Quarantäneverordnung

Lt. neuer Einreiseverordnung wird gelten, dass nachweislich Geimpfte und Genesene anders als bisher von der Quarantäne befreit sind, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Warum der Unterschied zwischen Geimpften und Ungeimpften, wenn beide Gruppen Krankheitsüberträger sein können?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2021
  • Frist
    1. September 2021
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Wilfried Schneider
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Lt. neuer Einreis…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Wilfried Schneider
Betreff
Quarantäneverordnung [#225830]
Datum
30. Juli 2021 12:13
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Lt. neuer Einreiseverordnung wird gelten, dass nachweislich Geimpfte und Genesene anders als bisher von der Quarantäne befreit sind, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Warum der Unterschied zwischen Geimpften und Ungeimpften, wenn beide Gruppen Krankheitsüberträger sein können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wilfried Schneider Anfragenr: 225830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225830/ Postanschrift Wilfried Schneider << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wilfried Schneider
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schneider, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gena…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Quarantäneverordnung [#225830]
Datum
2. August 2021 08:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schneider, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schneider, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Juli 2021. Aktuell besteht keine Feststellun…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Quarantäneverordnung [#225830]
Datum
3. August 2021 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Schneider, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Juli 2021. Aktuell besteht keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut (RKI). § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn "die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist." Das bedeutet, dass auch für Geimpfte - unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes - nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt. Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie beim RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html. Weitere Informationen zur Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html. Mit freundlichen Grüßen