Quereinstieg Medizin

- die Anzahl der Bewerbungen und Zulassungen für die Studienfächer Zahnmedizin und Humanmedizin für höhere Semester der letzten fünf Jahre unterteilt nach Semestern.
- bitte senden Sie mir auch eine Unterteilung der Bewerbungen und Zulassungen nach vorherigen Studienort (Ausland/Inland).
- bitte nennen Sie auch die Zahl der Studienplatzklagen nach Semestern für die beiden Studienfächer, sowie die Zahl der zugeteilten Studienplätze durch Klagen.
- Bitte schreiben Sie mir, ob Bewerber für höhere Semester, die bereits einen Studienplatz für das Bewerbungsfach (Human- bzw. Zahnmedizin)an einer Universität innerhalb der EU haben, als Quereinsteiger oder Ortswechsler gelten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2015
  • Frist
    12. Juni 2015
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Kai Först
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anz…
An Universität Greifswald Details
Von
Kai Först
Betreff
Quereinstieg Medizin [#9750]
Datum
11. Mai 2015 14:04
An
Universität Greifswald
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der Bewerbungen und Zulassungen für die Studienfächer Zahnmedizin und Humanmedizin für höhere Semester der letzten fünf Jahre unterteilt nach Semestern. - bitte senden Sie mir auch eine Unterteilung der Bewerbungen und Zulassungen nach vorherigen Studienort (Ausland/Inland). - bitte nennen Sie auch die Zahl der Studienplatzklagen nach Semestern für die beiden Studienfächer, sowie die Zahl der zugeteilten Studienplätze durch Klagen. - Bitte schreiben Sie mir, ob Bewerber für höhere Semester, die bereits einen Studienplatz für das Bewerbungsfach (Human- bzw. Zahnmedizin)an einer Universität innerhalb der EU haben, als Quereinsteiger oder Ortswechsler gelten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kai Först <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kai Först

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Universität Greifswald
fragdenstaat Sehr geehrter Herr Först, ich darf Sie darauf hinweisen, dass Ihre Mail vom 11.5.2015 an die Univ…
Von
Universität Greifswald
Betreff
fragdenstaat
Datum
3. Juni 2015 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Först, ich darf Sie darauf hinweisen, dass Ihre Mail vom 11.5.2015 an die Universität Greifswald – zuständigkeitshalber weitergeleitet an die Universitätsmedizin Greifswald KöR - nicht den Anforderungen für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V entspricht. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V ist der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Gemäß den Erläuterungen des Datenschutzbeauftragten M-V zum IFG M-V (https://www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/ifgmv_e rl.pdf) verlangt die Schriftform grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags. Wir bitten einen ordnungsgemäßen Antrag an uns zu richten. Mit freundlichen Grüßen