Rahmenvereinbarung zu Arbeitgeberkommunikation und Personalwerbung

Die Rahmenvereinbarung des BMVg mit einem externen Partner vom 6. August 2015 über die Arbeitgeberkommunikation und die Personalwerbung der Bundeswehr. Personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2018
  • Frist
    2. Juni 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rahmenverein…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rahmenvereinbarung zu Arbeitgeberkommunikation und Personalwerbung [#29295]
Datum
29. April 2018 03:19
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rahmenvereinbarung des BMVg mit einem externen Partner vom 6. August 2015 über die Arbeitgeberkommunikation und die Personalwerbung der Bundeswehr. Personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Rahmenvereinbarung zu Arbeitgeberkommunikation und Personalwerbung [#29295]
Datum
24. Mai 2018 16:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. April 2018. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. „Drittbeteiligungsverfahren“). Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG). Vor Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens bitte ich Sie daher, Ihren Antrag nunmehr um die erforderliche Begründung zu erweitern. Ich mache darauf aufmerksam, dass Ihr Antrag – einschließlich der Begründung – dem Dritten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird. Zudem bitte ich zu beachten, dass vor dem Hintergrund des durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags nicht im Rahmen der Monatsfrist nach § 7 Abs. 5 S. 2 IFG erfolgen kann. Schließlich weise ich darauf hin, dass die von Ihnen begehrte Information voraussichtlich gebührenpflichtig sein wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Durch die…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Rahmenvereinbarung zu Arbeitgeberkommunikation und Personalwerbung [#29295]
Datum
26. Mai 2018 09:46
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Durch die Berichterstattung um das Auftreten der Bundeswehr bei der Konferenz re-publica ist ein großes öffentliches Interesse an der Außendarstellung der Bundeswehr entstanden. Es ist daher wichtig, genauere Informationen zur Bundeswehr herauszugeben. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Nachricht. Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgese…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Rahmenvereinbarung zu Arbeitgeberkommunikation und Personalwerbung [#29295]
Datum
27. Juni 2018 10:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Nachricht. Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen mit, dass eine Herausgabe der Rahmenvereinbarung über die Arbeitgeberkommunikation und die Personalwerbung der Bundeswehr vom 6. August 2018 nach § 6 Satz 2 IFG nicht möglich ist, da Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Die Offenlegung des Angebots der Vertragspartnerin, das Bestandteil des Vertrages geworden ist, ließe Rückschlüsse auf die Preisgestaltung und so auf ihre Kalkulationsgrundlagen zu. Diese Angaben zählen zum Kernbereich des kaufmännischen Wissens des Unternehmens, die nicht offenkundig sind. Die Vertragspartnerin hat einer Weitergabe des Vertrages an Sie widersprochen. Sie hat hieran auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, denn bei Bekanntwerden ihres Angebots und möglichen Rückschlüssen auf Kalkulationsgrundlagen wären Wettbewerbsnachteile für sie nicht ausgeschlossen. Gleichwohl sende ich Ihnen in der Anlage die im Rahmen der Ausschreibung öffentlich zugänglichen Dokumente und gehe davon aus, dass ich Ihrem Informationsinteresse zu Inhalt und Auftrag des Vertragspartners durch den Rahmenvereinbarungsentwurf, der im Rahmen des Vertragsschlusses Niederschlag gefunden hat, vollumfänglich Rechnung trage. Mit Blick darauf, dass Ihnen die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sehe ich von der Erhebung von Gebühren ab. Mit freundlichen Grüßen