Quarantäne für Reise Rückkehrer

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Hallo RKI Team,
Ich versuche die Quarantäne Bestimmungen zu verstehen. Der Presse entnehme ich heute, dass Türken und Kroaten ohne Quarantäne zurückkommen dürfen obwohl man wohl erwarten kann, dass zum moslemischen zuckerfest einige Regeln gebrochen werden (Türkei ca 150, Kroatien ca. 200 inzidenz) . Andererseits müssen wir nach dem Spanienurlaub (88 inzidenz) Quarantäne. Ich bitte darum mir das zu erklären.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2021
  • Frist
    15. Juni 2021
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Wolfgang Karbstein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo RKI Team, I…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Wolfgang Karbstein
Betreff
Quarantäne für Reise Rückkehrer [#220303]
Datum
12. Mai 2021 15:58
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo RKI Team, Ich versuche die Quarantäne Bestimmungen zu verstehen. Der Presse entnehme ich heute, dass Türken und Kroaten ohne Quarantäne zurückkommen dürfen obwohl man wohl erwarten kann, dass zum moslemischen zuckerfest einige Regeln gebrochen werden (Türkei ca 150, Kroatien ca. 200 inzidenz) . Andererseits müssen wir nach dem Spanienurlaub (88 inzidenz) Quarantäne. Ich bitte darum mir das zu erklären.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Karbstein Anfragenr: 220303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220303/ Postanschrift Wolfgang Karbstein << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Karbstein
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 12.05.2021 Sehr geehrter Herr Karbstein, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wi…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.05.2021
Datum
17. Mai 2021 16:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Karbstein, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0215. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 12.05.2021 [Az. 2021-215] Sehr geehrter Herr Karbstein, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage v…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.05.2021 [Az. 2021-215]
Datum
19. Mai 2021 14:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Karbstein, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Bitte um Erklärung handelt es sich nicht um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen, sondern um eine einzelfallbezogene Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einstufung der von Ihnen benannten Staaten/Gebiete als Risikogebiet sowie den entsprechenden Quarantänevorschriften vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Nach dem Stand vom 19.05.2021 ist Spanien teilweise als Risikogebiet eingestuft, die Türkei und Kroatien sind Hochinzidenzgebiete (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 besteht eine generelle Testnachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Personen die mit dem Flugzeug einreisen, müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet (inkl. Hochinzidenzgebiet und Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben - vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorlegen. Spezielle Test- und Nachweispflichten sowie Quarantänepflicht für Einreisende nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet. Über einen Testnachweis unmittelbar bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland müssen Personen verfügen, wenn sie aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet einreisen. Einreisende aus einem Risikogebiet (nicht Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet), müssen spätestens 48 Stunden nach Ankunft einen entsprechenden Testnachweis vorweisen können. Bezüglich der Quarantänepflicht besteht die Möglichkeit zur „Freitestung“ bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet (nicht Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet), durch Vorlage eines negativen Testnachweises bei der zuständigen Behörde. Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Nach Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet besteht keine Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderungsdauer (Quarantäne). Die Regelung zur Quarantänepflicht nach Einreise aus Risikogebieten gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021. Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Nähere Informationen zu den genannten Pflichten, Ausnahmen sowie Voraussetzungen zu den jeweiligen Nachweisen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsminister... Hierbei ist anzumerken, dass weder die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI erfolgt (dieses veröffentlicht die Risikogebiete nur auf seiner Homepage), noch ist das RKI für die Maßnahmen oder die zugrundeliegende Gesetzgebung zuständig. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung Spaniens, Kroatiens oder der Türkei als Risikogebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen: Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden. Beachten Sie ferner zu der Einstufung als Risikoregebit auch die Informationen * der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-d... * des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re... * des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsminister... Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen