Quarantäne-Empfehlungen Schulbetrieb NRW

Anfrage an: Robert Koch-Institut

NRW-Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat für das aktuelle Schuljahr bestimmt, dass Quarantäne im Fall einer Covid-19-Infektion nicht mehr für ganze Schulklassen verhängt werden soll, sondern nur noch für die direkten Sitznachbarn.
Sie und ihre Sprecherin berufen sich dabei auf eine angeblich erfolgte enge Abstimmung mit dem RKI: https://www.ardmediathek.de/video/nrw-vor-dem-schulstart/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTIwZGExMjk5LTE4ZTAtNGIxNi1hY2QxLWYwZGI4OWI4YmYwYQ/
sowie
https://twitter.com/Coronahotspot/status/1427197356471169025/photo/1

Inwieweit entspricht die Darstellung von Frau Gebauer und Frau Müller-Rech der Wahrheit? Gab es seit Beginn der Sommerferien eine Abstimmung zwischen RKI und Bildungs- bzw. Gesundheitsministerium NRW, in der die Aufweichung der üblichen Quarantäneempfehlungen vom RKI empfohlen oder mindestens gutgeheißen wird?
Wenn ja: Wie lautet die konkrete Begründung in Anbetracht der internationalen Erfahrungen mit der Delta-Variante bei Kindern und der nun erfolgten allgemeinen Impfempfehlung?
Wenn nicht: Wo ist der offizielle Widerspruch bzw. die Klarstellung zu finden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. August 2021
  • Frist
    21. September 2021
  • 153 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: NRW-Bildungsministerin Yvo…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Quarantäne-Empfehlungen Schulbetrieb NRW [#226895]
Datum
17. August 2021 08:37
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
NRW-Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat für das aktuelle Schuljahr bestimmt, dass Quarantäne im Fall einer Covid-19-Infektion nicht mehr für ganze Schulklassen verhängt werden soll, sondern nur noch für die direkten Sitznachbarn. Sie und ihre Sprecherin berufen sich dabei auf eine angeblich erfolgte enge Abstimmung mit dem RKI: https://www.ardmediathek.de/video/nrw-vor-dem-schulstart/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTIwZGExMjk5LTE4ZTAtNGIxNi1hY2QxLWYwZGI4OWI4YmYwYQ/ sowie https://twitter.com/Coronahotspot/status/1427197356471169025/photo/1 Inwieweit entspricht die Darstellung von Frau Gebauer und Frau Müller-Rech der Wahrheit? Gab es seit Beginn der Sommerferien eine Abstimmung zwischen RKI und Bildungs- bzw. Gesundheitsministerium NRW, in der die Aufweichung der üblichen Quarantäneempfehlungen vom RKI empfohlen oder mindestens gutgeheißen wird? Wenn ja: Wie lautet die konkrete Begründung in Anbetracht der internationalen Erfahrungen mit der Delta-Variante bei Kindern und der nun erfolgten allgemeinen Impfempfehlung? Wenn nicht: Wo ist der offizielle Widerspruch bzw. die Klarstellung zu finden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226895/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0330 / [#226…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0330 / [#226895]
Datum
19. August 2021 17:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0330. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0330 / […
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0330 / [#226895]
Datum
21. September 2021 06:53
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Quarantäne-Empfehlungen Schulbetrieb NRW“ vom 17.08.2021 (#226895) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226895/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0330 - Ihre Anfrage vom 17.08.2021 Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0330 - Ihre Anfrage vom 17.08.2021
Datum
23. September 2021 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17. August 2021, Az. 2.13.04/0003#0330, und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Ihr Antrag abgelehnt wird teilweise, da der Herausgabe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG entgegensteht. Gem. § 3 Nr. 3 lit. b) IFG besteht der Anspruch nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Durch diese Regelung soll die Vertraulichkeit von Beratungen sowohl zwischen unterschiedlichen Behörden als auch innerhalb einer Behörde geschützt werden (anstelle vieler: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 180). Die Bewertung von Kontaktsituationen und Handlungsempfehlungen gegenüber anderen Behörden durch das RKI stellen im Rahmen der Pandemie einen dynamischen Austauschprozess dar, in welchem aufgrund der sich oftmals schnell verändernden Umstände ein anhaltender Dialog geführt wird. Der Entscheidungs- und Kommunikationsvorgang ist vorliegend zu schützen, da im Rahmen der Beratungen im Sinne eines fachlichen Austausches der nötige Freiraum für fachlich gebotene Meinungsäußerungen sichergestellt werden muss. Eine unbefangene Diskussion auf dem bedeutsamen Gebiet des Infektionsschutzes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Beratungsbeiträge nur deshalb unterlassen werden, weil diese in der öffentlichen Wahrnehmung negativ gewertet werden könnten (vergleiche VG Berlin Urt. v. 22.10.2008 - 2 A 114/07). Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass in der Kommunikation des RKI mit den entsprechenden Landesbehörden in NRW die folgende Publikation angesprochen wurde, die öffentlich zugänglich verfügbar ist: Krause et al., Sensitive on-site detection of SARS-CoV-2 by ID NOW COVID-19, Molecular and Cellular Probes, Volume 58, 2021, 101742. Allgemein können wir Ihnen darüber hinaus mitteilen, dass das RKI eine differenzierte Betrachtung der Situation in den Schulen empfiehlt. Eine Handreichung des RKI für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zur o.g. differenzierten Betrachtung ist online vorhanden und wurde zuvor mit Kolleginnen und Kollegen aus den Gesundheits- und Sozialministerien aller Bundesländer telefonisch besprochen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Wir verweisen in dem Zusammenhang auch die Empfehlungen zur Prävention in Schulen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ebenso verweisen wir auf die zugehörige Ergänzung, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Bitte teilen Sie uns mit, falls Sie eine förmliche Bescheidung Ihres Antrags wünschen und geben die Adresse an, an welche der Bescheid in diesem Falle zugestellt werden soll, bzw. ob die in der Anfrage genannte Postadresse noch aktuell ist. Mit freundlichen Grüßen