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Radfahrverbotstafeln innerhalb Kleingartenanlagen

Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen. Demgemäß fallen alle Wege innerhalb der Kleingartenanlagen unter das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 § 1 Abs. 1.

Das Radfahren geschieht hierbei auf eigene Gefahr unter Rücksichtnahme auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden, ist also mithin erlaubt.

Dennoch befinden sich in manchen Kleingartenanlagen von den dortigen Vereinen aufgestellte Hinweisscchilder, die das Radfahren untersagen, z. B. in Form von Texttafeln "Radfahren auf allen Wegen verboten". Diese Schilder entsprechen erkennbar NICHT der Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 7a der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975.

1. Sind die solchermaßen von den Kleingärtenvereinen verfügten Radfahrverbote rechtlich zulässig und damit verbindlich von Radfahrern einzuhalten?

2. Sofern die betroffene Kleingartenanlage NICHT unter das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 fällt: Gibt es eine öffentliche Liste oder Aufstellung, die diese Kleingartenanlagen aufführt? (Hintergrund dieser Frage: Für nicht-öffentliche Kleingartenanlagen kann der Verein als Eigentümer ggf. Radfahrverbote außerhalb der o. g. Normen verhängen.)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2016
  • Frist
    21. Juni 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Radfahrverbotstafeln innerhalb Kleingartenanlagen [#16847]
Datum
20. Mai 2016 11:54
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen. Demgemäß fallen alle Wege innerhalb der Kleingartenanlagen unter das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 § 1 Abs. 1. Das Radfahren geschieht hierbei auf eigene Gefahr unter Rücksichtnahme auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden, ist also mithin erlaubt. Dennoch befinden sich in manchen Kleingartenanlagen von den dortigen Vereinen aufgestellte Hinweisscchilder, die das Radfahren untersagen, z. B. in Form von Texttafeln "Radfahren auf allen Wegen verboten". Diese Schilder entsprechen erkennbar NICHT der Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 7a der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975. 1. Sind die solchermaßen von den Kleingärtenvereinen verfügten Radfahrverbote rechtlich zulässig und damit verbindlich von Radfahrern einzuhalten? 2. Sofern die betroffene Kleingartenanlage NICHT unter das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 fällt: Gibt es eine öffentliche Liste oder Aufstellung, die diese Kleingartenanlagen aufführt? (Hintergrund dieser Frage: Für nicht-öffentliche Kleingartenanlagen kann der Verein als Eigentümer ggf. Radfahrverbote außerhalb der o. g. Normen verhängen.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Radfahrverbotstafeln innerhalb Kleingartenanlagen [#16847]
Datum
20. Mai 2016 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen

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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr Herr Antragsteller/in, zur Sachlage ist zu betonen, dass Kleingartenanlagen nicht per se öffentlichen Grün- …
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Radfahrverbotstafeln innerhalb Kleingartenanlagen [#16847]
Datum
30. Mai 2016 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Herr Antragsteller/in, zur Sachlage ist zu betonen, dass Kleingartenanlagen nicht per se öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind, sondern privat nutzbare Grünflächen, die ganz oder anteilig verpachtet sind. Nicht verpachtetet sind lediglich die Anteile innerhalb der Kleingartenanlagen, die als Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gewidmet sind. Sie befinden sich in der Regel ausschließlich in den sog. Dauerkleingärten im bezirklichen Verwaltungsvermögen Stadtgrün. Daher unterliegt die Ausschilderung in den Kleingartenanlagen auch nicht per se der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sondern diese gilt nur für die gewidmeten Öffentlichen Grün-und Erholungsanlagen innerhalb der Kleingartenanlagen. In diesen ist das Radfahren in der Regel erlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich durch dieses Schild verboten. <<E-Mail-Adresse>> Eine verbindliche Nennung der Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen finden Sie im „Verzeichnis der Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ im Amtlichen Anzeiger. Zugang zum Verzeichnis erhalten Sie über den Verlag www.Luewu.de<http://www.Luewu.de> --> Amtlichen Anzeiger Anbei das Gesamtverzeichnis von 2011 und die seitdem erfolgten Änderungen der Jahre 2013, 2015 und 2016 <<E-Mail-Adresse>> Die Anteile der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Kleingartenanlagen finden Sie im Verzeichnis der Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen unter der Rubrik Grün an Kleingärten mit Identitätsnummer, Stadtteil, Vereinsnummer, Vereinsnamen und Belegenheit aufgeführt (s. Gesamtverzeichnis S. 2362-3 = Mitte, 2373-74 = Altona, 2382-83 = Eimsbüttel, 2393-94 = Nord, 2406-08 = Wandsbek, 2414-15 = Bergedorf, 2419-20 = Harburg). Wo genau sich die Öffentlichen Grünanteile in Kleingartenanlagen - auch in Kleingartenanlagen - befinden, ist im Digitalen Grünplan graphisch nachzuvollziehen. Informationen zur Lage der Öffentlichen Grünanteile in Kleingartenanlagen über den Digitalen Grünplan erhalten Sie im Internet über das Suchstichwort „Geo-Online Hamburg“. Dies führt Sie zum geoportal http://www.geoportal-hamburg.de/geoport… Die Anzeige der Lage der Flächen wird sichtbar über den linken Frame unter „Transparenzportal“ --> dort unter Themen“ --> dort „Umwelt und Klima“ --> dort „Digitaler Grünplan / Kataster der öffentlichen Grünanlagen“ --> die hellgrünen Flächen stellen die Anteile in Kleingartenanlagen, die als Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gewidmet sind, dar. Diese werden in der Legende als „Grün an Kleingärten“ bezeichnet. (Achtung: Die Farbgebung im Plan weicht leicht von der Farbgebung der Legende ab – die Flächen erscheinen heller als in der Legende) <<E-Mail-Adresse>> Die zugehörige Legende lässt sich über den vierten Button von links in der Menüleiste oben in einem extra Fenster anzeigen. <<E-Mail-Adresse>> Ansonsten ist die Frage der Nutzung von Vereinswegen vertraglich geregelt. Einschlägig ist hier der zwischen der FHH und dem Landesbund der Gartenfreunde e.V. (LGH) abgeschlossene Hauptpachtvertrag, der regelt, dass bei allen Kleingartenanlagen die Durchgangswege für den allgemeinen Fußgängerverkehr tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit offenzuhalten sind. Gleichlautende Regelungen gibt es auf der Ebene der sog. Zwischenpachtverträge zwischen dem LGH und den einzelnen Vereinen. Regelungen zum Radfahren innerhalb der verpachteten Flächen sowie auch die dazugehörige Ausschilderung werden von den Vereinen autonom vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen