"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße

Anfang Mai 2020 wurde der Bau einer Fahrradstraße, die in den Medien als "Radschnellweg" propagiert wurde, zwischen der Satower und der E.-Schlesinger-Str. abgeschlossen. Allerdings ist das Befahren immer noch durch Absperrschranken Verkehrszeichen 600 verboten. Wann wird die Sperrung aufgehoben?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2020
  • Frist
    14. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
Gabriele Köpke
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
10. Juni 2020 21:44
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfang Mai 2020 wurde der Bau einer Fahrradstraße, die in den Medien als "Radschnellweg" propagiert wurde, zwischen der Satower und der E.-Schlesinger-Str. abgeschlossen. Allerdings ist das Befahren immer noch durch Absperrschranken Verkehrszeichen 600 verboten. Wann wird die Sperrung aufgehoben?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Köpke
Gabriele Köpke
"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Via
Fax
Betreff
"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
10. Juni 2020 21:45
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], eine Absperrung mit Verkehrszeichen 600 (Absperrschranke) an der Fahrradstraße en…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
19. Juni 2020 06:54
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Nicht-öffentliche Anhänge:
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2,6 MB
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], eine Absperrung mit Verkehrszeichen 600 (Absperrschranke) an der Fahrradstraße entlang der Bahngleise zwischen der E.-Schlesinger-Straße und der Satower Straße ist mir nicht bekannt und konnte bei einer Vor-Ort-Besichtigung auch nicht festgestellt werden. Die Befahrung dieser neuen Fahrradstraße ist uneingeschränkt möglich. Gesetzt dem Fall, dass Sie mit der Absperrschranke die im Anhang beigefügten zwei Drehschrankenelemente am Beginn/Ende der Fahrradstraße im Bereich E.-Schlesinger-Straße meinen, setze ich Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass es sich hierbei um eine Umlaufsperre und nicht um eine Absperrschranke handelt. Diese Umlaufsperre dient einerseits dazu die Fahrradstraße vor der widerrechtlichen Befahrung durch Kraftfahrzeuge zu schützen und gleichzeitig den Radverkehr am Ende der Fahrradstraße daran zu hindern ungebremst den straßenbegleitenden Gehweg an der E.-Schlesinger-Straße zu überfahren und somit Unfällen mit Fußgängern vorzubeugen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Hanse- und Universitätsstadt Rostock Der Oberbürgermeister Amt für Mobilität Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock Tel.: [geschwärzt] [geschwärzt] Internet: rathaus.rostock.de Allgemeine Datenschutzinformation: Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Amt für Mobilität ist mit der Verarbeitung und Speicherung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz MV. Weitere Information erhalten Sie unter: https://rathaus.rostock.de/de/hinweise_zur_rechtsverbindlichen_kommunikation/260927 [geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt] >>> Mobilität 16.06.2020 13:59 >>> >>> [geschwärzt] >>> >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt] >>> Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfang Mai 2020 wurde der Bau einer Fahrradstraße, die in den Medien als "Radschnellweg" propagiert wurde, zwischen der Satower und der E.-Schlesinger-Str. abgeschlossen. Allerdings ist das Befahren immer noch durch Absperrschranken Verkehrszeichen 600 verboten. Wann wird die Sperrung aufgehoben? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, ...„Die zulässigen Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 Abs 1 StVO ergeben sich…
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
20. Juni 2020 20:55
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
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Sehr geehrte Damen und Herren, ...„Die zulässigen Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 Abs 1 StVO ergeben sich ausschließlich aus der Anlage 4 zu § 43 StVO (§ 43 Abs. 3 Satz 1 StVO). Einfache Geländer, die quer zur Fahrtrichtung auf einem Radweg errichtet werden, finden sich nicht in der Anlage 4. Auch eine Kombination aus Zeichen 600 und 605 kommt als Ersatz nicht in Frage. Das Zeichen 600 ist nur als Verkehrseinrichtung zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen zulässig. Nach Nr. 7 der Anlage verbieten die Einrichtungen das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Nach der eindeutigen gesetzlichen Definition kann ein Zeichen 600 nicht zur Durchsetzung eines Zeichens 205 oder des § 10 StVO angeordnet werden. (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO). Für die Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen können nur die Zeichen 625 bis 627 eingesetzt werden. Auch deren Zweckbestimmung lässt einen Einsatz als Mittel zur Durchsetzung anderer Verkehrszeichen nicht zu. Auf diese Auswirkung der Änderung der StVO durch die Novelle 2009 hat bereits das VG Koblenz mit Urteil vom 22.02.2010, Az 4 K 774/09 KO hingewiesen. Auch das Straßenrecht erlaubt keine Errichtung von Umlaufsperren.“ Und das schreibt unser hessische Verkehrsministerium: „Schranken u. ä. dürfen ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung der gem. § 44, 45 StVO zuständigen Behörden angebracht werden, und nur aus Anlass und unter den Voraussetzungen von § 45 StVO. Ansonsten sind sie Verkehrshindernisse.“ Auszug aus einem Musterschreiben des ADFC-Fachreferenten für Verkehrsrecht, Thomas Kirchhammer Quelle: https://www.adfc-hessen.de/public_downloads/dokumente/ADFC-Hessen_2014_Poller_Umlaufsperren_www.pdf Auch "Drehschrankenelemente" finden sich nicht in der StVO. Uneingeschränkt setzt voraus, dass die öffentlichen Straßen und Plätze ohne Schranken o.ä. für alle gleichermaßen nutzbar sind. Aus gutem Grund finden sich Drehschrankenelemente, Drängelgitter oder Poller nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen zum Befahren durch Fahrzeuge. Sie gelten als Verkehrshindernisse nach §32 StVO. Hinzu kommt, dass auf Fahrradstraßen, erst recht auf "Radschnellwegen" Fußgänger grundsätzlich nichts zu suchen haben. Da hier parallel ein Gehweg vorhanden ist, dürfte Gehen hier verboten sein. Wer ein Fahrzeug schiebt ist lt. StVO § 25 (2) Fußgänger. Die Aufforderung hier zu schieben ist eine Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit. Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken § 45 (4) StVO. Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann. Vorschläge, wie die Situation korrekt hergestellt werden kann finden sich z.B. unter: https://robertweetman.wordpress.com/2018/11/13/design-details-1/ Solange also eine rot/weiß gestreifte Verkehrseinrichtung den Weg absperrt, darf der Weg nicht befahren oder begangen werden. Wann wird der Weg uneingeschränkt nutzbar sein? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], die Fahrradstraße zwischen der Satower Straße und der E.-Schlesinger Straße ist s…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
10. Juli 2020 10:21
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Sehr geehrte Frau [geschwärzt], die Fahrradstraße zwischen der Satower Straße und der E.-Schlesinger Straße ist seit dem 08.05.2020 freigegeben. Eine Absperrschranke (Verkehrszeichen 600) ist an der Fahrradstraße nicht vorhanden. Die Fahrradstraße steht Ihnen zur Nutzung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Hanse- und Universitätsstadt Rostock Der Oberbürgermeister Amt für Mobilität Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock [geschwärzt] [geschwärzt] Internet: rathaus.rostock.de Allgemeine Datenschutzinformation: Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Amt für Mobilität ist mit der Verarbeitung und Speicherung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz MV. Weitere Information erhalten Sie unter: https://rathaus.rostock.de/de/hinweis... http://www.landesrecht-mv.de/jportal/...[geschwärzt] >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> 20.06.2020 20:55 >>> Sehr geehrte Damen und Herren, ...„Die zulässigen Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 Abs 1 StVO ergeben sich ausschließlich aus der Anlage 4 zu § 43 StVO (§ 43 Abs. 3 Satz 1 StVO). Einfache Geländer, die quer zur Fahrtrichtung auf einem Radweg errichtet werden, finden sich nicht in der Anlage 4. Auch eine Kombination aus Zeichen 600 und 605 kommt als Ersatz nicht in Frage. Das Zeichen 600 ist nur als Verkehrseinrichtung zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen zulässig. Nach Nr. 7 der Anlage verbieten die Einrichtungen das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Nach der eindeutigen gesetzlichen Definition kann ein Zeichen 600 nicht zur Durchsetzung eines Zeichens 205 oder des § 10 StVO angeordnet werden. (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO). Für die Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen können nur die Zeichen 625 bis 627 eingesetzt werden. Auch deren Zweckbestimmung lässt einen Einsatz als Mittel zur Durchsetzung anderer Verkehrszeichen nicht zu. Auf diese Auswirkung der Änderung der StVO durch die Novelle 2009 hat bereits das VG Koblenz mit Urteil vom 22.02.2010, Az 4 K 774/09 KO hingewiesen. Auch das Straßenrecht erlaubt keine Errichtung von Umlaufsperren.“ Und das schreibt unser hessische Verkehrsministerium: „Schranken u. ä. dürfen ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung der gem. § 44, 45 StVO zuständigen Behörden angebracht werden, und nur aus Anlass und unter den Voraussetzungen von § 45 StVO. Ansonsten sind sie Verkehrshindernisse.“ Auszug aus einem Musterschreiben des ADFC-Fachreferenten für Verkehrsrecht, Thomas Kirchhammer Quelle: https://www.adfc-hessen.de/public_dow... Auch "Drehschrankenelemente" finden sich nicht in der StVO. Uneingeschränkt setzt voraus, dass die öffentlichen Straßen und Plätze ohne Schranken o.ä. für alle gleichermaßen nutzbar sind. Aus gutem Grund finden sich Drehschrankenelemente, Drängelgitter oder Poller nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen zum Befahren durch Fahrzeuge. Sie gelten als Verkehrshindernisse nach §32 StVO. Hinzu kommt, dass auf Fahrradstraßen, erst recht auf "Radschnellwegen" Fußgänger grundsätzlich nichts zu suchen haben. Da hier parallel ein Gehweg vorhanden ist, dürfte Gehen hier verboten sein. Wer ein Fahrzeug schiebt ist lt. StVO § 25 (2) Fußgänger. Die Aufforderung hier zu schieben ist eine Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit. Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken § 45 (4) StVO. Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann. Vorschläge, wie die Situation korrekt hergestellt werden kann finden sich z.B. unter: https://robertweetman.wordpress.com/2... Solange also eine rot/weiß gestreifte Verkehrseinrichtung den Weg absperrt, darf der Weg nicht befahren oder begangen werden. Wann wird der Weg uneingeschränkt nutzbar sein? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von Ihnen keine andere Antwort erwartet. Enthält die Anordnung eine Begrü…
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
18. Juli 2020 22:37
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von Ihnen keine andere Antwort erwartet. Enthält die Anordnung eine Begründung? Um welche Art Verkehrszeichen- bzw. Einrichtung handelt es sich? Straßenverkehrsbehörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung regeln und lenken. Das OVG Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Straße, die die letzten zehn Jahre nur für landwirtschaftlichen Verkehr, Radfahrer und Mofafahrer frei war (VZ 250 mit entsprechenden Zusatzzeichen), plötzlich mit Leitplanken gänzlich gesperrt wurde. Ein betroffener Verkehrsteilnehmer wehrte sich dagegen und gewann (OVG Koblenz, NVwZ-RR 2014, 582). Das Gericht ließ sich auch nicht davon beeindrucken, dass der Betroffene über eine längere anderweitige Strecke irgendwie zum Ziel kommen konnte. Was in der StVO nicht ausdrücklich genannt ist, darf auf der Straße nicht aufgestellt werden. Es lohnt also ein Blick, ob das ärgerliche Hindernis, mit dem man (als Radfahrer) konfrontiert ist, überhaupt in der StVO genannt ist. Die auf Radwegen häufig anzutreffenden Poller, Absperrketten und Umlaufschranken finden sich zum Beispiel nicht darin, ebensowenig die Leitplanken, um die es hier ging. In § 32 StVO sind die Verkehrshindernisse geregelt. Aus Radfahrersicht sind vor allem Poller auf Radwegen (gefährliche) Verkehrshindernisse. Zahllose Behörden halten sie offenbar für rechtmäßig, um das Falschfahren durch zweispurige Fahrzeuge auf Radwegen zu unterbinden. Nach wohlwollender Betrachtung sind Poller „Verkehrseinrichtungen“, die sich auf den fließenden Verkehr auswirken. Dann sind sie indessen nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO erlaubt (OVG Münster, NuR 2005, 415). An den dort genannten Voraussetzungen wird es jedoch regelmäßig fehlen. Doch erlaubt § 43 StVO „Verkehrseinrichtungen“ generell nur nach der Anlage 4 zur StVO. Dort sind keine Poller aufgeführt. Die auf Radwegen üblichen Poller gegen falschfahrende Autofahrer sind mithin in jeder Hinsicht rechtswidrig. Sie sind Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 StVO. Die Behörde, die solche Hindernisse aufstellt, haftet für Unfälle (Donath, NZV 2013, 324.) Quelle: Dr. Dietmar Kettler, Rechtsanwalt in Kiel, „Recht für Radfahrer“ Die Nichteinhaltung der StVO und der VwV-StVO kann der betroffene Radfahrer als willkürlichen Eingriff in seinen Rechte (Art. 3 I GG) geltend machen. Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 28.09.2000 - 27 A 206.99) Verkehrszeichen sind Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinn des § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 59, 221 [225 f]). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], im Rahmen des Neubaus der Fahrradstraße zwischen der Satower Straße und der E.-S…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
30. Juli 2020 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], im Rahmen des Neubaus der Fahrradstraße zwischen der Satower Straße und der E.-Schlesinger-Str. wurden die Markierungs- und Beschilderungspläne, welche auf Grundlage des Konzeptes der Verkehrsplanung erstellt wurden, in Absprache und im Zusammenwirken mit dem Straßenbaulastträger verkehrsrechtlich freigegeben. Die Umlaufsperre die errichtet wurde (die Wahl über die eingesetzte Verkehrseinrichtung obliegt dem Straßenbaulastträger, hier Schranken/ Halbschranken), wird aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten (Fahrradstraße endet vor einem Gehweg, nach einer Kurvenlage mit Gefälle) als zwingend erforderlich angesehen. Der Schutz des fußläufigen Verkehrs an der E.-Schlesinger-Straße überwiegt die Nachteile, die der Radverkehr durch die Umlaufsperre hat. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Hanse- und Universitätsstadt Rostock Der Oberbürgermeister Amt für Mobilität Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock [geschwärzt] [geschwärzt] Internet: rathaus.rostock.de Allgemeine Datenschutzinformation: Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Amt für Mobilität ist mit der Verarbeitung und Speicherung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz MV. Weitere Information erhalten Sie unter: https://rathaus.rostock.de/de/hinweise_zur_rechtsverbindlichen_kommunikation/260927 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-DSGMV2018pG8&doc.part=X&doc.origin=bs >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> 18.07.2020 22:37 >>> Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von Ihnen keine andere Antwort erwartet. Enthält die Anordnung eine Begründung? Um welche Art Verkehrszeichen- bzw. Einrichtung handelt es sich? Straßenverkehrsbehörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung regeln und lenken. Das OVG Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Straße, die die letzten zehn Jahre nur für landwirtschaftlichen Verkehr, Radfahrer und Mofafahrer frei war (VZ 250 mit entsprechenden Zusatzzeichen), plötzlich mit Leitplanken gänzlich gesperrt wurde. Ein betroffener Verkehrsteilnehmer wehrte sich dagegen und gewann (OVG Koblenz, NVwZ-RR 2014, 582). Das Gericht ließ sich auch nicht davon beeindrucken, dass der Betroffene über eine längere anderweitige Strecke irgendwie zum Ziel kommen konnte. Was in der StVO nicht ausdrücklich genannt ist, darf auf der Straße nicht aufgestellt werden. Es lohnt also ein Blick, ob das ärgerliche Hindernis, mit dem man (als Radfahrer) konfrontiert ist, überhaupt in der StVO genannt ist. Die auf Radwegen häufig anzutreffenden Poller, Absperrketten und Umlaufschranken finden sich zum Beispiel nicht darin, ebensowenig die Leitplanken, um die es hier ging. In § 32 StVO sind die Verkehrshindernisse geregelt. Aus Radfahrersicht sind vor allem Poller auf Radwegen (gefährliche) Verkehrshindernisse. Zahllose Behörden halten sie offenbar für rechtmäßig, um das Falschfahren durch zweispurige Fahrzeuge auf Radwegen zu unterbinden. Nach wohlwollender Betrachtung sind Poller „Verkehrseinrichtungen“, die sich auf den fließenden Verkehr auswirken. Dann sind sie indessen nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO erlaubt (OVG Münster, NuR 2005, 415). An den dort genannten Voraussetzungen wird es jedoch regelmäßig fehlen. Doch erlaubt § 43 StVO „Verkehrseinrichtungen“ generell nur nach der Anlage 4 zur StVO. Dort sind keine Poller aufgeführt. Die auf Radwegen üblichen Poller gegen falschfahrende Autofahrer sind mithin in jeder Hinsicht rechtswidrig. Sie sind Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 StVO. Die Behörde, die solche Hindernisse aufstellt, haf tet für Unfälle (Donath, NZV 2013, 324.) Quelle: Dr. Dietmar Kettler, Rechtsanwalt in Kiel, „Recht für Radfahrer“ Die Nichteinhaltung der StVO und der VwV-StVO kann der betroffene Radfahrer als willkürlichen Eingriff in seinen Rechte (Art. 3 I GG) geltend machen. Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 28.09.2000 - 27 A 206.99) Verkehrszeichen sind Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinn des § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 59, 221 [225 f])[geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "Die Umlaufsperre die errichtet wurde (die Wahl über die einge…
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Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
16. August 2020 21:45
An
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Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "Die Umlaufsperre die errichtet wurde (die Wahl über die eingesetzte Verkehrseinrichtung obliegt dem Straßenbaulastträger, hier Schranken/ Halbschranken." Lt. StVO § 45 (1) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen ... beschränken oder verbieten. §45 (2) .. können zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zu Verhinderung von außerordentlichen Schäden an der Straße, ...Straßenbaubehörde - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, ... Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Gelten diese Paragrafen nicht für Rostock? Denn um eine Baustelle handelt es sich nach Ihrer Antwort ja nicht mehr. "Fahrradstraße endet vor einem Gehweg,.." Das heißt, regelgerecht können Radfahrer nicht auf die Straßen ein- bzw. abbiegen? Denn dazu müssen sie auf dem Gehweg fahren. Und fahren auf dem Gehweg ist verboten. Seit wann werden in Deutschland Kreuzungen so gebaut, dass Fahrzeugführer über Gehwege fahren müssen? Das kenne ich nur aus Holland. Das gilt dann aber für alle Fahrzeugführer und nicht nur für einen Teil. Und Umlaufschranken/ Drängelgitter oder wie sie die Dinger noch bezeichnen, haben wir in Holland nicht auf Straßen gehabt. GG Artikel 3: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." D.h., alles was Sie Radfahrern zumuten, muss auch Autofahrern zugemutet werden. Zeigen Sie mir eine Straße, die Autofahrer beim Einfahren/ Verlassen derselben, Umlaufschranken passieren müssen. Ich bat außerdem darum, um welches Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Bitte die lfd. Nummer und die Verkehrseinrichungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich derzeitig im Urlaub und bin am 24.08.2020 wieder im Dienst. Ihre …
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Betreff
Antw: AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614] (urlaubsbedingte Abwesenheit)
Datum
16. August 2020 21:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich derzeitig im Urlaub und bin am 24.08.2020 wieder im Dienst. Ihre E-Mails werden erst ab dem 24.08.2020 wieder gelesen und beantwortet.Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an Frau Hanna Baumhaker. [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt] >>> Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "Die Umlaufsperre die errichtet wurde (die Wahl über die eingesetzte Verkehrseinrichtung obliegt dem Straßenbaulastträger, hier Schranken/ Halbschranken." Lt. StVO § 45 (1) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen ... beschränken oder verbieten. §45 (2) .. können zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zu Verhinderung von außerordentlichen Schäden an der Straße, ...Straßenbaubehörde - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, ... Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Gelten diese Paragrafen nicht für Rostock? Denn um eine Baustelle handelt es sich nach Ihrer Antwort ja nicht mehr. "Fahrradstraße endet vor einem Gehweg,.." Das heißt, regelgerecht können Radfahrer nicht auf die Straßen ein- bzw. abbiegen? Denn dazu müssen sie auf dem Gehweg fahren. Und fahren auf dem Gehweg ist verboten. Seit wann werden in Deutschland Kreuzungen so gebaut, dass Fahrzeugführer über Gehwege fahren müssen? Das kenne ich nur aus Holland. Das gilt dann aber für alle Fahrzeugführer und nicht nur für einen Teil. Und Umlaufschranken/ Drängelgitter oder wie sie die Dinger noch bezeichnen, haben wir in Holland nicht auf Straßen gehabt. GG Artikel 3: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." D.h., alles was Sie Radfahrern zumuten, muss auch Autofahrern zugemutet werden. Zeigen Sie mir eine Straße, die Autofahrer beim Einfahren/ Verlassen derselben, Umlaufschranken passieren müssen. Ich bat außerdem darum, um welches Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Bitte die lfd. Nummer und die Verkehrseinrichungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Radschnellweg" zwischen Satower Str…
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: Antw: AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614] (urlaubsbedingte Abwesenheit) [#188614]
Datum
10. Oktober 2020 22:43
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße“ vom 10.06.2020 (#188614) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 89 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Insbesondere bat ich darum, um welches Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Bitte die lfd. Nummer und die Verkehrseinrichungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO) Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 10.06.2020 und folgenden Anfragen zu der Thematik "Rads…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
20. Oktober 2020 14:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 10.06.2020 und folgenden Anfragen zu der Thematik "Radschnellweg zwischen der Satower Straße und der Erich-Schlesinger-Straße" haben Sie bereits am 19.06.2020, 10.07.2020 sowie am 30.07.2020 Antworten erhalten. Die Umlaufsperre im Bereich des Gehweges vor dem Beginn der Fahrradstraße/ hinter dem Ende der Fahrradstraße ist mit zwei Halbschranken nach §43 Absatz 1 StVO ausgebildet. Ihre weiteren Fragen bezüglich des Grundes, warum die Fahrradstraße vor einem Gehweg endet, haben wir an die Verkehrsplanung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Hanse- und Universitätsstadt Rostock Der Oberbürgermeister Amt für Mobilität Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] rathaus.rostock.de [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt] >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> 16.08.2020 [geschwärzt] >>> Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "Die Umlaufsperre die errichtet wurde (die Wahl über die eingesetzte Verkehrseinrichtung obliegt dem Straßenbaulastträger, hier Schranken/ Halbschranken." Lt. StVO § 45 (1) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen ... beschränken oder verbieten. §45 (2) .. können zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zu Verhinderung von außerordentlichen Schäden an der Straße, ...Straßenbaubehörde - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. (3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, ... Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Gelten diese Paragrafen nicht für Rostock? Denn um eine Baustelle handelt es sich nach Ihrer Antwort ja nicht mehr. "Fahrradstraße endet vor einem Gehweg,.." Das heißt, regelgerecht können Radfahrer nicht auf die Straßen ein- bzw. abbiegen? Denn dazu müssen sie auf dem Gehweg fahren. Und fahren auf dem Gehweg ist verboten. Seit wann werden in Deutschland Kreuzungen so gebaut, dass Fahrzeugführer über Gehwege fahren müssen? Das kenne ich nur aus Holland. Das gilt dann aber für alle Fahrzeugführer und nicht nur für einen Teil. Und Umlaufschranken/ Drängelgitter oder wie sie die Dinger noch bezeichnen, haben wir in Holland nicht auf Straßen gehabt. GG Artikel 3: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." D.h., alles was Sie Radfahrern zumuten, muss auch Autofahrern zugemutet werden. Zeigen Sie mir eine Straße, die Autofahrer beim Einfahren/ Verlassen derselben, Umlaufschranken passieren müssen. Ich bat außerdem darum, um welches Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Bitte die lfd. Nummer und die Verkehrseinrichungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO)[geschwärzt] Mit [geschwärzt] reundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "... ist mit zwei Halbschranken nach §43 Absatz 1 StVO ausgebi…
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
20. Oktober 2020 21:54
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "... ist mit zwei Halbschranken nach §43 Absatz 1 StVO ausgebildet." Da sich die Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 aus Anlage 4 ergeben (§ 43 Abs. 3), bitte ich noch immer um Mitteilung um welches Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Bitte die lfd. Nummer und die Verkehrseinrichungszeichen-Nr. mit angeben. Weil in meiner mir vorliegenden StVO in der Anlage 4 keine Halbschranken vorkommen, die die Radfahrer ignorieren dürfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Gabriele Köpke
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Via
Fax
Betreff
AW: Antw: "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
20. Oktober 2020 21:56
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
36,8 KB
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Me…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße“ [#188614] [#188614]
Datum
7. Dezember 2020 20:49
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde mir bisher nicht mitgeteilt hat, um welche Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog es sich handelt. Es wurde weder die lfd. Nummer noch die Verkehrseinrichtungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 188614.pdf - 2020-06-10_2-fax.pdf - 2020-06-19_1-IMG_8781.jpg - 2020-10-20_3-fax.pdf Anfragenr: 188614 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], ich habe mich heute an den Oberbürgermeister der Stadt Rostock gewandt und ihn u…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „"Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße“ [#188614] [#188614]
Datum
12. Januar 2021 14:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], ich habe mich heute an den Oberbürgermeister der Stadt Rostock gewandt und ihn unter Fristsetzung bis zum 2. Februar 2021 zur abschließenden Bearbeitung Ihrer Anträge gebeten. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag [geschwärzt] Hinweis: Seit dem 16. Dezember 2020 ist die Dienststelle des Landesdatenschutzbeauftragten nicht mehr besetzt, um das Infektionsrisiko für alle Beschäftigten zu minimieren. Leider sind dadurch die Arbeitsfähigkeit und die Erreichbarkeit der Dienststelle etwas eingeschränkt. [geschwärzt] c/o Der Landesbeauftragte * [geschwärzt] +[geschwärzt] fuer Datenschutz * [geschwärzt] +[geschwärzt] und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern * [geschwärzt] http://www.datenschutz-mv.de Schloss Schwerin * [geschwärzt] http://www.informationsfreiheit-mv.de D-19053 Schwerin * [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]#[geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] > Sehr geehrte Damen und Herren, > > ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem > Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG, UIG, VIG)[geschwärzt] > Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: > > [geschwärzt] > > Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise > bearbeitet, weil die Behörde mir bisher nicht mitgeteilt hat, um > welche Verkehrszeichen- bzw. -Einrichtung lt. Verkehrszeichenkatalog > es sich handelt. Es wurde weder die lfd. Nummer noch die > Verkehrseinrichtungszeichen-Nr. mit angeben. (Anlage 4 zu § 43 StVO)[geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
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Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau Köpke, in Ergänzung zum bereits durch uns bestehenden Schriftverkehr zu o. g. Betreff möchte ic…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.10.2020 - "Radschnellweg" zwischen Satower Straße und Erich-Schlesinger-Straße [#188614]
Datum
10. März 2021 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Köpke, in Ergänzung zum bereits durch uns bestehenden Schriftverkehr zu o. g. Betreff möchte ich Ihnen heute ergänzend antworten. Gemäß den Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen handelt es sich bei den in Rede stehenden "Elementen" um sogenannte drehbare Wegsperren, welche auch als Umlaufsperren bezeichnet werden. Bei der Umlaufsperre handelt es sich um ein Ausstattungselement und nicht um ein verkehrsbehördlich anzuordnendes Verkehrszeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog. Der Begriff "Schranke" und "Schrankenanlage" in hier unglücklich gewählt, da deren Funktion/Aufgabe selbstverständlich nicht das Halten/Anhalten beinhaltet, sondern es soll verkehrswidrige Nutzungen anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. das nicht genehmigte Befahren mit Fahrzeugen) unterbinden. Sollten Sie weitere Nachfragen zur Verkehrsausstattung haben, steht Ihnen das Tiefbauamt der Hansestadt Rostock gern als Ansprechpartner zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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