Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen

Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner.
Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent.
Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?

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  • Datum
    15. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach §2 (3) RB…
An Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen [#27092]
Datum
15. März 2018 23:17
An
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Status
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner. Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent. Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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