Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner.
Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent.
Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?
Anfrage abgelehnt
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Datum15. März 2018
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17. April 2018
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