Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen

Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner.
Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent.
Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen [#27071]
Datum
15. März 2018 22:44
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner. Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent. Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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Verwaltungsgericht Berlin
SenJustVA I A 5 - Pinz     ---------------------------------------------------------------------- Simone Will S…
Von
Verwaltungsgericht Berlin
Betreff
SenJustVA I A 5 - Pinz
Datum
5. April 2018 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
    ---------------------------------------------------------------------- Simone Will Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Abteilung I, Kanzlei   D-10825 Berlin, Salzburger Straße 21-25 Tel.: + 49 30 9013 3252 Fax: + 49 30 9013 2000 E-Mail:  <<E-Mail-Adresse>> <<Name und E-Mail-Adresse>>            <<E-Mail-Adresse>> <<Name und E-Mail-Adresse>> Internet: www.berlin.de/sen/justv <http://www.berlin.de/sen/justv> a   Bitte die neue E-Mail-Adresse beachten!