Racial Profiling: Interner Bericht des Bundesinnenministeriums zu Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der 2014-02-20 berichtete in der ARD das WDR Politikmagazin Monitor (vgl. http://www.wdr.de/tv/monitor//sendungen/2014/0220/pdf/hautfarbex.pdf) unter dem Stichwort Racial Profiling über menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz durch die Deutsche Bundespolizei. Mit „Racial Profiling“ wird die Methode bezeichnet, das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen heranzuziehen. (Vgl. hierzu auch Hendrik Cremer’s 2013 Studie ‚„Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz - Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei‘ des Deutschen Instituts für Menschenrechte http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Studie_Racial_Profiling_Menschenrechtswidrige_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeigesetz.pdf und die sich darauf beziehende Drucksache 17/14470 - Kleine Anfrage der Linkspartei vom 29.07.2013 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/144/1714470.pdf).
Im Monitor Bericht wird gefragt, warum die Polizei an den Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz festhalte. Monitor berichtet: „In einem internen Bericht lobt das Bundesinnenministerium die Kontrollen sogar. Dadurch, heißt es, werde ... Zitat: ‚das subjektive Sicherheitsgefühl der Reisenden spürbar erhöht.“ Ich bitte um Zusendung dieses Berichtes an meine persönliche E-Mail Adresse.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum21. Februar 2014
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25. März 2014
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