Racial Profiling: Erfahrungsberichte des Bundesinnenministeriums für die Jahre 2003 und 2007 zu Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hendrik Cremer 2013 weist auf S. 17 seiner Studie ‚„Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz - Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei‘ des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) (Link http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Studie_Racial_Profiling_Menschenrechtswidrige_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeigesetz.pdf) daraufhin, dass als Teil einer Gesetzesevaluation § 22 Abs. 1 a BPolG, ursprünglich § 22 Abs.1 a Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG), evaluiert hat. Dies geschah für die Jahre 2003 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 14.08.2000, Bundestag-Drucksache 14/3990, S. 1 f.; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/039/1403990.pdf) und 2007 (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 12.03.2007, Bundestag-Drucksache 16/4665, S. 1.; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/046/1604665.pdf).
Ich bitte Sie um Zusendung der in der DIMR Studie genannten Evaluierungsberichte der Jahre 2003 und 2007 zu § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz, die vom Bundesinnenministerium nicht – wie in den Gesetzesbegründungen – als „Evaluierungsberichte“, sondern als „Erfahrungsberichte“ bezeichnet wurden. Die genannten Erfahrungsberichte schicken Sie mir bitte an meine persönliche E-Mail Adresse. Desweiteren verweise ich auf eine Anfrage seitens des DIMR, in der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten im Februar 2013 gewährt haben (vgl. S. 17 der genannten Studie).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
-
Datum26. Februar 2014
-
1. April 2014
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!