfte handelt, ergehen sie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG Bund gebührenfrei. Aktuelle Anzahl der gentechnischen Anlagen im Regierungsbezirk Köln: Sicherheitsstufe 1: 402 Sicherheitsstufe 2: 121 Sicherheitsstufe 3: 3 Gesamtzahl: 526 Die Anlagen bestehen in der Regel aus mehreren Räumen, in denen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Tieren oder Pflanzen gearbeitet wird. Die Anzahl der 2020 durchgeführten Anlagenprüfungen betrug 66 und lag wegen der pandemiebedingten Einschränkungen von Vor-Ort-Terminen unter denen der Vorjahre. Ich hoffe, Ihre Anfrage damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für die Bereitschaft zu dieser Vorgehensweise bei der Art der Übermittlung der Umweltinformationen. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksregierung Köln
UIG Anfrage zu Prüfung von gentechnischen Laboren Der Brief enthält ein Anschreiben und die drei angefragten Prüfb…
Von
Bezirksregierung Köln
Via
Briefpost
Betreff
UIG Anfrage zu Prüfung von gentechnischen Laboren
Datum
11. Juni 2021
Status
Der Brief enthält ein Anschreiben und die drei angefragten Prüfberichte. Die Berichte enthalten keine extrem gefährliche Probleme. Es dreht sich hauptsächlich * Generelle Dokumentation * Autoklav Protokolle und Einstellungen * Organisatorische und technische Maßnahmen beim Handhaben von GVO Interessant ist noch am ehesten das die jüngsten drei Berichte angefragt wurden. Die übersendeten Berichte sind alle aus dem Zeitraum September 2020. Es scheint also schon seit circa 8 Monaten keine Begehungen mehr stattgefunden zu haben.