Quellcode ZENSOS

den Quellcode des Zentralen Systems zur Online-Verwaltung von Schulinformationen (kurz ZENSOS),
sowie (sofern vorhanden) die zugehörige Dokumentation.

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg ist der Ansicht, dass "[d]as Onlineverwaltungsprogramm ZENSOS [...]ebenso wenig wie der dazugehörige Quellcode eine Akte im Sinne des AIG dar[stellt]."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Januar 2020
  • Frist
    11. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
Verena Gessen
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Details
Von
Verena Gessen
Betreff
Quellcode ZENSOS [#173735]
Datum
9. Januar 2020 15:55
An
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Quellcode des Zentralen Systems zur Online-Verwaltung von Schulinformationen (kurz ZENSOS), sowie (sofern vorhanden) die zugehörige Dokumentation.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Verena Gessen Anfragenr: 173735 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Verena Gessen

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg über fragdenstaat.de, Anfragenummer …
Von
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Betreff
AW: Quellcode ZENSOS [#173735]
Datum
16. Januar 2020 10:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg über fragdenstaat.de, Anfragenummer #173735 Sehr geehrte Frau Gessen, Ihr oben genannter Antrag auf Akteneinsicht nach dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) betreffend den Quellcode des Zentralen Systems zur Onlineverwaltung von Schulinformationen (ZENSOS) ist am 9. Januar 2020 im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingegangen. Diesem Antrag auf Akteneinsicht bzw. Informationszugang kann nicht entsprochen werden. Begründung: Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht liegen tatbestandlich nicht vor. Gemäß § 1 AIG hat jeder das Recht auf Einsicht in Akten, sofern die weiteren Maßgaben des AIG erfüllt sind. Ausweislich § 3 Satz 1 AIG sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Der gesetzliche Aktenbegriff umfasst somit vorgangsbezogene behördliche Informationen unabhängig vom Medium und Ort ihrer Speicherung (vgl. Anwendungshinweise zum AIG, Rn. 1). Der Begriff der Akte ist somit inhaltsbezogen zu verstehen und schließt das die Informationen beinhaltende Medium oder Programm tatbestandlich nicht mit ein. Das Onlineverwaltungsprogramm ZENSOS stellt daher ebenso wenig wie der dazugehörige Quellcode eine Akte im Sinne des AIG dar, weshalb der Antrag abzulehnen war. Ich bedauere diese Entscheidung, bitte aber vor dem Hintergrund der dargelegten Gründe um Ihr Verständnis. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen