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Pünktlichkeit der Kanzlerin

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sehr geehrte Menschen,
Bitte Teilen Sie mir die Pünktlichkeitsrate und die Durchschnittliche Verspätung der Bundeskanzlerin bei Treffen mit Würdenträgern, ausgeschlüsselt nach nationalen, europäischen und nicht europäischen Würdenträgern, in den Jahren 2005 bis 2020 mit.
Mit zügigen Grüßen
K. Töpferer

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr <In…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pünktlichkeit der Kanzlerin [#192518]
Datum
12. Juli 2020 19:39
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr <Information-entfernt> Bitte Teilen Sie mir die Pünktlichkeitsrate und die Durchschnittliche Verspätung der Bundeskanzlerin bei Treffen mit Würdenträgern, ausgeschlüsselt nach nationalen, europäischen und nicht europäischen Würdenträgern, in den Jahren 2005 bis 2020 mit. Mit zügigen Grüßen K. <Information-entfernt> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192518/
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 169 Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Pünktlichkeit der Kanzlerin [#192518]
Datum
15. Juli 2020 07:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 169 Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12. Juli 2020 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 169 Sehr <Information-entfernt> hiermit möchte ich a…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Pünktlichkeit der Kanzlerin [#192518]
Datum
30. Juli 2020 15:26
Status
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 169 Sehr <Information-entfernt> hiermit möchte ich an meine E-Mail vom 15. Juli 2020 erinnern und Sie nochmals darauf hinweisen, dass für die weitere Bearbeitung des Verfahrens die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift zwingend notwendig ist. Bitte teilen Sie mir diese bis zum 12. August 2020 mit. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.