Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Rahmenvertrag zwischen der Firma CSC Deutschland Solutions und dem BKA für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Staatstrojaner.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten nach §§ 5 und 6 IFG können Sie schwärzen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2018
  • Frist
    7. August 2018
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Rahmenvertra…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions [#31643]
Datum
6. Juli 2018 10:15
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Rahmenvertrag zwischen der Firma CSC Deutschland Solutions und dem BKA für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Staatstrojaner. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten nach §§ 5 und 6 IFG können Sie schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions“ v…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions [#31643]
Datum
16. August 2018 02:24
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions“ vom 06.07.2018 (#31643) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 31643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#31643]. Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Sch…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#31643].
Datum
20. August 2018 07:46
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
677,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben wird Ihnen zur Kenntnis und Vervollständigung Ihrer Unterlagen übersandt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage. Die bisherige Korrespondenz finden…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions“ [#31643] [#31643]
Datum
15. November 2018 00:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/31643 Das BKA prüft inzwischen seit 4 Monaten meine Anfrage. Das erscheint mir dann doch überzogen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 31643.pdf - 2018-08-20_1-Zwischennachricht.pdf Anfragenr: 31643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. Dezember 2018 10:02
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions“ [#31643] [#31643]
Datum
14. Januar 2019 13:10
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr geehrter Herr Semsrott, das Bundeskriminalamt (BKA) hat mir in seiner Stellungnahme zu diesem Vermittlungsverfahren mitgeteilt, dass der umfangreiche Rahmenvertrag zeitintensiv habe gesichtet werden müssen und das beteiligte Unternehmen mit Blick auf ggf. bestehenden Betriebs- und Geschäftsgheimnisse zu beteiligen gewesen sei. Diese Drittbeteiligung dauere noch an. Das BKA hat mir aber eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Antrags zugesagt. Ich habe das BKA darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung der Soll-Frist von einem Monat in einem solchen Fall durchaus zulässig sein kann, ich jedoch das Erfordernis für eine fortlaufende Unterrichtung des Antragstellers über den Stand der Bearbeitung sehe. Zudem habe ich das BKA gebeten, mich über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Erforderlichenfalls werde ich daher in Kürze erneut an das BKA herantreten. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 11.05.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfr…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
28. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 11.05.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übermittlung des Rahmenvertrags zwischen der Firma CSC Salutions und dem BKA für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Staatstrojaner. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Alt. 2, § 6 und § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Rahmenvertrags gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben Begründung: Zu l. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränkten Umfang zu. Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen. Da Sie bereits bei der Antragstellung in die Schwärzung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 1 IFG eingewilligt haben, wurden alle aufgeführten personenbezogenen Daten geschwärzt. Des Weiteren erfolgte gemäß § 6 IFG eine Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in die Sie ebenfalls bei Antragstellung eingewilligt haben. Darüber hinaus besteht nach§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und· der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ ... ] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BI-Drucks. 15/4493, S. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. Eine Einsichtnahme in die Passage des Vertrags würde dazu führen, dass die Öffentlichkeit Kenntnis darüber erlangt, für welche polizeilichen Systeme der Vertragspartner CSC die Weiterentwicklung und Pflege der Software vornimmt, was für Dritte Angriffsflächen für mögliche Hackerangriffe beim Vertragspartner bietet. Diese hätten wiederum Auswirkungen auf die vom Vertragspartner weiterentwickelten und gepflegten Systeme beim Bundeskriminalamt, sodass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben kann. Dem Geheimhaltungsbedürfnis wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechende Passage des § 2 Nr. 2 des Rahmenvertrages über die genauen Inhalte der Weiterentwicklung und Pflege bestehender Software sowie der Erstellung neuer Software, insbesondere im sicherheitskritischen Bereich geschwärzt wurde. Die Durchschrift des Rahmenvertrags ist in der Anlage beigefügt. Zu2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz- Bek. d. BMI v. 21.11.2005- V 5a- 130 250/16). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions“ [#31643] [#31643]
Datum
13. Mai 2019 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr geehrter Herr Semsrott, das BKA hatte mir die auch Ihnen übermittelte geschwärzte Fassung des Vertrags zukommen lassen. Ich habe das BKA um Übersendung auch einer ungeschwärzten Fassung gebeten, um eine Prüfung abschließend vornehmen zu können. Nachdem mir diese Fassung vorliegt, werde ich erneut auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Rahmenvertrag mit CSC Deutschland Solutions« [#31643] # 15-725/003 II#0421
Datum
27. Mai 2019 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
491,8 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-725/003 II#0421 Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen