Qualitätssicherung in der Laboratoriumsmedizin

Anfrage an: Bundesärztekammer

Aufgrund welches Beschlusses wurde INSTAND e. V. gegründet?

Aufgrund welches Beschlusses wurde INSTAND zum Ringversuchanbieter bestellt?

Wie wird Ihre Tätigkeit in diesem Bereich bzw. die von INSTAND finanziert?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. August 2018
  • Frist
    11. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund welches…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Qualitätssicherung in der Laboratoriumsmedizin [#32730]
Datum
8. August 2018 12:19
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund welches Beschlusses wurde INSTAND e. V. gegründet? Aufgrund welches Beschlusses wurde INSTAND zum Ringversuchanbieter bestellt? Wie wird Ihre Tätigkeit in diesem Bereich bzw. die von INSTAND finanziert? Vielen Dank für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesärztekammer
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Mail an die Bundesärztekammer vom 08.08.2018 beantworten wir wie folg…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Qualitätssicherung in der Laboratoriumsmedizin [#32730]
Datum
7. September 2018 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Mail an die Bundesärztekammer vom 08.08.2018 beantworten wir wie folgt: Bei der Bundesärztekammer handelt es sich weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer als juristische Person des Privatrechts auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, dies gilt beispielsweise für den Auftrag des Gesetzgebers nach § 16 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes. In dieser Bestimmung wird die Bundesärztekammer vom Bundesgesetzgeber damit beauftragt, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Eine derartige Konstellation liegt im Fall der angesprochenen Bestellung der Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e. V. (INSTAND) zum Ringversuchsanbieter im Rahmen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung im Bereich medizinischer Laboratorien nicht vor. Die zugrundeliegende Richtlinie geht nicht auf eine entsprechende Beauftragung durch den Bundesgesetzgeber zurück. Auch die Gesetze der Länder sehen keinen entsprechenden gesetzgeberischen Auftrag an die Landesärztekammern vor. Die Bundesärztekammer wird beim Erlass der Richtlinie Qualitätssicherung Labor als juristische Person des Privatrechts eigeninitiativ tätig. Damit ist der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze, auf die Sie sich bei Ihrer Anfrage beziehen, nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihr Verständnis, wenn wir von einer inhaltlichen Befassung mit Ihren Fragen absehen. Mit freundlichen Grüßen