Prüfungsunterlagen

die Fragen mit Lösungen zu den Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen zur Steuerfachangestellten in Sachsen -Anhalt. Im Netz sind diese nicht zu finden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: d…
An Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfungsunterlagen [#9278]
Datum
10. April 2015 08:40
An
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Fragen mit Lösungen zu den Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen zur Steuerfachangestellten in Sachsen -Anhalt. Im Netz sind diese nicht zu finden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 10.04.2015 in dem Sie um Herausgabe d…
Von
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: Prüfungsunterlagen [#9278]
Datum
11. Mai 2015 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 10.04.2015 in dem Sie um Herausgabe der Lösungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen zum/zur Steuerfachangestellten gemäß Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bitten. Nach umfassender rechtlicher Prüfung Ihrer Anfrage, müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Begehren nicht nachkommen können. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Informationszugangsanspruch besitzt damit die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 IZG LSA ist vorliegend jedoch durch § 1 Abs. 3 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen. So liegt der Fall hier. Paragraph 28 – Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ – ist eine andere Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 3 IZG LSA über den Zugang zu amtlichen Informationen. Zwar sind die begehrten Prüfungslösungen amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Die vom Klausurenverbund erstellten Musterlösungen sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Jedoch handelt es sich um Hilfsmittel, die den Prüfern mit den Klausuren an die Hand gegeben werden. Dass sie für die Prüfer unverbindlich sind, ändert nichts daran, dass es Aufzeichnungen sind, die amtlichen Zwecken dienen. Amtlichen Zwecken dienen Aufzeichnungen, die die Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erfüllung ihres Zwecks vorhält und über die sie die Verfügungsgewalt hat (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, Heidelberg 2006, § 2, Rn.7; Schoch, IFG, München 2009, zu § 2, Rn.38). Die Musterlösungen werden indes vom Klausurenverbund bzw. Erstellungsausschuss nicht zu privaten Zwecken angefertigt. Sie sind vielmehr dazu bestimmt und (im Regelfall auch) geeignet, die Prüfer bei ihrer Tätigkeit, der Bewertung von Klausuren, zu unterstützen. Da das Einsichtsrecht durch § 28 – Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ nicht nur persönlich begrenzt, sondern auch gegenständlich auf die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten beschränkt wurde, kann dies vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Musterlösungen jedenfalls grundsätzlich nicht Bestandteil der Prüfungsarbeiten sind, nicht anders verstanden werden, als dass es sich hinsichtlich der Musterlösungen um einen durch das Fachrecht beabsichtigten Ausschluss des Einsichts-rechts handelt, an dem wegen § 1 Abs. 3 IZG LSA das Informationszugangsgesetz weder etwas ändern wollte noch geändert hat (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02. November 2011 – 3 L 312/10 –, Rn.28, juris). Somit ist wegen § 1 Abs. 3 IZG LSA der Rückgriff auf den allgemeinen Informationsanspruch nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IZG LSA verschlossen. Darüber hinaus ist die Herausgabe nach § 6 IZG LSA ausgeschlossen. In § 6 IZG LSA ist geregelt, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Sämtliche Prüfungsaufgaben und sonstige Unterlagen müssen jeweils neu erstellt bzw. überarbeitet werden. Aus diesem Grund stellen sie eine persönlich geistige Schöpfung des Klausurerstellers dar, die dem Schutz des § 6 IZG LSA unterlaufen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, Zum Domfelsen 4 in 39104 Magdeburg, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen